Die Besteuerung des Vereins. Her mit dem Zaster, her mit der Marie.
Kurz erklärt
Ein Verein ist nicht schon deshalb steuerfrei, weil er ein Verein ist. Ob und in welchem Umfang steuerliche Begünstigungen bestehen, hängt vor allem von zwei Dingen ab: Verfolgt der Verein nach seinen Statuten und seiner tatsächlichen Geschäftsführung abgabenrechtlich begünstigte Zwecke? Und welche wirtschaftlichen Tätigkeiten übt er aus? Denn steuerlich wird ein Verein nicht einheitlich betrachtet, sondern seine Tätigkeiten werden unterschiedlichen steuerlichen Bereichen zugeordnet und jeweils gesondert beurteilt. Derselbe Verein kann deshalb einen steuerlich begünstigten Kernbereich und daneben einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Betrieb haben.
Gerade für abgabenrechtlich begünstigte Vereine ist daher eine sorgfältige steuerliche Konzeption und laufende Beratung wichtig, damit Fehler in den Statuten oder im Vereinsalltag die Begünstigungen nicht gefährden. Wer weiß, wohin der Zaster fließt und wie viel Marie am Ende im Verein bleibt, erspart sich teure Überraschungen bei der nächsten Prüfung.
Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand 28.7.2026
Welche Steuern für einen Verein überhaupt in Frage kommen
Je nach Art und Umfang der Tätigkeit kann ein Verein verschiedenen Arten von Abgaben unterliegen: der Körperschaftsteuer auf Gewinne aus steuerpflichtigen Betrieben, der Umsatzsteuer auf entgeltliche Lieferungen und Leistungen, der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für angestellte Mitarbeiter, der Kommunalsteuer auf Arbeitslöhne, der Kapitalertragsteuer auf Zinsen und Dividenden, der Grunderwerbsteuer beim Kauf von Liegenschaften und der Grundsteuer für gehaltene Liegenschaften, aber auch Glücksspielabgaben bei Tombolas und Verlosungen sowie der Werbeabgabe bei entgeltlichen Werbeleistungen.
Abgabenrechtliche Begünstigung
Ausschließlich und unmittelbar begünstigte Zwecke
Vereine, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können abgabenrechtliche Begünstigungen genießen (§§ 34 bis 47 BAO). Man spricht dann von einem abgabenrechtlich begünstigten Verein – dieser Ausdruck kommt im Folgenden immer wieder vor.
„Ausschließlichkeit“ bedeutet, dass der Verein – abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken – nur gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen darf. Er darf insbesondere nicht auf Gewinn ausgerichtet sein und seine Mittel grundsätzlich nur für die begünstigten Zwecke verwenden. Auch die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft erhalten. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus § 39 BAO.
„Unmittelbarkeit“ bedeutet, dass der Verein seinen begünstigten Zweck selbst verwirklicht und sich nicht darauf beschränkt, die Tätigkeit anderer bloß zu unterstützen. Die Zweckverwirklichung kann allerdings auch durch Dritte erfolgen, wenn deren Tätigkeit dem Verein wie eigenes Wirken zugerechnet werden kann. Darüber hinaus erkennt die BAO unter bestimmten Voraussetzungen etwa auch ein planmäßiges Zusammenwirken mit anderen Körperschaften als unmittelbare Zweckverwirklichung an. Entscheidend ist daher, dass die Tätigkeit des Vereins ausreichend unmittelbar auf die Verwirklichung seines begünstigten Zwecks gerichtet ist.
Gemeinnützig ist ein Zweck, wenn durch seine Erfüllung die Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet selbstlos gefördert wird (§ 35 BAO). Zwei Dinge müssen dafür zusammenkommen. Der Kreis der Begünstigten muss offen sein – es darf also nicht nur eine bestimmte, abgeschlossene Gruppe profitieren. Und die Förderung darf nicht dem eigenen Vorteil des Vereins oder seiner Mitglieder dienen. Das Gesetz nennt beispielhaft Kunst, Wissenschaft, Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Körpersport, Schulbildung, Erziehung, Volksbildung, Berufsausbildung, Denkmalpflege, Natur-, Tier- und Höhlenschutz sowie Heimatkunde.
