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Deutscher und österreichischer Verein: Ein Vergleich.

Kurz erklärt

Das deutsche und das österreichische Vereinsrecht haben vieles gemeinsam, unterscheiden sich aber in wichtigen Punkten. Deutschland regelt den Verein im BGB und kennt neben dem eingetragenen Verein (e.V.) auch den nicht eingetragenen Verein; Österreich hat ein eigenes Vereinsgesetz, in dem der Verein mit seiner Entstehung juristische Person wird. In Österreich genügen zwei Gründer, in Deutschland braucht es für die Eintragung faktisch sieben Mitglieder. Dafür verlangt das österreichische Recht zwei Rechnungsprüfer und eine vereinsinterne Schlichtungseinrichtung. Im Ergebnis ist eine Vereinsgründung in Österreich einfacher möglich.

Zu den Autoren: Von Dipl.-Iur. Hannah Endraß und Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 14.10.2026

Die Rechtsgrundlagen: BGB hier, Vereinsgesetz dort

Anders als Österreich hat Deutschland kein eigenes Vereinsgesetz. Die Regelungen über den Verein finden sich im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in den §§ 21 ff BGB. In Österreich ist der Verein im Vereinsgesetz 2002 (VerG) geregelt.

Der Verein im deutschen Recht

Begriff nach dem BGB. Das BGB definiert den Verein nicht. Rechtsprechung und Lehre verstehen darunter eine auf Dauer angelegte Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist.

Eingetragener und nicht eingetragener Verein. Das deutsche Recht unterscheidet zwischen dem eingetragenen Verein (e.V.), also dem rechtsfähigen Idealverein, und dem nicht eingetragenen Verein. Der e.V. erlangt mit der konstitutiven Eintragung im Vereinsregister Rechtsfähigkeit und wird zur juristischen Person. Er zeichnet sich vor allem durch seinen ideellen, nicht wirtschaftlichen Zweck aus. Der nicht eingetragene Verein ist zwar nicht im Register eingetragen, kann aber ebenfalls Träger von Rechten und Pflichten sein, klagen und geklagt werden; auch er ist ein Verein im Sinn des BGB (§ 54 BGB). In Struktur und Erscheinungsbild sind die Unterschiede gering.

Gründung. Der Verein wird errichtet, indem sich die Gründer über den Inhalt der Satzung einigen. Eine Gründerzahl schreibt das Gesetz nicht vor; für eine Einigung braucht es aber mindestens zwei Personen. Gründer können natürliche Personen, aber etwa auch Aktiengesellschaften, andere Vereine oder offene Handelsgesellschaften sein. Sind die Satzung vereinbart und der Vorstand gewählt, besteht bereits vor der Eintragung ein sogenannter Vorverein. Eingetragen wird der Verein allerdings nur, wenn er mindestens sieben Mitglieder hat. Er kann daher zunächst von zwei Personen gegründet werden, die bis zur Anmeldung weitere Mitglieder aufnehmen.

Satzung. Das deutsche Recht unterscheidet Muss-, Soll- und Kann-Inhalte der Satzung. § 57 BGB regelt den zwingenden Inhalt, etwa Name, Sitz und Zweck des Vereins. Soll-Vorschriften wie jene über die Bildung des Vorstands enthält § 58 BGB; der Verein darf nur eingetragen werden, wenn sie beachtet sind. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln der §§ 21 ff BGB, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Organe nach dem BGB. Wie in Österreich hat ein deutscher Verein mindestens zwei Organe: den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Seine Vertretungsmacht ist grundsätzlich umfassend, kann aber durch die Satzung beschränkt werden. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, vertritt ihn die Mehrheit. Vorstand können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personenvereinigungen sein. Der Vorstand ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden, die über die grundlegenden Angelegenheiten des Vereins entscheidet.

Auflösung nach dem BGB. Ein Verein kann durch Beschluss seiner Mitglieder aufgelöst werden, aber etwa auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch Zeitablauf, durch Verlegung des Sitzes ins Ausland oder durch Wegfall sämtlicher Mitglieder. Dem eingetragenen Verein ist die Rechtsfähigkeit unter anderem zu entziehen, wenn er weniger als drei Mitglieder hat.

Der Verein im österreichischen Recht

Begriff nach dem VerG. Ein Verein ist nach § 1 VerG ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Er darf nicht auf Gewinn gerichtet sein, und sein Vermögen darf nur im Sinn des Vereinszwecks verwendet werden.

Errichtung und Entstehung. Das Gesetz unterscheidet zwei Phasen (§ 2 VerG). Errichtet wird der Verein, indem sich mindestens zwei Gründer auf die Statuten einigen; Gründer können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Rechtsperson ist der errichtete Verein damit noch nicht. Er entsteht erst, wenn das durch die Anzeige bei der Vereinsbehörde ausgelöste Verfahren positiv abgeschlossen wird oder die Entscheidungsfrist ungenutzt verstreicht. Wie das Schritt für Schritt abläuft, beschreibt unser Beitrag zur Vereinsgründung Schritt für Schritt.

Statuten. Die schriftlichen Statuten müssen bestimmte gesetzliche Mindestinhalte aufweisen (§ 3 VerG), etwa den Vereinsnamen, eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks und die Verwendung des Vereinsvermögens nach der Auflösung.

