Aus Steuersicht entscheidet sich zuerst am Papier, ob ein Verein abgabenrechtliche Begünstigungen erhält. Die Bundesabgabenordnung verlangt eine Rechtsgrundlage, aus der die begünstigten Zwecke sowie deren ausschließliche und unmittelbare Verfolgung hervorgehen (§ 41 BAO). Fehlen diese Angaben oder sind sie unvollständig, stehen die Begünstigungen grundsätzlich nicht zu – und zwar unabhängig davon, wie vorbildlich der Verein im praktischen Alltag arbeitet. Umgekehrt genügen die besten Statuten nicht, wenn der Verein diese nicht einhält.
Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 5.8.2026
Wer für einen Verein die abgabenrechtlichen Begünstigungen der §§ 34 ff BAO in Anspruch nehmen will, muss bereits bei den Statuten ansetzen. Nach § 41 BAO müssen sie ausdrücklich vorsehen, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, und diese Betätigung so genau beschreiben, dass sich die Voraussetzungen der Begünstigung anhand der Statuten beurteilen lassen.
Dahinter steht der Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit: Es genügt nicht, dass ein Verein in der Praxis Gutes tut. Schon seine Rechtsgrundlage muss den Anforderungen der BAO entsprechen. Der Verwaltungsgerichtshof bringt das deutlich auf den Punkt: Unklare Statuten können nicht dadurch saniert werden, dass die tatsächliche Vereinstätigkeit zur Interpretation herangezogen wird (VwGH 30.4.1999, 98/16/0317). Für Vereine bedeutet das: Die Prüfung durch die Abgabenbehörde beginnt regelmäßig bei den Statuten. Erst wenn daraus eine begünstigte Zweckverfolgung hervorgeht, stellt sich die zweite Frage, ob der Verein auch tatsächlich so tätig wird, wie es seine Statuten vorsehen.
Neben dem Ausschluss des Gewinnstrebens – der schon vereinsrechtlich geboten ist – müssen die begünstigten Zwecke klar und vollständig beschrieben werden. Dabei gilt: so präzise wie nötig, so knapp wie möglich. Schwammige Formulierungen wie „Förderung verschiedener sozialer Anliegen“ oder seitenlange Zweckkataloge mit unklaren Abgrenzungen schaffen keine zusätzliche Sicherheit. Entscheidend ist, dass sich erkennen lässt, welchen begünstigten Zweck der Verein konkret verfolgt.
Mit einem richtig formulierten Vereinszweck allein ist es nicht getan. Die Statuten müssen auch erkennen lassen, wie dieser Zweck verwirklicht werden soll. Das ist praktisch besonders wichtig: Tätigkeiten, die in den Statuten keine Deckung finden, können die steuerliche Begünstigung gefährden – selbst wenn die Tätigkeit für sich genommen einem gemeinnützigen Zweck dient. Betreibt etwa ein Verein laut Statuten ausschließlich Erwachsenenbildung, widmet sich tatsächlich aber zusätzlich in erheblichem Umfang der Jugendfürsorge, reicht es nicht, dass auch Jugendfürsorge grundsätzlich gemeinnützig sein kann. Soll sie ein eigenständiger Vereinszweck sein, muss auch dieser in den Statuten verankert werden.
Ebenso müssen die zur Zweckverwirklichung eingesetzten Mittel ausreichend und vollständig beschrieben werden. Dabei ist zwischen ideellen und materiellen Mitteln zu unterscheiden. Ideelle Mittel sind die Tätigkeiten, mit denen der Verein seinen Zweck verwirklicht: etwa Vorträge, Seminare, Sportveranstaltungen, Beratungsangebote, Publikationen oder der Betrieb einer Website. Materielle Mittel sind dagegen die Finanzierungsquellen des Vereins: etwa Mitgliedsbeiträge, Spenden, Förderungen, Sponsoringeinnahmen oder Erlöse aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Tätigkeiten. Gerade bei diesen Mitteln entstehen in der Praxis viele Statutenmängel. Wer beispielsweise tatsächlich eine Vereinskantine betreibt, Fanartikel verkauft oder regelmäßig Veranstaltungen gegen Entgelt durchführt, sollte sich nicht auf eine pauschale Klausel wie „sonstige Einnahmen“ oder „sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten“ verlassen. Die Statuten sollen die tatsächliche und geplante Tätigkeit des Vereins möglichst konkret abbilden.