Verfolgt ein Verein beides, Begünstigtes und Nichtbegünstigtes, kommt es auf das Gesamtbild an: Die begünstigte Tätigkeit muss eindeutig überwiegen, die andere untergeordnet bleiben. Der Kulturverein, der nach dem Konzert eine kleine Verkostung anbietet, verliert seine Gemeinnützigkeit deshalb nicht – das Konzert steht im Vordergrund, die Geselligkeit bleibt Nebensache.
Mildtätig sind Zwecke, die auf die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet sind (§ 37 BAO). Hier ist der entscheidende Unterschied zur Gemeinnützigkeit, dass die Förderung gerade nicht der Allgemeinheit zugutekommen muss, sondern einem durch eine Notlage definierten Personenkreis. Hilfsbedürftigkeit kann auf geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung, auf materieller Not oder auf dem Alter beruhen – wesentlich ist ein tatsächlicher Unterstützungsbedarf. Eine Armenküche, ein Begleitdienst für sozial isolierte Pensionisten oder Pferdetherapie für beeinträchtigte Kinder kann mildtätig sein. Ein Kunstverein, der sich inhaltlich an ältere Menschen richtet, ist es nicht: Ältere Menschen sind nicht schon deswegen hilfsbedürftig. Wichtig ist noch, dass Mildtätigkeit nicht Kostenlosigkeit bedeutet – ein höchstens kostendeckendes, für die Zielgruppe erschwingliches Entgelt ohne Gewinnstreben ist damit vereinbar.
Kirchliche Zwecke dienen der Förderung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (§ 38 BAO). Hier ist eine Unterscheidung entscheidend, die in der Praxis oft übersehen wird: Österreich kennt sechzehn gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, daneben aber auch zwölf lediglich staatlich anerkannte religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Nur die erste Gruppe fällt unter § 38 BAO. Typische kirchliche Zwecke sind Gottesdienst und Seelsorge, die Erhaltung von Kirchen und Pfarrhäusern, die Ausbildung von Geistlichen und die Verwaltung kirchlichen Vermögens. Rein kulturelle oder soziale Tätigkeit fällt nicht darunter, auch wenn sie von einer kirchlichen Organisation ausgeübt wird – betreibt eine Religionsgemeinschaft ein Pensionistenheim, ist das keine religiöse Kernaufgabe, kann aber sehr wohl gemeinnützig oder mildtätig sein. Die drei Kategorien schließen einander nicht aus. Ein Verein, der Kindern aus sozial schwachen Familien eine kostenlose Nachmittagsbetreuung mit Sport- und Kulturprogramm bietet, fördert Körpersport und Kultur und unterstützt zugleich wirtschaftlich Hilfsbedürftige – er ist gemeinnützig und mildtätig.
Prüfmaßstab der Abgabenbehörden
Die Abgabenbehörde prüft immer beides: Statuten und Wirklichkeit. Die Statuten müssen den begünstigten Zweck, die Art seiner Verwirklichung und die Vermögensbindung für den Auflösungsfall (→ Vereinsauflösung) so konkret beschreiben, dass sich allein daraus beurteilen lässt, ob die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 41 BAO). Zu allgemeine oder in sich widersprüchliche Formulierungen sind schädlich – die Formulierung „kulturelle und soziale Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung“ genügt nicht. Zwingend ist außerdem eine Klausel, die das Vereinsvermögen im Auflösungsfall einer anderen begünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts zuweist. Umgekehrt helfen die besten Statuten nichts, wenn die tatsächliche Geschäftsführung davon abweicht (§ 42 BAO): Ein Verein, der satzungsgemäß den Jugendsport fördert, bei dem aber Trainings nur sporadisch stattfinden, während sich in erster Linie die Eltern im Vereinsgasthaus treffen, wird die Anerkennung nicht erhalten.
Die Sphären eines Vereins
Wer die Vereinsbesteuerung verstehen will, muss sich von einer Vorstellung lösen: dass ein Verein steuerlich entweder steuerfrei oder steuerpflichtig ist. Er ist beides gleichzeitig. Das Abgabenrecht zerlegt einen Verein in Bereiche und beurteilt jeden für sich. Ein einziger Verein kann daher einen körperschaftsteuerfreien gemeinnützigen Kernbereich, einen steuerpflichtigen Betrieb und einen problematischen Gewerbebetrieb gleichzeitig unterhalten.
