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Der Auflösungsbeschluss.

Kurz erklärt

Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen; er kann sich daher auch freiwillig wieder auflösen. Wie das genau vor sich geht, bestimmt nicht das Gesetz, sondern bestimmen die Statuten: sie haben die Voraussetzungen, unter denen sich ein Verein selbst auflösen kann, und die in diesem Fall gebotene Verwendung des Vereinsvermögens zu regeln. Der Auflösungsbeschluss ist dabei grundsätzlich nicht das Ende des Vereins, sondern der Beginn einer letzten Reise, auf der unter anderem das Vereinsvermögen zu versilbern ist und Gläubiger zu befriedigen sind. Erst wenn all das geschehen ist, kommt es zu einer Beendigung des Vereins und seiner Löschung aus dem Vereinsregister.

Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 30.7.2026

Was das Gesetz regelt und was es den Statuten überlässt

Die Statuten eines Vereins haben zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich der Verein selbst auflösen kann und was in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat. Das Gesetz gibt also weder ein zuständiges Organ noch eine für den Auflösungsbeschluss erforderliche Mehrheit noch eine Form der Beschlussfassung vor. Dies entspricht dem Grundsatz der Vereinsautonomie, wonach ein Verein in weitem Rahmen seine interne Verfassung selbst auf Basis seiner Statuten zu schaffen hat.

Damit verschiebt sich die entscheidende Frage von der Gesetzeslektüre in den eigenen Statutentext. Üblich – und in den Musterstatuten des Bundesministeriums für Inneres so vorgesehen – ist, dass die Auflösung nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden kann. Das ist allerdings nur eine von vielen denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten, können doch auch andere Organe für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins zuständig gemacht und alternative Konsensquoren vorgesehen werden.

Was der Auflösungsbeschluss zu regeln hat

Ein Auflösungsbeschluss, der nur die Auflösung des Vereins ausspricht, greift regelmäßig zu kurz. Ist Vereinsvermögen vorhanden, hat die Versammlung nach den üblichen Statutengestaltungen auch über die Abwicklung zu beschließen: eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und festzulegen, wem diese Person das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist im Übrigen nur in den engen Grenzen des § 30 Abs 2 VerG denkbar; die Mitglieder sind am Verein nicht beteiligt und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

Bei gemeinnützigen Vereinen ist das Restvermögen abgabenrechtlich gebunden; die Statuten müssen vorsehen, dass es bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks für begünstigte Zwecke verwendet wird. Ein Beschluss, der davon abweicht, gefährdet die Begünstigung nachträglich; mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zur Besteuerung des Vereins

Die Mitteilung an die Vereinsbehörde

Der Verein hat der Vereinsbehörde binnen vier Wochen nach der Auflösung das Datum der freiwilligen Auflösung mitzuteilen. Ist Vermögen vorhanden, überdies das Erfordernis der Abwicklung sowie Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, die für Zustellungen maßgebliche Anschrift und den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers (§ 28 Abs 2 VerG). Der Grund für diese Detailfreude ist praktisch: Der Abwickler vertritt den Verein in dieser Phase, und wer mit ihm zu tun hat, soll das dem Zentralen Vereinsregister entnehmen können.

Die Mitteilung der Auflösung an die Behörde ist gebührenfrei. Teurer ist es, die Mitteilung an die Vereinsbehörde zu unterlassen: Wer als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter die freiwillige Auflösung nicht anzeigt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit mehreren hundert Euro Strafe belegt werden kann; dasselbe gilt für die unterlassene Mitteilung über die Beendigung der Abwicklung, die den Abwickler trifft.

Der Verein nach dem Beschluss: eingeschränkt rechtsfähig, aber noch am Leben

Der wohl hartnäckigste Irrtum lautet, mit dem Auflösungsbeschluss sei der Verein juristisch gestorben; das ist er nicht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kommt dem Verein im Liquidationszeitraum eine eingeschränkte Rechtspersönlichkeit zu, die so weit geht, als sie zum Zweck der Liquidation erforderlich und auf die Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens gerichtet ist. Erst die Eintragung der Beendigung der Abwicklung führt zur Vollbeendigung, womit der Verein seine Rechtsfähigkeit vollständig verliert.

Auch ein aufgelöster, aber noch nicht beendeter Verein kann daher klagen und geklagt werden, offene Forderungen einziehen und Verbindlichkeiten begleichen. Dafür, dass all das im Abwicklungsstadium gehörig erfolgt, haften die Abwickler

Häufige Fragen zur freiwilligen Auflösung

Welche Mehrheit braucht ein Auflösungsbeschluss?

Das ist den Statuten zu entnehmen. Das Vereinsgesetz gibt keine starre Mehrheit vor, sondern verweist auf die Statuten, die entsprechende Regelungen enthalten müssen.

Ist der Verein mit dem Auflösungsbeschluss beendet?

Nein. Ist Vermögen vorhanden, folgt die Abwicklung des Vereins. Die Rechtspersönlichkeit besteht in dieser Phase eingeschränkt fort, soweit sie für die Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens erforderlich ist. Erst die Eintragung der Beendigung der Abwicklung führt zur Vollbeendigung des Vereins.

Was ist der Vereinsbehörde mitzuteilen?

Binnen vier Wochen nach der Auflösung das Datum der freiwilligen Auflösung, bei vorhandenem Vermögen das Erfordernis der Abwicklung sowie Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Zustelladresse und Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers (§ 28 Abs 2 VerG). Die Mitteilung ist gebührenfrei.

Löst sich ein Verein auf, wenn alle Mitglieder austreten?

Nach der Rechtsprechung ist der Austritt sämtlicher Vereinsmitglieder vereinsrechtlich als freiwillige Auflösung zu beurteilen (OGH 20. 1. 2004, 4 Ob 239/03f). Die daran anknüpfenden Pflichten – etwa zur Abwicklung des Vereins, sofern noch Vermögen vorhanden ist – bestehen wie bei einer beschlussmäßigen Auflösung des Vereins.

Was geschieht mit dem Vereinsvermögen nach dem Auflösungsbeschluss?

Das bestimmen die Statuten: § 28 Abs 1 VerG verlangt, dass sie regeln, was im Fall der Selbstauflösung mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat. Ist Vermögen vorhanden, ist abzuwickeln; der Verein besteht zu diesem Zweck fort, und der Vereinsbehörde sind binnen vier Wochen nach der Auflösung auch das Erfordernis der Abwicklung und der bestellte Abwickler zu melden (§ 28 Abs 2 VerG). Bei abgabenrechtlich begünstigten Vereinen ist zusätzlich die statutarische Vermögensbindung einzuhalten.

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