Vereinsgründung. Schritt für Schritt erklärt.
Kurz erklärt
Österreich ist ein Land der Vereine: Rund 140.000 davon finden sich aktuell im Zentralen Vereinsregister – das ist rechnerisch ein Verein je 70 Einwohner, was eine etwa doppelt so hohe Dichte eingetragener Vereine wie in Deutschland ergibt. Einen Verein zu gründen ist hierzulande niederschwellig und kostengünstig möglich. Das täuscht leicht darüber hinweg, dass in der Gründungsphase Weichen gestellt werden, die ein Vereinsleben bisweilen über Jahrzehnte prägen, weshalb bereits im Gründungsstadium umsichtig und sorgfältig vorgegangen werden sollte.
In diesem Kapitel: Voraussetzungen | Schritt für Schritt Anleitung | Kosten | Häufige Fragen
Was einen Verein ausmacht
Das Vereinsgesetz 2002 (VerG) versteht unter einem Verein einen freiwilligen, auf Dauer angelegten, aufgrund von Statuten organisierten Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks (§ 1 Abs 1 VerG). Diese Definition umfasst fünf zentrale Bausteine:
- Mindestens zwei Personen: Ein Ein-Personen-Verein ist unzulässig. Gründer können natürliche wie juristische Personen sein, also etwa auch andere Vereine oder eine GmbH; auf die Staatsbürgerschaft kommt es nicht an.
- Freiwilligkeit: Niemand kann zum Beitritt zu einem Verein gezwungen werden, und jedes Mitglied darf den Verein grundsätzlich wieder verlassen. Das Austrittsrecht lässt sich an Fristen, Termine und eine bestimmte Form binden, darf aber nicht schlechthin ausgeschlossen werden.
- Dauer: Ein Verein muss auf Dauer angelegt sein, nicht aber unbedingt auf unbestimmte Dauer; die Statuten können daher auch eine Befristung oder ein künftiges Endereignis vorsehen. Das Merkmal grenzt den Verein vor allem von einer bloßen Versammlung ab.
- Organisation aufgrund von Statuten: Die Statuten sind der Gründungsvertrag. Sie müssen einen gesetzlichen Mindestinhalt aufweisen und sind darüber hinaus in den Schranken zwingenden Rechts frei gestaltbar.
- Ideeller Zweck: Der Verein darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein (§ 1 Abs 2 VerG).
Der ideelle Zweck: Was ein Verein wirtschaftlich tun darf
Ob ein Zweck ideell ist, bestimmt sich nach dem objektiven Sinn der Statuten, nicht nach den nicht in den Statuten reflektierten, wenngleich vorhandenen Vorstellungen der Gründer. Das Verbot der Gewinnorientierung bedeutet aber nicht, dass ein Verein keine Gewinne erwirtschaften darf. Entscheidend ist, warum Einnahmen erzielt werden: als Selbstzweck oder zur Verwirklichung des ideellen Zwecks.
Zufallsgewinne sind zulässig. Ebenso sind wirtschaftliche Tätigkeiten nicht grundsätzlich verboten, solange sie dem ideellen Zweck dienen und ihm untergeordnet bleiben; man spricht vom Nebenzweckprivileg. Ein Musikverein darf also Konzerttickets verkaufen und damit die musikalische Ausbildung sozial benachteiligter Kinder finanzieren. Sobald die wirtschaftliche Tätigkeit zur Hauptsache wird, ist der Verein gesetzwidrig, sodass ihm die Gründungsstadium die behördliche Untersagung oder, wenn er bereits entstanden ist, die behördliche Auflösung droht. Ein Verein darf kein Deckmantel für eine gewerbliche Tätigkeit sein.