Ideeller Bereich
Der ideelle Bereich ist das Herz des Vereins und vollständig steuerfrei. Hierher gehören echte Mitgliedsbeiträge, Spenden (→ Die Finanzierung des Vereins) und Schenkungen sowie öffentliche Subventionen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht. Das ist der Bereich, in dem sich die meisten kleinen Vereine ausschließlich bewegen. Die Vermögensverwaltung ist der zweite Bereich: Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen. Sie unterliegt einer beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, die in der Praxis regelmäßig durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten ist (§ 21 KStG).
Wirtschaftlicher Bereich
Sobald der Verein aber selbst wirtschaftlich tätig wird – also etwas anbietet, verkauft oder veranstaltet und dafür Geld nimmt –, wird es differenzierter. Hier kennt das Gesetz drei Stufen, und diese drei Stufen sind der wichtigste Inhalt dieser Seite.
Auf der ersten Stufe steht eine Tätigkeit, ohne die der Verein seinen Zweck überhaupt nicht erfüllen könnte und die dem gewerblichen Wettbewerb nicht vermeidbar in die Quere kommt. Das Gesetz nennt sie einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs 2 BAO). Der Sportbetrieb eines Sportvereins, die Konzerte eines Musikvereins, die Aufführungen eines Kulturvereins, die Wohngemeinschaft eines sozialpädagogischen Vereins – das sind die Klassiker. Ein solcher Betrieb bleibt vollständig körperschaftsteuerfrei; selbst Zufallsgewinne werden nicht besteuert, umgekehrt bleiben Verluste steuerlich bedeutungslos. Auch umsatzsteuerlich wird hier regelmäßig Liebhaberei vermutet, weil es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlen muss.
Auf der zweiten Stufe steht eine Tätigkeit, die den Zweck fördert, für seine Erfüllung aber nicht zwingend nötig ist – sie bringt Geld herein, mit dem der eigentliche Zweck querfinanziert wird. Das Gesetz nennt sie einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs 1 BAO). Der Sportverein, der Vereinsartikel an seine Mitglieder verkauft, oder der Sozialverein, der einen Flohmarkt veranstaltet, betreibt einen solchen. Wichtig ist die Doppelbotschaft dieser Stufe: Der Betrieb selbst ist körperschaftsteuerpflichtig, gefährdet aber die Begünstigung des übrigen Vereins nicht.
Auf der dritten Stufe steht jede gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die in keine der beiden ersten Kategorien passt. Das Gesetz nennt sie, und der Name ist eine Warnung, begünstigungsschädlichen Betrieb (§ 44 BAO). Die Vereinskantine mit fester gastronomischer Infrastruktur, der für die Öffentlichkeit geöffnete Fanartikelverkauf, das große Vereinsfest. Solche Betriebe sind körperschaft- und umsatzsteuerpflichtig – und sie können, wenn nichts unternommen wird, die Begünstigung des ganzen Vereins kosten.
Körperschaftsteuer
Grundsatz der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
Vereine sind juristische Personen und damit grundsätzlich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs 2 Z 1 KStG); der Steuersatz beträgt einheitlich 23 % (§ 22 Abs 1 KStG). Abgabenrechtlich begünstigte Vereine sind davon befreit, soweit sie ausschließlich und unmittelbar begünstigte Zwecke verfolgen (§ 5 Z 6 KStG); steuerpflichtig bleiben sie also nur mit den entbehrlichen Hilfsbetrieben und mit begünstigungsschädlichen Betrieben, für die eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.
Vor der Steuer steht ein Freibetrag; das steuerpflichtige Einkommen wird um bis zu 10.000 Euro pro Jahr gemindert (§ 23 KStG). Liegt der steuerpflichtige Gewinn also darunter, fällt faktisch keine Körperschaftsteuer an – was bei vielen Vereinen mit einem Flohmarkt oder einem kleinen Fest der Fall ist. Nicht verbrauchte Freibeträge lassen sich unter engen Voraussetzungen auf zehn Jahre vortragen, was einem Verein, der nach jahrelanger Ruhe einmal eine größere Veranstaltung ausrichtet, sehr helfen kann.
