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Erst die Schlichtungsstelle, dann das Gericht.

Kurz erklärt

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis müssen grundsätzlich zuerst vor der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung ausgetragen werden. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens oder nach Ablauf von sechs Monaten steht bei Rechtsstreitigkeiten über privatrechtliche Ansprüche der ordentliche Rechtsweg offen. Dabei entscheidet das staatliche Gericht die Sache selbstständig und überprüft nicht bloß die vereinsinterne Entscheidung.

Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 3.9.2026

Zwingender Versuch einer Streitschlichtung

§ 8 VerG zufolge haben Statuten eines jeden Vereins vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten (erst) nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Ausgeschlossen werden kann die nachgelagerte Anrufung der staatlichen Gerichte nur insoweit, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird. Solche echten Schiedsgerichte sind bei Vereinen in der Praxis nur selten anzutreffen.

Der Gesetzgeber verfolgt damit zwei Ziele. Zum einen sollen Vereinsmitglieder vor dem Gang zu Gericht zu einer außergerichtlichen Beilegung angehalten werden – Vereinsverhältnisse sind Sonderbeziehungen, in denen ein Prozess oft mehr zerstört als er löst. Zum anderen erspart die Vorschaltung vorerst die schwierige Frage, ob überhaupt eine Rechtsstreitigkeit oder bloß eine Vereinsstreitigkeit vorliegt.

Ergänzend verlangt § 3 Abs 2 Z 10 VerG, dass die Statuten die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis regeln müssen.

Die Reichweite der „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ 

Die Judikatur versteht den Begriff der „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ weit: Erfasst sind alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern untereinander, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis in Zusammenhang stehen. Eine Einschränkung der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle auf bestimmte Vereinsangelegenheiten ist nicht zulässig – Statuten, die das versuchen, laufen ins Leere.

Konkret fallen unter „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ beispielsweise Differenzen über die Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses und über das Weiterbestehen von Mitgliedschaftsrechten ebenso wie Ansprüche des Vereins auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge und auf andere mit der Mitgliedschaft verknüpfte vermögenswerte Leistungen. Auch wenn ein früheres Mitglied den Verein auf Rückersatz solcher Leistungen in Anspruch nimmt, ist zuerst die vereinsinterne Einrichtung zu befassen (OGH 9.4.2008, 7 Ob 52/08k). Ob das Mitgliedsverhältnis bei Entstehen des Streitfalls noch bestand oder bereits beendet war, ist unerheblich.

Vorläufige Unzulässigkeit des Rechtsweges

Das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs ist nur ein vorübergehendes – befristet mit sechs Monaten oder bedingt durch die vereinsinterne Verfahrensbeendigung. Es lässt sich aber durch Parteiendisposition nicht beseitigen. Selbst wenn beide Streitteile erklären, sie wollten ohnehin zu Gericht gehen, ersetzt das nicht den Versuch einer vereinsinternen Streitschlichtung. Umgekehrt gilt: Verzichtet ein Mitglied auf die vereinsinterne Überprüfung seiner Streitsache – etwa seines Ausschlusses –, kann es die ordentlichen Gerichte in dieser Sache nicht mehr anrufen. 

Eine wichtige Einschränkung macht die Rechtsprechung zulasten säumiger Vereine: Nur die unterlassene Mitwirkung jener Partei, die zu Gericht gehen will, kann das Hindernis über die sechs Monate hinaus aufrechterhalten, nicht die unterlassene Mitwirkung der Gegenseite. Andernfalls könnte ein Verein durch Nichterrichtung oder Nichtbesetzung der Schlichtungseinrichtung dem Mitglied den Rechtsweg dauerhaft versperren. Wer sich darauf beruft, muss allerdings nachweisen, alles Zumutbare getan zu haben; die bloße Vermutung, die Schlichtungsstelle hätte ohnehin gegen ihn entschieden, reicht nicht (OGH 1.10.2008, 6 Ob 179/08d).