Davon zu trennen ist die Frage der Gemeinnützigkeit: Jeder Verein ist definitionsgemäß ideell tätig, aber nur bestimmte Vereine verfolgen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und sind dadurch abgabenrechtlich begünstigt. Die Frage der Gemeinnützigkeit ist keine isoliert vereinsrechtliche, sondern eine abgabenrechtliche. Das zeigt sich auch darin, dass nicht nur Vereine gemeinnützig tätig werden können, sondern auch andere Rechtsformen, etwa eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Gründung eines Vereins
Schritt 1: Konzept erstellen und verschriftlichen
Am Anfang stehen mindestens zwei Gründer, die sich auf einen gemeinsamen ideellen Zweck verständigen. Natürliche Personen müssen geschäftsfähig sein; mündige Minderjährige ab 14 Jahren können mitwirken, benötigen für nicht bloß vorteilhafte Verpflichtungen aber die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§§ 167 ff ABGB). Eine Versammlung aller Gründer zur selben Zeit am selben Ort ist nicht nötig, vielmehr können Statuten können auch im Distanzweg abgeschlossen werden, was gerade die Gründung größerer und internationaler Vereine erleichtert.
Ein Punkt wird in der Praxis unterschätzt: Der Verein muss seinen Sitz in Österreich haben. In diesem Sinn ist als Vereinssitz kein beliebiger Ort und schon gar nicht ein reiner Briefkasten (im Sinn einer "Briefkastenfirma") zu verstehen, sondern der Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung (§ 4 Abs 2 VerG). Zwar steht der österreichische Verein auch Nicht-Österreichern, vor allem EU-Bürgern offen, diese sollen aber bedenken, dass der Ort der faktischen Hauptverwaltung des Vereins in Österreich liegen muss, nicht im Ausland (bspw am Wohnsitz der ausländischen Gründer und Vorstandsmitglieder).
Wer einen Verein Gründen möchte, ist gut beraten, seine Gedanken und Zielsetzungen komprimiert zu verschriftlichen. Ein derartiges Kurzkonzept der Gründer muss weder juristisch ausformuliert noch in jeder Hinsicht zu Ende gedacht sein.
Schritt 2: Statuten ausarbeiten
Die Statuten stellen die Verfassung des Vereins dar, in die später dem Verein beitretende Mitglieder eintreten. Eine ausdrückliche Formvorschrift enthält das VerG nicht; weil der Anzeige der Vereinserrichtung aber ein Exemplar der Statuten beizulegen ist (§ 11 Abs 1 VerG), ergibt sich implizit ein Schriftformgebot. Ein Notariatsakt oder eine öffentliche Beglaubigung sind nicht erforderlich. Ob man den Gründungsvertrag als „Statuten“, „Satzung“ oder „Gründungsvereinbarung“ bezeichnet, ist unerheblich.
Von Gesetzes wegen müssen Statuten bestimmte Mindestinhalte aufweisen (§ 3 Abs 2 VerG):
- Name: Dieser muss auf den Zweck schließen lassen, sich von bestehenden Rechtsträgern unterscheiden und darf nicht irreführend sein.
- Sitz: Das ist die politische Gemeinde der Hauptverwaltung, also bspw "Wien".
- Zweck: Dieser muss ideell sei und sollte weder zu eng (sonst wird der Verein unnötig eingeschränkt) noch zu vage (sonst kann die Behörde die Gesetzeskonformität nicht beurteilen) formuliert werden.
- Ideelle und materielle Mittel: Darunter werden jene Tätigkeiten verstanden, durch die der Verein seinen Zweck erreichen möchte (zB "Vortragstätigkeit" für einen Bildungsverein), sowie jene wirtschaftlichen Ressourcen, die dafür herangezogen werden (zB "Spenden" oder "Förderungen").
- Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder.
- Organe des Vereins: Zwingend sind ex lege nur die Mitgliederversammlung und das Leitungsorgan. Zudem muss jeder Verein Rechnungsprüfer, große Vereine ersatzweise Abschlussprüfer, und eine Schlichtungseinrichtung haben, wobei diesen Einrichtungen aber kein Organcharakter zukommen muss.