Verluste aus steuerpflichtigen Betrieben können vorgetragen und mit späteren Gewinnen aus dem steuerpflichtigen Bereich verrechnet werden. Eine Verrechnung mit steuerfreien Überschüssen aus dem ideellen Bereich ist dagegen ausgeschlossen – und Verluste aus unentbehrlichen Hilfsbetrieben sind steuerlich völlig bedeutungslos, weil dieser Bereich ohnehin nicht besteuert wird. Wer im Pflegeheimbetrieb Verluste schreibt, kann diese also nicht mit den Gewinnen des Cafés im Innenhof verrechnen.
Gewinnermittlung
Der Gewinn wird bei nicht rechnungslegungspflichtigen Vereinen in der Regel durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt. Direkt zurechenbare Betriebsausgaben sind abziehbar; für Ausgaben, die beide Bereiche betreffen, ist ein angemessener Aufteilungsschlüssel zu bilden. Für gesellige Veranstaltungen und Flohmärkte ohne ausreichende Belegsammlung darf der Gewinn pauschal mit 10 % der Einnahmen angesetzt werden – dann sind aber keine weiteren Ausgaben abziehbar.
Vereinsfeste
Das kleine Vereinsfest bleibt unter drei Voraussetzungen ein entbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs 1a BAO); fehlt eine davon, ist es ein großes Vereinsfest und damit ein begünstigungsschädlicher Betrieb. Daneben gibt es eine Befreiung, die von selbst greift: Übersteigen die Gesamtumsätze aller begünstigungsschädlichen Betriebe im Veranlagungszeitraum 100.000 Euro netto nicht und werden die Überschüsse für begünstigte Zwecke verwendet, tritt die Befreiung ohne Antrag ein (§ 45a BAO). Wer diese Schwelle überschreitet, sollte einen Antrag nach § 44 Abs 2 BAO erwägen.
Umsatzsteuer
Grundsätze
Ein von der Körperschaftsteuer befreiter Verein ist nicht zwingend von der Umsatzsteuer befreit. Die Letztgenannte folgt ihren eigenen Regeln und ihrem eigenen Begriff des Unternehmers: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausübt und dabei Einnahmen erzielt (§ 2 UStG). Ein Verein kann daher unternehmerisch, nicht unternehmerisch oder teilweise beides sein.
Nicht umsatzsteuerbar, weil der nicht-unternehmerischen Sphäre zugehörig, sind echte Mitgliedsbeiträge, Spenden, Schenkungen, Erbschaften und Subventionen ohne konkreten Leistungsaustausch. Auch Umsätze aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die jährlich 2.900 Euro netto nicht übersteigen, dürfen dieser Sphäre zugeordnet werden (§ 2 Abs 5 Z 2 UStG). Sobald der Verein aber entgeltliche Leistungen erbringt, liegt in der Regel ein steuerbarer Umsatz vor. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sind bestimmte Umsätze gemeinnütziger oder mildtätiger Rechtsträger von der Umsatzsteuer befreit, etwa Umsätze von Kranken- und Pflegeanstalten.
Soweit Umsätze steuerpflichtig sind, gilt grundsätzlich der Normalsteuersatz von 20 %. Ermäßigt auf 13 % sind unter anderem Theater-, Musik- und Gesangsveranstaltungen sowie Eintrittsgelder zu Museen, Naturparks und Sportveranstaltungen, wenn sie im Rahmen eines steuerpflichtigen Betriebs erbracht werden; ermäßigt auf 10 % sind etwa Leistungen von Jugend-, Lehrlings-, Kinder- und Schülerheimen und die Vermietung von Wohnraum.
Kleinunternehmerregelung
Wer im Vorjahr 55.000 Euro steuerbaren Nettoumsatz nicht überschritten hat, ist unecht von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG); für Vereine gilt insofern nichts anderes als für sonstige Unternehmer. Wird die Wertgrenze im laufenden Jahr um nicht mehr als 10 % überschritten, bleibt die Befreiung bis Jahresende aufrecht; bei stärkerem Überschreiten entfällt sie sofort mit jenem Umsatz, der die Toleranzgrenze sprengt. Für die Berechnung werden alle steuerbaren Umsätze zusammengezählt – echte Mitgliedsbeiträge, Spenden und leistungsunabhängige Subventionen bleiben außer Betracht.
