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Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern im Verein

Kurz erklärt

Wer einen Vorstand bestellt hat, kann ihn im Verein grundsätzlich auch abberufen: In der Regel wählt die Mitgliederversammlung die Vorstandsmitglieder und kann sie mit der statutarischen Mehrheit, mangels Regelung mit einfacher Mehrheit, auch ohne wichtigen Grund wieder abwählen. Bei Vorstandsmitgliedern wird die Bestellung mit der Annahme der Wahl wirksam, die Abberufung umgekehrt grundsätzlich mit dem Beschluss; das Vereinsregister bildet nur ab, was bereits gilt, sodass der Registereintragung keine konstitutive Wirkung zukommt.

Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 16.9.2026

Wer den Vorstand bestellt

Das Leitungsorgan, also der Vorstand, führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen (§ 5 Abs 1 VerG). Wie seine Mitglieder in ihr Amt kommen, überlässt das Gesetz den Statuten. Die Wahl durch die Mitgliederversammlung ist der Regelfall, aber keine Pflicht. Die Statuten können die Bestellung auch einem Aufsichtsorgan übertragen oder einzelnen Sektionen das Recht geben, je ein Vorstandsmitglied zu entsenden. Die Grenze zieht die Vereinsautonomie: Der Einfluss vereinsfremder Stellen darf nicht überhandnehmen.

Daneben gibt es die Kooptierung, also die Selbstergänzung des Vorstands. Sie braucht eine Grundlage in den Statuten und dient dazu, ein während der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied zu ersetzen. Die Statuten können vorsehen, dass die nächste Mitgliederversammlung die Kooptierung bestätigen muss. Nach Ablauf der Funktionsperiode ist für eine Kooptierung kein Raum mehr.

Wahl, Annahme und Funktionsperiode

Den Ablauf regelt eine Wahlordnung, wenn es eine gibt. Gewählt ist aber nur, wer zustimmt: Die Wahl bedarf der Annahme durch die Gewählten, die auch schon vor dem Wahlgang erklärt werden kann. Gegen den eigenen Willen wird niemand Organwalter.

Die Funktionsperiode muss in den Statuten bestimmt sein. Eine Höchstdauer kennt das Gesetz nicht, selbst eine unbefristete Bestellung ist zulässig. Ob und wie oft eine Wiederwahl möglich ist, sollten die Statuten ebenfalls festlegen. Nach Ablauf der Funktionsperiode ist der Vorstand grundsätzlich nicht mehr handlungsbefugt. Eine Klausel, er bleibe „bis zur Neuwahl“ im Amt, verlängert die Funktion nach der im Schrifttum vertretenen Ansicht nicht. Die Neuwahl gehört daher vor das Ende der Periode; der Amtsantritt der Gewählten lässt sich auf einen späteren Stichtag legen.

Wer einen Vorstand abberufen kann und mit welcher Mehrheit

Für die Zuständigkeit gilt ein schlichter Grundsatz: Abberufen kann das Organ, das bestellt hat. Hat die Mitgliederversammlung gewählt, kann nur sie abwählen, und zwar auch dann, wenn die Statuten die Abwahl gar nicht erwähnen. Ein entsandtes Mitglied kann grundsätzlich nur der Entsendende zurückholen. Ein kooptiertes Mitglied kann der Vorstand in der Regel selbst wieder abberufen, solange die Mitgliederversammlung die Kooptierung nicht bestätigt hat.

Die Mehrheit richtet sich nach den Statuten, mangels Regelung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Anders als die Wahl ist die Abwahl ein Beschluss über einen Antrag. Sie braucht deshalb einen eigenen Tagesordnungspunkt, und wenn die Statuten verlangen, dass Anträge vorab eingebracht werden, gilt das auch für den Abwahlantrag. Stehen nur „Neuwahlen“ auf der Tagesordnung, ist eine vorangehende Abwahl vertretbar, sauberer ist es aber, beides anzukündigen.