Die Anrufung muss statutenkonform sein

Als Anrufung im Sinn des § 8 VerG gilt bereits der nach den Statuten erste konkrete Antrag – etwa auf Konstituierung der Schlichtungseinrichtung oder auf Namhaftmachung von Schlichtern (OGH 18.6.2009, 8 Ob 138/08i). Entscheidend ist, dass dieser Antrag den Statuten entspricht: Die bloße Anrufung eines erst im Anlassfall einzurichtenden Gremiums ohne die statutengemäße Benennung seiner Mitglieder löst die Frist noch nicht aus. Wer die Namen nicht nennt, die die Statuten verlangen, hat nicht gehörig angerufen, womit die sechsmonatige Wartefrist zur Anrufung der staatlichen Gerichte nicht zu laufen beginnt.

Was die Schlichtungsstelle entscheidet – und was nicht

Die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung ist grundsätzlich kein Schiedsgericht im Sinn der §§ 577 ff ZPO. Daran ändert auch eine statutarische Bezeichnung als „Schiedsgericht“ nichts. Für einen echten Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs bedarf es einer wirksamen Schiedsvereinbarung; der bloße Vereinsbeitritt reicht dafür nicht aus. Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet die Schlichtungsstelle daher nicht verbindlich über den Anspruch, sondern soll zunächst eine vereinsinterne Lösung ermöglichen.

Anders liegt es bei bloßen Vereinsstreitigkeiten, die keinen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch betreffen. Fragen wie etwa, wen der Verein zu einer Veranstaltung einlädt oder wie rein vereinsinterne Angelegenheiten gehandhabt werden, entziehen sich von vornherein der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte. Insoweit bleibt es bei der vereinsinternen Entscheidung.

Kommt es nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens oder nach Ablauf der sechsmonatigen Frist dennoch zu einem Gerichtsverfahren, überprüft das Gericht nicht, ob die Schlichtungsstelle richtig entschieden hat. Es fungiert also nicht als Rechtsmittelinstanz über das vereinsinterne Verfahren. Das Gericht entscheidet vielmehr selbständig über die zugrunde liegende Rechtsstreitigkeit – etwa darüber, ob ein Vereinsbeschluss wirksam zustande gekommen ist oder ob eine Wahl rechtmäßig war. Verfahrensfehler der Schlichtungsstelle sind daher nicht Gegenstand des späteren Prozesses vor staatlichen Gerichten.

Häufige Fragen zur vereinsinternen Streitschlichtung

Für welche Streitigkeiten gilt die Schlichtungspflicht?

Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, und diese Definition versteht die Rechtsprechung weit: erfasst sind alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern untereinander, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis untrennbar zusammenhängen.

Gilt die Pflicht auch nach dem Ende der Mitgliedschaft?

Ja, sofern die Streitigkeit ihre Wurzel in der Mitgliedschaft hat. Das gilt etwa für Beitragsforderungen und für den Rückersatz vermögenswerter Leistungen aus der Zeit der Mitgliedschaft – gleichviel, ob das Mitgliedsverhältnis bei Entstehen des Streitfalls noch bestand oder bereits beendet war.

Können beide Seiten einvernehmlich auf die Schlichtung verzichten?

Nein. Die Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung ist der Möglichkeit, staatliche Gerichte zu bemühen, zwingend vorgeschaltet und der Parteidisposition entzogen.

Ist die Entscheidung der Schlichtungsstelle bindend?

Die Schlichtungseinrichtung ist grundsätzlich kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO, es sei denn, sie wird ausnahmsweise als solche ausgestaltet und die betroffenen Personen haben sich einer echten Schiedsklausel wirksam unterworfen. Während ein Schiedsgericht – ähnlich einem staatlichen Gericht – Streitigkeiten bindend entscheidet, ist es Aufgabe der Schlichtungseinrichtung, einen Schlichtungsversuch vorzunehmen, dem sich die Streitparteien unterwerfen können – oder auch nicht.

Wie lange muss zugewartet werden, bevor Klage erhoben werden kann?

Bis das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung beendet ist, längstens aber sechs Monate ab deren Anrufung (§ 8 Abs 1 VerG). Wird davor geklagt, ohne dass das Verfahren beendet wurde, ist der ordentliche Rechtsweg vorläufig unzulässig. Die Frist läuft ab der statutenkonformen Anrufung – wer sich an das falsche Organ wendet, setzt sie nicht in Gang.

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