Das Vereinsgesetz verlangt eine „klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks“ in den Statuten (§ 3 Abs 2 Z 3 VerG). Diese Umschreibung ist keine Formalie: Wie der Zweck formuliert ist, entscheidet darüber, ob die Vereinsbehörde die Gründung eines Vereins zur Kenntnis nimmt, wie weit das Leitungsorgan später tätig werden darf und – wenn steuerliche Begünstigungen angestrebt werden – ob die statutarischen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder der kirchlichen Tätigkeit vorliegen.
Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 3.8.2026
„Klar“ heißt, dass ein außenstehender Leser erkennen können muss, wofür ein konkreter Verein errichtet wurde. „Umfassend“ bedeutet, dass alle verfolgten Ziele erfasst sein müssen; Zwecke, die nicht in den Statuten vorgesehen werden, dürfen in weiterer Folge nicht ausgeübt werden.
Eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks erstreckt sich nach den Materialien zum VerG auch auf Angaben zum örtlichen Tätigkeitsbereich und gegebenenfalls dazu, ob der Verein als Haupt- oder Zweigverein oder als Dachverband auftritt. Hinzu kommt eine leicht übersehene Vorgabe: Nach § 4 Abs 2 VerG muss der Zweck im Vereinsnamen zum Ausdruck kommen. Der Verein muss ferner auf Dauer angelegt sein. Ein Zweck, der sich in einer einmaligen Tätigkeit erschöpft, trägt die Rechtsform nicht.
Ein Verein will streunende und ausgesetzte Katzen in seinem Bezirk schützen. Das ist der Zweck, also das Ziel, um dessentwillen es den Verein gibt. Der Betrieb einer Pflegestelle, die Vermittlung von Tieren, Kastrationsaktionen und Aufklärungsarbeit sind ideelle Mittel, also die Wege dorthin. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Tierpatenschaften, Erlöse aus dem jährlichen Flohmarkt und öffentliche Förderungen sind materielle Mittel, beantworten also die Frage, wie das Erreichen des Ziels finanziert wird.
Wird in Statuten der Zweck eines Vereins als „Betrieb eines Tierheims“ definiert, wird de facto ein Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks angesprochen, das versehentlich zum Selbstzweck befördert wird. Der Verein bindet sich damit an eine bestimmte Einrichtung statt an das Anliegen, dem sie dienen soll. Das ist unzulässig und wird regelmäßig von der Vereinsbehörde moniert werden, wenn derart beschlossene Statuten vorgelegt werden. Denn Zwecke und Mittel dürfen in Statuten nicht vermischt, sondern sollten klar und transparent unterschieden werden; das gilt sinngemäß innerhalb der Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks, die nach ideellen und materiellen Mitteln getrennt zu werden haben (§ 3 Abs 2 Z 4 VerG).
Eine zu enge Zweckbestimmung gleicht einem Käfig, innerhalb dessen die Entscheidungsträger eines Vereins eingesperrt werden. Eine zu weite Zweckbestimmung hat den gegenteiligen Effekt: Sie vergrößert den Handlungsspielraum des Leitungsorgans, weil die Mitglieder ihm schwerer vorhalten können, es agiere jenseits der Statuten. Ob das erwünscht ist, ist eine Frage der Konzeption und Kultur eines Vereins, nicht primär eine solche des Rechts.
Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Außenwirkung. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beschränken die Statuten die Vertretungsmacht der Organe im Außenverhältnis nicht: Der Verein wird auch durch Geschäfte gebunden, die er nach seinen Statuten gar nicht abschließen dürfte. Geschützt ist damit der Vertragspartner – nicht der Organwalter im Innenverhältnis.
Sobald steuerliche Begünstigungen angestrebt werden, tritt neben das Vereinsgesetz die Bundesabgabenordnung. Nach § 41 BAO müssen Statuten so abgefasst sein, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung klar und eindeutig erkennbar sind. Das Bundesministerium für Finanzen verlangt dafür unter anderem einen begünstigten Zweck, den man klar und bestimmt formulieren sollte, keine Vermengung von Zweck und Mitteln, vollständige Angaben zu ideellen und materiellen Mitteln, den zwingenden Gewinnausschluss und eine Vermögensbindung für den Fall der Auflösung oder des Zweckwegfalls.
Dazu tritt eine weitere Voraussetzung, die naheliegend klingt, in der Vereinspraxis aber dennoch nicht immer beachtet wird: Nach § 42 BAO muss die tatsächliche Geschäftsführung den Statuten entsprechen. Letztere müssen also auch faktisch gelebt werden, was etwa anhand der Aufzeichnungen eines Vereins (zB Protokollen der Sitzungen des Leitungsorgans und der Mitgliederversammlungen, aber auch nach dem Außenauftritt des Vereins) überprüft wird. Jede spätere Änderung einer statutarischen Bestimmung, die eine Voraussetzung der Begünstigung betrifft, ist dem Finanzamt binnen eines Monats bekanntzugeben (§ 41 Abs 3 BAO).
