Ein Verein kann in Österreich bereits von zwei Personen gegründet werden, die zugleich das erste Leitungsorgan bilden können. Daneben braucht es zwei Rechnungsprüfer; das können auch außenstehende Personen sein, etwa eine Steuerberaterin. Die Verfassung des Vereins ergibt sich aus seinen Statuten, die zentrale Fragen des Vereinslebens regeln können und sollten. Mit dem Abschluss der Statuten ist der Verein errichtet; die Errichtung ist der Vereinsbehörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Verein zur Aufnahme seiner Tätigkeit einladen oder die Gründung untersagen, etwa wenn die Statuten gesetzwidrig sind. Bleibt sie untätig, entsteht der Verein mit Ablauf von vier Wochen.
Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 12.10.2026
Ein Verein ist nach § 1 Abs 1 VerG ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks.
Vereine sind fremdnützig, nicht eigennützig gestaltet: Sie dienen nicht dem wirtschaftlichen Vorteil ihrer Mitglieder. Ein Verein darf zwar in gewissem Rahmen wirtschaftlich tätig sein, diese Tätigkeit darf aber nur eine Nebentätigkeit sein, und der daraus erzielte Gewinn muss dem ideellen Vereinszweck zugutekommen.
Zwei oder mehr Personen einigen sich als Gründer auf die Statuten des Vereins. Sie können dabei zugleich das erste Leitungsorgan bestimmen; andernfalls wird der Verein vorerst von den Gründern vertreten. Spätestens ein Jahr nach der Entstehung des Vereins ist das erste Leitungsorgan zu bestellen und der Vereinsbehörde bekannt zu geben.
Sind die Statuten von den Gründern abgeschlossen, ist der Verein errichtet. Er ist damit aber noch keine eigene Rechtsperson.
Die Errichtung ist der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen (§ 11 VerG). Vereinsbehörde ist in Gemeinden mit Landespolizeidirektion diese, ansonsten die Bezirkshauptmannschaft. In Wien ist das die Landespolizeidirektion Wien.
Der Anzeige ist ein Exemplar der Statuten anzuschließen. Im Übrigen ist die Anzeige weitgehend formfrei; das Bundesministerium für Inneres stellt dafür auch ein Online-Formular zur Verfügung.
Während der Verein durch den Abschluss der Statuten errichtet wird, entsteht er als Rechtsperson erst mit der Einladung der Vereinsbehörde, die Vereinstätigkeit aufzunehmen, oder mit Ablauf der Frist von vier Wochen, in Ausnahmefällen von sechs Wochen, in der die Behörde untätig bleibt (§ 2 VerG iVm § 13 VerG). Hält die Behörde die Gründung für gesetzwidrig, kann sie sie in dieser Frist untersagen.
Mit der Entstehung wird der Verein in das Zentrale Vereinsregister eingetragen. Ab diesem Zeitpunkt kann er als juristische Person Verträge abschließen, Rechte erwerben und Pflichten eingehen.
Durchdachte, rechtssichere Statuten sind die Grundlage jedes erfolgreichen Vereins. Gerade weil das Vereinsgesetz verhältnismäßig kurz ist und den Mitgliedern viel Gestaltungsspielraum lässt, sollten die Statuten wohlüberlegte Regelungen und keine unbeabsichtigten Lücken enthalten. Nach § 3 Abs 2 VerG müssen sie jedenfalls Folgendes regeln:
Soll der Verein abgabenrechtlich begünstigt sein, kommen die statutarischen Anforderungen der Gemeinnützigkeit hinzu.
Die Beiziehung eines Anwalts für Vereinsrecht ist bei einer Vereinsgründung weit mehr als eine formale Absicherung. Standard-Musterstatuten sind oft lückenhaft und steuerlich nicht durchdacht; individuell erstellte Statuten sind dagegen genau auf den Zweck des Vorhabens zugeschnitten. Das beugt einer Untersagung durch die Vereinsbehörde vor und kann wesentlich dazu beitragen, Steuern zu sparen, Haftungen zu vermeiden und Streitigkeiten im Verein effektiv zu lösen. Mehr dazu, wie wir Vereine bei der Gründung begleiten, finden Sie unter Verein gründen.
Zwei. Sie können als Gründer zugleich das Leitungsorgan bilden. Zusätzlich sind zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die auch außenstehende Personen sein können.
In Statutarstädten die jeweilige Landespolizeidirektion, ansonsten die Bezirkshauptmannschaft.
Liegt bereits ein Konzept vor, das in rechtliche Bahnen zu lenken ist, lässt sich die Gründung durch einen versierten Rechtsanwalt binnen ein bis zwei Wochen vorbereiten. Die Beiziehung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters verlängert die Vorbereitung etwas. Nach der Anzeige dauert das Verfahren vor der Vereinsbehörde in der Regel vier bis sechs Wochen.
Die Gebühren für das Verfahren vor der Vereinsbehörde bewegen sich im mittleren zweistelligen Eurobereich (rund 50 bis 70 Euro). Hinzu kommen die Kosten anwaltlicher und steuerlicher Beratung. Bei einfach bis durchschnittlich strukturierten Vereinen ist für die Erstellung der Statuten samt Abwicklung des Behördenverfahrens mit Kosten ab 1.500 Euro (einfache Statuten) bzw ab 2.500 Euro (Statuten durchschnittlicher Komplexität) zu rechnen, in komplexen Fällen kann der Aufwand auch deutlich höher sein.
In Verfahren vor der Vereinsbehörde besteht kein Anwaltszwang. Ein auf Vereinsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, allenfalls gemeinsam mit einem Steuerberater, kann aber zur Optimierung von Statuten beitragen und helfen, Fehler zu vermeiden, die langfristig teuer kommen. Soll einVerein gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, ist fachkundige Begleitung jedenfalls zu empfehlen.