Wann sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung lohnt, folgt unmittelbar aus dem Gesagten. Auf den ersten Blick ist die Befreiung attraktiv, weil keine Umsatzsteuer abzuführen ist. Ihre Kehrseite ist jedoch der Verlust des Vorsteuerabzugs. Steht eine größere Investition an, kann es günstiger sein, gegenüber dem Finanzamt schriftlich auf die Befreiung zu verzichten, also in die Umsatzsteuer zu optieren (§ 6 Abs 3 UStG). Dann verrechnet der Verein seine Leistungen zwar mit Umsatzsteuer, kann aber die auf Eingangsrechnungen bezahlte Umsatzsteuer abziehen und muss nur den Differenzbetrag abführen.
Wenn die Begünstigung wegfällt
Fällt die abgabenrechtliche Begünstigung weg, verliert der Verein rückwirkend für den betroffenen Veranlagungszeitraum sämtliche steuerlichen Vergünstigungen, die mit den Begünstigungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verbunden sind. Ist die Begünstigung in einem Jahr verloren, kann sie im Folgejahr durch Behebung des Mangels wiederhergestellt werden, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit. Für Vereine, die für dieses worst-case-Szenario nicht vorgesorgt haben, kann die plötzliche Fälligkeit erheblicher Abgabennachforderungen existenzbedrohend sein.
Besonders schwer wiegt das Alles-oder-nichts-Prinzip, demzufolge sich die Begünstigung nicht auf einzelne Tätigkeitsbereiche beschränkt. Betreibt ein Verein auch nur einen einzigen begünstigungsschädlichen Betrieb, verliert er die Begünstigung für die gesamte Körperschaft; es gibt kein Aufteilen der steuerlichen Folgen auf einzelne Bereiche. Der Sportverein, der neben seinem gemeinnützigen Sportbetrieb dauerhaft eine Kantine in gewerblicher Form führt, verliert die Begünstigung nicht nur für die Kantine, sondern auch für den Sportbetrieb.
Das Gute kommt zuletzt. Der Verein kann, wenn er an sich begünstigungsschädliche Einkünfte erzielen wird, eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Wer das weiß, kann sein wirtschaftliches Leben proaktiv in die Hand nehmen. Zudem bestehen Freigrenzen.
Spenden
Echte Spenden sind beim Verein weder körperschaft- noch umsatzsteuerpflichtig. Unechte Spenden dagegen schon: Damit sind Zuwendungen gemeint, die vordergründig freigiebig aussehen, bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Leistungsaustausch verdecken. Erhält die Zuwendende im Gegenzug eine messbare Werbeleistung – etwa ein prominent platziertes Logo samt Verlinkung auf einer Website mit 20.000 monatlichen Besuchern –, liegt kein Spenden-, sondern ein Sponsoringverhältnis vor. Steht die Werbewirkung dagegen in keinem vernünftigen Verhältnis zur Zahlung, weil das Logo etwa im Gastzimmer bei einer Sitzung mit sieben Anwesenden hängt, bleibt es bei einer Spende.
Für die Frage, ob ein Spender seine Spende steuerlich verwerten kann, sind zwei Begriffe auseinanderzuhalten. Die Spendenbegünstigung betrifft den Verein: Sie ist eine Eigenschaft der Organisation, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und als Empfänger begünstigter Spenden anerkannt ist. Die Spendenabzugsfähigkeit betrifft den Spender: Sie ist die Möglichkeit, eine Spende als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe geltend zu machen – und sie setzt voraus, dass der Empfänger spendenbegünstigt ist.
Absetzbar ist eine Spende an eine begünstigte Einrichtung bei Unternehmern als Betriebsausgabe, bei Privatpersonen als Sonderausgabe (§§ 4a, 18 Abs 1 Z 7 bis 9 EStG), jeweils gedeckelt mit 10 % des Gewinns beziehungsweise der Gesamteinkünfte. Spendet eine Unternehmerin mit 50.000 Euro Jahresgewinn 8.000 Euro, kann sie davon 5.000 Euro absetzen; die restlichen 3.000 Euro sind steuerlich verloren und nicht vortragsfähig.