Diese Konstellationen fallen selten bei der Gründung auf, sondern Jahre später – bei einer Prüfung, einem Förderantrag oder einem Konflikt in der Mitgliederversammlung. Gemeinsam ist ihnen, dass die Antwort nicht im Statutentext allein steht.
Der Verein lässt andere für sich arbeiten: Wer Aufgaben durch einen Erfüllungsgehilfen, eine Betriebsgesellschaft oder eine Kooperation erledigen lässt, muss das in den Statuten verankert haben. Fehlt die Verankerung, liegt eine satzungswidrige Geschäftsführung vor, die auch durch eine spätere Satzungsänderung für die Vergangenheit nicht mehr geheilt werden kann. Ob eine bestehende Zusammenarbeit genügt, hängt an ihrer vertraglichen Ausgestaltung – Weisungsbindung, Kontrolle, Rückforderungsrecht.
Es fließt Geld aus einer Quelle, die im Mittelkatalog fehlt: Bei angestrebter Gemeinnützigkeit sind die materiellen Mittel vollständig anzuführen; Einnahmen aus nicht genannten Quellen können bei einer Prüfung zum Problem werden. Ob „Erträgnisse aus Veranstaltungen“ eine neu hinzugekommene Einnahmenart mit abdeckt, ist Auslegungsfrage des konkreten Textes.
Statuten und faktische Vereinsgebarung decken sich nicht: Der Sportverein, dessen Jugendarbeit eingeschlafen ist und der faktisch vor allem ein Vereinslokal betreibt, hat kein Formulierungs-, sondern ein Übereinstimmungsproblem. Die besten Statuten helfen nichts, wenn diese nur auf dem Papier bestehen, sich die tatsächliche Vereinsgebarung aber von den statutarischen Vorgaben entfernt hat.
Ein Materiengesetz kommt ins Spiel: Übernimmt ein Verein Aufgaben, die in eigenen Materiengesetzen geregelt sind, wirkt das jeweilige Gesetz auf die Statutengestaltung. Ein Umweltverein, der sich an Verfahren nach dem UVP-G beteiligen will, muss das etwa bei den statutarischen Tätigkeiten anführen. Ob und gegebenenfalls welche Materiengesetze für einen Verein einschlägig sind, hat einzelfallbezogen geprüft zu werden.
Das wirtschaftliche Standbein wächst: Wirtschaftliche Tätigkeit ist zulässig, solange die Einnahmen der Verwirklichung des ideellen Zwecks dienen. Verschiebt sich das Gewicht, steht die Rechtsform selbst zur Debatte – bis hin zur behördlichen Auflösung wegen Überschreitung des statutenmäßigen Wirkungskreises (§ 29 Abs 1 VerG).
Nein. Ein Verein darf mehrere Zwecke und Teilzwecke haben, solange diese grundsätzlich gesetzmäßig sind und in den Statuten ihre Grundlage finden.
Der Vereinszweck kann durch eine Statutenänderung adaptiert werden. Die Änderung ist von dem für Statutenänderungen zuständigen Organ zu beschließen, was üblicherweise die Mitgliederversammlung ist. Tangiert die geänderte Bestimmung außerdem eine bestehende abgabenrechtliche Begünstigung, ist zusätzlich binnen eines Monats ab Beschluss der Statutenänderung das Finanzamt hiervon zu verständigen.
Ja, solange er nicht auf Gewinnerzielung angelegt ist und die Einnahmen der Verwirklichung des ideellen Zwecks dienen. Wo genau die Grenze verläuft, ist einzelfallbezogen zu beurteilen und in der Praxis oftmals eine heikle Abgrenzung, die von Juristen und Steuerberatern Hand in Hand vorgenommen wird.
Die Vereinsbehörde hat mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre. Werden die Statuten eines bereits bestehenden Vereins geändert, kann die Änderung nicht zur Kenntnis genommen werden und droht bei faktischer Verfolgung eines gesetzwidrigen Zwecks die behördliche Vereinsauflösung.
Ja. § 3 Abs 2 VerG verlangt in Z 3 eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks und getrennt davon in Z 4 die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten samt der Art der Aufbringung finanzieller Mittel. Werden Zweck und Mittel in einer Bestimmung vermengt, fehlt die vom Gesetz geforderte Klarheit – ein Mangel, den die Vereinsbehörde im Anzeigeverfahren aufgreifen kann.