Eine der häufigsten Fehlerquellen ist die Vermischung von Vereinszweck und den Mitteln zu seiner Verwirklichung. Der Zweck beantwortet die Frage, welche übergeordneten Ziele ein Verein erreichen möchte. Die ideellen Mittel beantworten die Frage, was der Verein tun möchte, um die übergeordneten Ziele zu erreichen, und die materiellen Mittel die Frage, wie der Verein all das zuvor Genannte finanziert.
Die Unterscheidung ist keineswegs bloß redaktioneller Natur. Sie kann darüber entscheiden, ob die Statuten den Voraussetzungen der BAO entsprechen. Bezweckt ein Verein beispielsweise lediglich die „Förderung seiner Mitglieder“ oder die „Förderung und Entwicklung von Projekten“, lässt sich daraus noch nicht erkennen, welcher gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zweck verfolgt werden soll. Ebenso falsch wäre bei einem Fußballverein die Formulierung „Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports und die Führung einer Vereinskantine.“ Die Förderung des Sports kann gemeinnütziger Vereinszweck sein. Die Führung einer Kantine ist dagegen kein gemeinnütziger Zweck, sondern eine Tätigkeit des Vereins und damit ein ideelles Mittel. Die Einnahmen aus der Kantine sind wiederum materielle Mittel zur Finanzierung des Vereinszwecks. In guten Statuten werden diese Ebenen deshalb konsequent getrennt: zuerst der Vereinszweck, danach die ideellen und schließlich die materiellen Mittel zu seiner Verwirklichung.
Dasselbe gilt für weniger alltägliche Formen der Zweckverwirklichung. Soll der Verein seine Zwecke etwa durch Erfüllungsgehilfen verwirklichen, muss auch dafür eine ausreichende statutarische Grundlage bestehen. Gleiches gilt, wenn bestimmte gesellschaftsrechtliche Strukturen oder Beteiligungen gezielt als Instrument der Vereinstätigkeit eingesetzt werden sollen.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Auflösungsbestimmung. § 41 Abs 2 BAO verlangt eine ausreichende Vermögensbindung: Die Statuten müssen festlegen, wofür das nach Auflösung des Vereins oder nach Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks verbleibende Vermögen verwendet werden darf. Dabei genügt es nicht, lediglich festzuhalten, dass das Vermögen „einem gemeinnützigen Verein“ zufallen soll. Entscheidend ist die Verwendung des Vermögens. Aus den Statuten muss sich beurteilen lassen, dass das verbleibende Vermögen wiederum ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugutekommt. Zulässig ist beispielsweise eine Bindung an einen konkret bezeichneten begünstigten Zweck. Für die allgemeinen Begünstigungen der §§ 34 ff BAO kann grundsätzlich auch vorgesehen werden, dass das verbleibende Vermögen allgemein für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden ist. Soll das Vermögen dagegen einem bestimmten Rechtsträger zufallen, muss zusätzlich darauf geachtet werden, dass dieser als Empfänger geeignet ist und das Vermögen seinerseits ausschließlich für abgabenrechtlich begünstigte Zwecke verwendet. Die bloße Nennung einer Organisation ohne entsprechende Zweckbindung reicht daher nicht.
Die Vermögensbindung muss außerdem beide Fälle erfassen: die Auflösung des Vereins und den Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks. Gerade der zweite Fall wird in älteren oder selbst erstellten Statuten nicht selten übersehen.
Haben Mitglieder Einlagen geleistet, gelten zusätzliche Grenzen. Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung grundsätzlich nicht mehr als die geleisteten Kapitalanteile bzw den maßgeblichen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten. Wertsteigerungen dürfen daher nicht über den Umweg einer Vermögensrückgabe an die Mitglieder verteilt werden.