Einzelne Einrichtungen sind kraft Gesetzes spendenbegünstigt, etwa Universitäten und Feuerwehren. Alle anderen müssen die Begünstigung beantragen. Voraussetzung sind die Erfüllung der §§ 34 bis 47 BAO, spezifisch ausgestaltete Statuten und ein tatsächlicher, nach außen erkennbarer Tätigkeitsbetrieb, der seit mindestens einem Jahr besteht und Statuten wie Gesetz entspricht. Der Antrag ist zwingend über FinanzOnline durch eine Steuerberaterin oder einen Wirtschaftsprüfer zu stellen; die Bearbeitung dauert üblicherweise Wochen bis wenige Monate. Wirksam ist die Begünstigung ab Aufnahme in die Liste – rückwirkend geht nichts. Danach bestehen laufende Meldepflichten: Gibt ein privater Spender der spendenbegünstigten Organisation Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum bekannt, hat die Organisation den Gesamtbetrag seiner Spenden bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, woraufhin sie automatisch in die Veranlagung des Spenders einfließen.
Nicht zu verwechseln ist die Spendenbegünstigung mit dem Österreichischen Spendengütesiegel: Dieses bringt keine abgabenrechtlichen Vorteile, sondern dient der Glaubwürdigkeit. Es wird von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gemeinsam mit NPO-Dachverbänden vergeben, erfordert eine Prüfung anhand von 35 Kriterien und über 300 Einzelfragen und ist jährlich zu erneuern. Für Vereine, die systematisches Fundraising betreiben oder bei institutionellen Fördergebern ansuchen, ist es dennoch wertvoll – manche Großspender und öffentliche Stellen machen es zur Bedingung.
Immobilien und Kapitalerträge
Beim Erwerb von Liegenschaften ist der unentgeltliche Erwerb durch eine begünstigte Körperschaft von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Abs 1 Z 3 GrEStG). Beim entgeltlichen Erwerb gilt der reguläre Satz von 3,5 % der Gegenleistung, mindestens aber des Grundstückswerts. Liegt der Kaufpreis unter dem Grundstückswert, ist zwischen entgeltlichem, teilentgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb zu unterscheiden, wobei auf den unentgeltlichen Teil ein begünstigter Stufentarif zur Anwendung kommt.
Bei der Grundsteuer ist die Befreiung enger, als viele erwarten: Sie gilt für Grundbesitz einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar mildtätigen oder mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken dient, und nur, wenn der Grundbesitz selbst für mildtätige Zwecke genutzt wird (§ 2 Z 3 lit b GrStG). Ein rein gemeinnütziger Verein ohne mildtätige Komponente fällt nicht darunter. Für Sportvereine gibt es eine eigene Befreiung, wenn der Grundbesitz für sportliche Zwecke genutzt wird (§ 2 Z 4 GrStG) – sie entfällt aber, wenn die Aufwendungen erheblich über das für die sportlichen Zwecke erforderliche Maß hinausgehen oder der Sport gewerbsmäßig betrieben wird, etwa im Berufssport.
Bei Kapitalerträgen wird grundsätzlich Kapitalertragsteuer einbehalten: 25 % auf Zinsen aus Bankeinlagen, 27,5 % auf alle übrigen Kapitalerträge wie Dividenden und Gewinne aus Wertpapierveräußerungen (§ 27a Abs 1 EStG). Die Bank zieht sie ab, bevor das Geld beim Verein ankommt – um Berechnung und Abfuhr muss sich der Verein also nicht kümmern. Begünstigte Vereine können sich davon befreien lassen, indem sie beim kontoführenden Institut eine Befreiungserklärung abgeben; das gilt für Erträge aus dem ideellen Bereich und der Vermögensverwaltung, nicht für solche aus steuerpflichtigen Betrieben. Wurde zu Unrecht Kapitalertragsteuer abgezogen, kann sie im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung angerechnet oder binnen fünf Jahren beim Finanzamt zurückgefordert werden (§ 240 Abs 3 BAO).
Wann sollten Sie professionelle Unterstützung hinzuziehen?