- Aufgaben der Organe.
- Bestellung der Organe.
- Funktionsdauer der Organe.
- Erfordernisse gültiger Beschlussfassungen.
- Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.
- Freiwillige Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens.
Fehlt auch nur einer dieser Punkte, ist der Verein nicht gesetzeskonform; die Behörde hat die Aufnahme der Vereinstätigkeit dann zu untersagen (§ 12 Abs 1 VerG) bzw dann, wenn ein bereits gegründeter Verein gesetzwidrige Inhalte aufweist, den Verein als ultima ratio auflösen. Umgekehrt dürfen und sollten Vereine in ihren Statuten mehr regeln als nur die gesetzlichen Mindestinhalte.
Viele Vereinsgründer versuchen, im Gründungsstadium Kosten zu sparen und bedienen sich Musterstatuten, die sie im Internet finden oder von Large Language Modellen wie ChatGPT oder Gemini erstellen lassen; beides ist risikobehaftet und kann - langfristig betrachtet - mehr Kosten verursachen, als anfangs gespart werden. Wer im Internet nach Vorlagen sucht, wird möglicherweise auf die Musterstatuten des Bundesministeriums für Inneres stoßen. Diese sind vereinsrechtlich einwandfrei, konzentieren sich aber auf die gesetzlichen Mindestinhalte und sind außerdem abgabenrechtlich nicht optimiert, also für gemeinnützige oder mildtätige Vereine nicht geeignet. Viele andere, online auffindbare Statuten sind von mäßiger Qualität oder gründen nicht auf österreichischem, sondern ausländischem Recht. Auf all diese Quellen greifen auch Large Language Modelle zurück, sodass von diesen erstellte Entwürfe typischer Weise sinnvolle und weniger sinnvolle Inhalte vereinen und zwar als Denk- und Diskussionsgrundlage geeignet sein können, meisten aber erheblichen Überarbeitungsbedarf mit sich bringen. Wer einen Verein auf solide Grundlagen stellen möchte, ist deshalb gut beraten, einen spezialisierten Anwalt beizuziehen. Für alle, die abgabenrechtlich begünstigte Vereine errichten möchten, ist die Beiziehung eines Steuerberaters ein must-have.
Schritt 3: Errichtung – der Verein in Gründung
Mit dem Abschluss der Statuten ist der Verein errichtet; es liegt ein Verein in Gründung vor. Rechtsfähig ist er damit noch nicht: Wer in dieser Phase in seinem Namen handelt, haftet persönlich und zur ungeteilten Hand (Handelndenhaftung, § 2 Abs 4 VerG). Entsteht der Verein später, werden diese Rechte und Pflichten automatisch für ihn wirksam – ohne Genehmigung der Vereinsorgane oder der Gläubiger.
Schritt 4: Anzeige bei der Vereinsbehörde
Die Errichtung ist der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen; ein Exemplar der Statuten ist beizulegen (§ 11 Abs 1 VerG). Sie muss Namen, Geburtsdaten, Geburtsorte und Zustelladressen der Gründer enthalten. Wurde bereits ein Leitungsorgan bestellt, sind zusätzlich dessen Mitglieder samt Funktion, Bestellungszeitpunkt und Funktionsperiode anzugeben. Wer die Errichtung pflichtwidrig nicht anzeigt, begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 31 Z 1 VerG).
Für die Anzeige der Vereinserrichtung ist die Bezirksverwaltungsbehörde am statutarischen Sitz des Verein zuständig (§ 9 Abs 1 und 3 VerG), also im Regelfall die Bezirkshauptmannschaft, in Städten wie bspw Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck edoch die Landespolizeidirektion. Über Beschwerden gegen Bescheide der Behörden erster Instanz entscheidet das jeweilige Landesverwaltungsgericht (§ 9 Abs 2 VerG).