Organe nach dem VerG. Es braucht ein Organ zur gemeinsamen Willensbildung der Mitglieder (Mitgliederversammlung oder Generalversammlung) und ein Leitungsorgan, oft Vorstand genannt, das die Geschäfte führt und den Verein nach außen vertritt (§ 5 VerG). Das Leitungsorgan besteht aus mindestens zwei Personen, die natürliche Personen sein müssen. Sehen die Statuten nichts anderes vor, gilt Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung. Nach außen ist die Vertretungsbefugnis, abgesehen von der gemeinsamen Vertretung, nicht beschränkbar. Zusätzlich sind mindestens zwei unabhängige und unbefangene Rechnungsprüfer zu bestellen.

Streitschlichtung. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind zunächst vor einer vereinsinternen Schlichtungseinrichtung auszutragen (§ 8 VerG); der ordentliche Rechtsweg steht erst danach offen. Mehr dazu im Beitrag zur verpflichtenden Anrufung der Schlichtungseinrichtung.

Auflösung und Umwandlung. Die Rechtspersönlichkeit des Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister. Die Statuten haben zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich der Verein selbst auflösen kann und was dann mit seinem Vermögen geschieht. Seit dem Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024 ist zudem eine identitätswahrende Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft möglich, ohne dass der Verein liquidiert werden muss.

Die wichtigsten Unterschiede

Vereinsautonomie. Beide Rechtsordnungen beruhen auf dem Grundsatz der Vereinsautonomie: Vereine können ihre Angelegenheiten weitgehend selbst in Satzung oder Statuten regeln. Österreich gibt allerdings strengere Vorgaben für den zwingenden Inhalt der Statuten.

Eingetragen oder nicht. Die Unterscheidung zwischen eingetragenem und nicht eingetragenem Verein ist eine Besonderheit des deutschen Rechts. In Österreich kommt es für die Stellung als juristische Person auf die wirksame Errichtung und die Entstehung des Vereins an; eine vom Register unabhängige Vereinsform gibt es nicht. Auch der österreichische Vorverein ist damit nicht vergleichbar, er ist bloß ein Stadium vor Erlangung der Rechtsfähigkeit. Den Zusatz e.V. dürfen österreichische Vereine nicht führen, weil er irreführend wäre.

Schlichtung. Nach herrschender Rechtsprechung ist der Rechtsweg unzulässig, solange die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung nicht befasst wurde; darüber können die Parteien nicht disponieren. Das entlastet die Gerichte, kann aus Sicht der Mitglieder aber zu einer längeren Gesamtdauer der Streitbeilegung führen. Ein vergleichbares vorgeschaltetes Verfahren kennt das deutsche Recht nicht.

Vorstand. In Österreich können nur natürliche Personen dem Leitungsorgan angehören. In Deutschland können auch juristische Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen Vorstand sein und üben das Amt dann durch ihr Vertretungsorgan aus; in der Praxis ist das selten.

Mitgliederzahl. Für die Gründung eines österreichischen Vereins genügen zwei Personen. In Deutschland soll die Satzung nach § 59 Abs 3 BGB von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein. Trotz des Wortlauts als Soll-Vorschrift ist das faktisch zwingend: Nach § 60 BGB ist die Anmeldung zurückzuweisen, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 BGB nicht genügt ist.

Rechnungsprüfer. Die Pflicht, mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, ist eine Besonderheit des österreichischen Rechts. Die Prüfung des Rechnungswesens und der statutengemäßen Mittelverwendung durch unabhängige Prüfer stärkt die Seriosität von Vereinen und bietet eine gewisse Absicherung gegen eine missbräuchliche Verwendung des Vereinsvermögens.

Wer einen Verein in Österreich gründen möchte, findet weitere Informationen unter Verein gründen.

Häufige Fragen zu e.V. und Verein

Wie viele Personen braucht man für die Gründung?

In Österreich genügen zwei Personen, um einen Verein zu gründen. In Deutschland reichen zwei Personen zwar für die Einigung über die Satzung, für die Eintragung ins Vereinsregister braucht es aber faktisch sieben Mitglieder.

Was ist ein Vorverein?

In Deutschland entsteht ein Vorverein, sobald die Satzung vereinbart und der Vorstand gewählt ist, also schon vor der Eintragung. In Österreich bezeichnet der Begriff nur das Stadium zwischen Errichtung und Entstehung des Vereins; eine eigene Vereinsform ist damit nicht verbunden.

Darf ein österreichischer Verein den Zusatz e.V. führen?

Die Verwendung des Zusatzes "e.V." durch einen österreichischen Verein wird von Vereinsbehörden regelmäßig als irreführend und daher unzulässig angesehen.

Kann eine Gesellschaft Vorstand eines Vereins sein?

In Deutschland können auch juristische Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen dem Vorstand eines Vereins angehören. In Österreich müssen die Mitglieder des Leitungsorgans hingegen natürliche Personen sein.

Braucht ein Verein Rechnungsprüfer?

In Österreich ja: Jeder Verein hat mindestens zwei unabhängige und unbefangene Rechnungsprüfer zu bestellen. Das deutsche Recht kennt keine entsprechende Pflicht.

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