Steuerlich gute Statuten sind damit mehr als eine formal korrekte Auflösungsbestimmung und ein Hinweis auf die Gemeinnützigkeit. Sie müssen ein zutreffendes Bild davon vermitteln, welche begünstigten Zwecke der Verein verfolgt, durch welche Tätigkeiten er diese Zwecke verwirklicht, wie diese Tätigkeiten finanziert werden und was mit dem Vermögen geschieht, wenn der Verein aufgelöst wird oder sein begünstigter Zweck wegfällt. Und damit ist erst die erste Hälfte der Prüfung bestanden. Die tatsächliche Geschäftsführung muss anschließend den Statuten entsprechen. Ein Verein kann daher sowohl an mangelhaften Statuten als auch daran scheitern, dass er sich in der Praxis nicht an seine eigenen – steuerlich richtigen – Statuten hält.
Seit 2024 hat der Gesetzgeber die Folgen bloßer Statutenmängel allerdings etwas entschärft. Stellt die Abgabenbehörde bei einem bisher begünstigt behandelten Rechtsträger einen Mangel fest, muss sie grundsätzlich Gelegenheit geben, die Statuten innerhalb von sechs Monaten anzupassen; unter bestimmten Voraussetzungen kann die Sanierung auch rückwirkend wirken (§ 41 Abs 4 und 5 BAO). Darauf sollte man sich bei der Statutengestaltung freilich nicht verlassen. Umgekehrt darf auch eine spätere Statutenänderung nicht unbeachtet bleiben: Werden Bestimmungen geändert, ergänzt oder aufgehoben, die für die abgabenrechtliche Begünstigung relevant sind, ist dies dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich binnen eines Monats bekanntzugeben (§ 41 Abs 3 BAO).
Die praktische Konsequenz ist einfach: Statuten sollten nicht nur vereinsrechtlich funktionieren, sondern von Beginn an auch steuerrechtlich gedacht werden. Wer erst bei einer Betriebsprüfung oder bei einem Antrag auf Spendenbegünstigung entdeckt, dass Zweck, Mittel oder Vermögensbindung nicht stimmen, hat den entscheidenden Schritt zu spät gesetzt.
Nein. Die Begünstigungen nach §§ 34ff BAO setzen voraus, dass die begünstigten Zwecke und ihre ausschließliche und unmittelbare Verfolgung in der Rechtsgrundlage einer Organisation, hier in den Vereinsstatuten, verankert sind. Der Verein muss also nicht nur gemeinnützig tätig sein, vielmehr muss diese Tätigkeit auch in den Statuten verankert sein.
Nein. Die Begünstigungen nach §§ 34ff BAO setzen voraus, dass die begünstigten Zwecke und ihre ausschließliche und unmittelbare Verfolgung nicht nur in der Rechtsgrundlage, hier in den Vereinsstatuten, verankert sind, sondern dass die faktische Geschäftsgebarung des Vereins auch den Statuten entspricht. Statutarisches Konzept und Vereinsalltag müssen daher übereinstimmen.
Die Statuten müssen die begünstigten Zwecke klar bezeichnen und festlegen, mit welchen ideellen und materiellen Mitteln diese verfolgt werden. Außerdem muss geregelt sein, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar begünstigte Zwecke verfolgt und sein Vermögen bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks weiterhin für begünstigte Zwecke gebunden bleibt. Unklare, unvollständige oder widersprüchliche Statuten können die steuerlichen Begünstigungen gefährden.
Die tatsächliche Vereinstätigkeit muss durch die Statuten gedeckt sein. Übt ein Verein Tätigkeiten aus, die dort nicht vorgesehen sind, kann dies die abgabenrechtliche Begünstigung gefährden – und zwar auch dann, wenn die Tätigkeit für sich genommen gemeinnützig wäre. Wesentliche neue Tätigkeiten sollten daher rechtzeitig in den Statuten verankert werden.
Die Vermögensbindung ist jene Statutenbestimmung, die festlegt, dass das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks weiterhin begünstigten Zwecken zufließt. Fehlt sie oder ist sie zu unbestimmt formuliert, entsprechen die Statuten den Anforderungen der BAO nicht – und die abgabenrechtliche Begünstigung ist zu versagen, selbst wenn der Verein tatsächlich ausschließlich begünstigte Zwecke verfolgt.