Im Anzeigeverfahren geprüft wird, ob der Verein nach Zweck, Name oder Organisation gesetzwidrig ist(§ 12 Abs 1 VerG). Die Prüfung erfolgt rein auf Basis der Statuten, sodass auf Absichten der Gründer, die in den Statuten keinen Niederschlag finden, nicht abgestellt wird. Bei Bedenken hat die Behörde Parteiengehör zu gewähren und Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Die Behörde kann Statuten nicht selbst abändern, aber die Gründer nur auffordern, gesetzwidrige Teile anzupassen. Erfolgt dies nicht, bleibt der Verein also konzeptuell gesetzwidrig, ist die Vereinsgründung zu untersagen.
Schritt 5: Entstehung als juristische Person
Der Verein entsteht in zwei Konstellationen: Entweder mit ausdrücklicher, bescheidmäßiger Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit oder mit Ablauf der vierwöchigen Entscheidungsfrist, ohne dass ein Untersagungsbescheid ergangen ist (sogenanntes Untersagungssystem).
Ergeben sich bei einer ersten Prüfung Anhaltspunkte für eine Gesetzwidrigkeit und muss die Behörde ein Ermittlungsverfahren führen, kann die an sich vierwöchige Entscheidungsfrist durch gesonderten Bescheid auf sechs Wochen verlängert werden (§ 12 Abs 3 und 4 VerG); eine Beschwerde dagegen hat keine aufschiebende Wirkung. Untätigkeit der Behörde kann eine Gründung also weder unbillig verzögern noch verhindern.
Mit dem Entstehen ist der Verein eine selbständige juristische Person: Er kann Eigentum erwerben, Verträge schließen, Dienstnehmer beschäftigen, Konten eröffnen, Subventionen beantragen sowie klagen und geklagt werden. Dabei gilt das Prinzip der Vermögenstrennung, wonach die Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins grundsätzlich nicht persönlich haften. Das ist einer der wesentlichen Vorteile gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder gegenüber Personengesellschaften, bei denen jeweils keine Trennung zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und der Gesellschafter erfolgt.
Schritt 6: Geschäftsführung und Vertretung
Bis zur Bestellung des Leitungsorgans vertreten die Gründer den Verein gemeinsam und führen gemeinsam seine Geschäfte (§ 2 Abs 2, § 5 Abs 1 VerG). Das erste Leitungsorgan kann schon vor der Anzeige bestellt werden, muss aber spätestens ein Jahr nach Entstehen des Vereins bestellt sein, andernfalls der Verein behördlich aufzulösen ist (§ 2 Abs 3 VerG).
Das Leitungsorgan besteht aus mindestens zwei Personen (§ 5 Abs 3 VerG). Enthalten die Statuten nichts anderes, gelten Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung, wobei zur passiven Vertretung jedes Mitglied allein befugt ist (§ 6 Abs 2 VerG). Die Bestellung des Leitungsorgans ist der Vereinsbehörde binnen vier Wochen bekannt zu geben (§ 14 Abs 2 VerG). Unterbleibt das, drohen Verwaltungsstrafen; zudem kann der Verein für Schäden haften, die Dritte im Vertrauen auf einen unrichtigen Registerauszug erleiden. Konstitutiv ist die Meldung aber nicht; wirksam wird die Bestellung schon mit dem statutengemäßen Bestellungsvorgang. D
Was eine Vereinsgründung kostet
Eine Vereinsgründung ist in ihrer Schmalspur-Variante, in der nicht auf kostenpflichtige Berater zurückgegriffen wird, sehr günstig: 21 Euro Bundesgebühr für die Anzeige, 6 Euro je Beilagenbogen, maximal jedoch 36 Euro, und 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe für einen positiven Bescheid. An Gebühren fäll daher in den meisten Fällen insgesamt ein mittlerer zweistelliger Eurobetrag an. Vereine mit bestimmten begünstigten Zwecken sind sogar von diesen Gebühren befreit.