Ein kleiner Verein, der sich im Wesentlichen aus echten Mitgliedsbeiträgen finanziert, keine Arbeitnehmer beschäftigt und keine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet, ist steuerlich meist überschaubar. In solchen Fällen kann es genügen, wenn das Leitungsorgan bei konkreten Fragen punktuell steuerlichen Rat einholt. Sobald jedoch zusätzliche Einnahmequellen, wirtschaftliche Aktivitäten oder größere Vermögenswerte ins Spiel kommen, steigt die steuerliche Komplexität deutlich. Spätestens wenn ein Verein Arbeitnehmer beschäftigt, regelmäßig Veranstaltungen mit Eintritt oder Gastronomie durchführt, eine Kantine betreibt, größere Investitionen plant, Liegenschaften erwirbt oder die Spendenbegünstigung anstrebt, sollte er laufend fachkundig steuerlich begleitet werden.
Besonders bei abgabenrechtlich begünstigten Vereinen greifen Vereinsrecht und Steuerrecht eng ineinander. Deshalb empfiehlt es sich, Vereinsanwälte und auf Vereine spezialisierte Steuerberater möglichst früh einzubinden – idealerweise bereits bei der Erstellung der Statuten und beim Aufbau eines rechtlich und steuerlich tragfähigen Gesamtkonzepts. Gute Beratung dient dabei nicht nur der Absicherung: Eine durchdachte Struktur kann steuerliche Begünstigungen sichern, unnötige Abgaben vermeiden und finanzielle Vorteile schaffen, die die Kosten professioneller Beratung bereits mittelfristig deutlich übersteigen können.
Häufige Fragen zur Besteuerung des Vereins
Diese Frage kann nicht einheitlich beantwortet werden, zumal auch Vereine mit einer Vielzahl von Abgaben konfrontiert sein können: Von Körperschaft- über Umsatzsteuer bis hin zu Lohnnebenkosten und Grunderwerbsteuer. Jedenfalls unrichtig wäre die Annahme, dass ein Verein grundsätzlich steuerbefreit wäre.
Vereine sind als Körperschaften grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Verfolgt ein Verein jedoch ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, können seine begünstigten Tätigkeiten von der Körperschaftsteuer befreit sein. Erzielt ein solcher Verein daneben Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten, können diese der Körperschaftsteuer unterliegen; dabei steht begünstigten Körperschaften grundsätzlich ein Freibetrag von bis zu 10.000 Euro pro Kalenderjahr zu. Ob Körperschaftsteuer anfällt, hängt daher wesentlich davon ab, welche Zwecke der Verein verfolgt und aus welchen Tätigkeiten seine Einkünfte stammen.
Nicht jeder Verein muss Umsatzsteuer abführen. Entscheidend ist, ob und in welchen Bereichen der Verein unternehmerisch tätig wird und ob für seine Umsätze eine Steuerbefreiung greift; auch gemeinnützige Vereine können daher umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten ausüben. Eine wichtige Ausnahme ist die Kleinunternehmerregelung: Liegen die maßgeblichen Umsätze sowohl im vorangegangenen als auch im laufenden Kalenderjahr grundsätzlich nicht über 55.000 Euro, sind die Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG steuerfrei, und zwar unabhängig davon, ob der Verein abgabenrechtlich begünstigt ist oder nicht.
Ein abgabenrechtlich begünstigter Verein ist ein Verein, der sowohl nach seinen Statuten als auch nach seiner faktischen Geschäftsgebarung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Erfüllt der Verein die gesetzlichen Voraussetzungen, kann er von verschiedenen steuerlichen Begünstigungen profitieren, etwa bei der Körperschaftsteuer oder Umsatzsteuer; das gilt übrigens nicht nur für Vereine, denn auch andere Rechtsformen können gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ausgestaltet werden.
Für Steuern ist grundsätzlich der Verein selbst als Abgabenschuldner verantwortlich. Die abgabenrechtlichen Pflichten des Vereins müssen jedoch von den zu seiner Vertretung berufenen Personen – regelmäßig den vertretungsbefugten Mitgliedern des Leitungsorgans – erfüllt werden. Werden diese Pflichten schuldhaft verletzt und können die Abgaben deshalb beim Verein nicht eingebracht werden, können die Mitglieder des Leitungsorgans persönlich für die ausstehenden Abgaben haften. Für Vorstandsmitglieder ist es daher wichtig, die ordnungsgemäße Erklärung und Entrichtung der Abgaben des Vereins stets im Blick zu behalten.