Eine professionelle Begleitung einer Vereinsgründung durch versierte Anwälte und Steuerberater kostet naturgemäß mehr. Wie hoch der Beratungsaufwand ist, hängt stark von Zweck und Struktur des Vereins und den Ambitionen der Gründer ab. Für einen einfach bis moderat strukturierten Verein ist anwaltliche und steuerliche Begleitung im niedrigen bis mittleren vierstelligen Eurobereich realistisch; komplexe, etwa internationale, Strukturen können deutlich höhere Kosten verursachen.
Häufige Fragen zur Vereinsgründung
Als Ausgangspunkt eigener Statuten kann die Vorlage des Bundesministers für Inneres herangezogen werden, die die vereinsgesetzlichen Mindestinhalte umfasst. Sie ist jedoch nicht für Vereine geeignet, die abgabenrechtliche Begünstigungen in Anspruch nehmen möchten, und enthält auch manch freiwillige Inhalte, die in der Vereinspraxis empfehlenswert sind, nicht. Besondere Sorgfalt ist erforderlich, wenn der Verein gemeinnützig oder mildtätig strukturiert sein soll: Die steueroptimierte Gestaltung von Statuten ist herausfordernd und bedarf individueller Beratung, die weder gegoogelte Statutenvorlagen, noch ChatGPT ersetzen können.
Für die Gründung eines Vereins sind in Österreich mindestens zwei Personen erforderlich. Diese treten als Gründungsmitglieder auf, zugleich können Sie den Verein vorerst als Gründer vertreten oder dem gewählten Leitungsorgan angehören. Der kleinstmögliche Verein ist somit zweipersonal ausgestaltet.
Neben den Mitgliedern und dem Leitungsorgan benötigt jeder Verein zwei Rechnungsprüfer; diese müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein. Es ist also möglich, dass außenstehende Personen, etwa Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, zu Rechnungsprüfern bestellt werden.
Die Dauer der Vorbereitung eines Konzepts sowie der darauf basierenden Statuten hängt von den Wünschen und Zielsetzungen der Vereinsgründer ab. In einfachen Fällen ist eine Vorbereitung binnen zwei Wochen möglich. Sind die Statuten unterschrieben, schließt ein Verfahren vor der Vereinsbehörde an, das bis zu vier - in Ausnahmefällen sechs - Wochen dauern kann. Eine Gesamtdauer des Gründungsprozesses von zwei Monaten ist daher in wenig komplizierten Fällen realistisch.
Mit der Anzeige der Vereinserrichtung an die zuständige Behörde fallen Gebühren an, die sich üblicherweise im mittleren bis höheren zweistellungen Eurobereich befinden; die Abgabenbelastung von weniger als einhundert Euro ist daher sehr überschaubar. Wer sich bei der Errichtung seines Vereins anwaltlicher und/oder steuerlicher Beratung bedient, kann in Fällen einfacher bis mäßiger Komplexität mit Beratungskosten im niedrigen bis mittleren vierstelligen Eurobereich rechnen.
Grundsätzlich ja: Vor der Vereinsbehörde besteht keine Anwaltspflicht und auch Rechnungswesen und Buchhaltung von Kleinstvereinen, die rein von echten Mitgliedsbeiträgen oder Förderungen leben (zB der Tennisverein einer kleinen Gemeinde), ist meistens gut handhabbar. Anderes gilt für Vereine, die abgabenrechtliche Begünstigungen in Anspruch nehmen wollen: Hier stellen sich anspruchsvolle rechtliche und steuerliche Fragen, sodass eine von Anfang an durchdachte, sauber aufgesetzte Struktur essenziell ist. Wer gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke anstrebt, dem sei die frühzeitige Einbindung versierter Rechtsanwälte und Steuerberater empfohlen. Dies zahlt sich oft bereits nach kurzer Dauer aus, genießen doch gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine erhebliche Abgaben- und Steuervorteile, durch die Vereine weitaus mehr zu sparen können, als die initiale Beratung an Kosten aufwirft.