Warum eine Abwahl unter „Allfälliges“ scheitert

In einem Tennisverein wächst der Unmut über Obmann Gerhard. In der Jahreshauptversammlung beantragt Sabine unter „Allfälliges“, ihn abzuwählen, und die Mehrheit hebt die Hand. Dieser Beschluss steht auf schwachen Beinen, denn ohne angekündigten Tagesordnungspunkt ist eine Abwahl nicht möglich. Sabine sammelt daraufhin Unterschriften, weil mindestens ein Zehntel der Mitglieder vom Vorstand verlangen kann, eine Mitgliederversammlung einzuberufen (§ 5 Abs 2 VerG). Ob die Abwahl dort gelingt, hängt von Mehrheit, Einladung und Antragsfristen ab.

Braucht die Abberufung einen wichtigen Grund?

Verbreitet ist die Vorstellung, wer auf vier Jahre gewählt sei, sitze diese vier Jahre sicher. Das trifft nicht zu. Eines wichtigen Grundes bedarf die Abberufung grundsätzlich nicht, solange die Statuten nichts anderes vorsehen; vereinzelt wird das im Schrifttum anders gesehen. Die Funktionsperiode bestimmt, wann spätestens neu gewählt wird, ein Recht auf das Amt verschafft sie nicht.

Die Statuten können die Abberufung an wichtige Gründe binden oder eine qualifizierte Mehrheit verlangen. Die erste Variante lädt allerdings zum Streit darüber ein, ob ein solcher Grund vorliegt. Ein bloßes Misstrauensvotum ohne Abwahl ändert dagegen rechtlich nichts; gewonnen ist damit vor allem eine unangenehme Stimmung.

Ab wann Bestellung und Abberufung wirken

Die Bestellung wird mit Wahl und Annahme wirksam, sofern kein späterer Amtsantritt beschlossen ist. Weder das Protokoll noch die Eintragung im Vereinsregister sind dafür Voraussetzung. Die Meldung ist trotzdem Pflicht: Neue organschaftliche Vertreter sind der Vereinsbehörde binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung bekannt zu geben (§ 14 Abs 2 VerG). Was das für die Vertretung nach außen bedeutet, zeigt der Beitrag zur Einzel- oder Gesamtvertretung im Leitungsorgan.

Die Abberufung entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich mit dem Beschluss. Ein fehlerhafter Wahl- oder Abwahlbeschluss ist in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar: Er bleibt gültig, wenn ihn nicht ein betroffenes Mitglied binnen eines Jahres gerichtlich anficht (§ 7 VerG). Selbst die Wahl für eine längere als die statutarische Funktionsperiode bleibt bis dahin wirksam (OGH 2.8.2012, 4 Ob 71/12p). Wer abgewählt wurde, darf deshalb auch während einer Anfechtung nicht weiter für den Verein auftreten. Hat das Vorstandsmitglied zusätzlich einen Dienstvertrag mit dem Verein, ist dessen Schicksal gesondert zu prüfen; im Zweifel empfiehlt sich eine ausdrückliche Kündigung.

Praktisch heißt das: Einladung samt Tagesordnung, ein Protokoll mit den Stimmenzahlen und die Annahmeerklärungen der Gewählten sollten vollständig aufbewahrt werden. Sie tragen die Meldung und sind die wichtigste Grundlage, falls ein Beschluss angefochten wird.

Was das Ergebnis im Einzelfall verändert

Ob eine Bestellung trägt oder eine Abberufung hält, entscheidet sich selten am Gesetz allein, sondern an den Statuten und am Ablauf. Maßgeblich sind die Bestellungsregel samt allfälligen Entsenderechten, die Mehrheits- und Antragsregeln, eine Bindung an wichtige Gründe, die Kooptierungsklausel und die Frage, ob ordnungsgemäß eingeladen wurde. Dazu kommen Fristen und Verfahrensschritte: die Jahresfrist für die Anfechtung und der vorgeschaltete Weg zur Schlichtungseinrichtung des Vereins (§ 8 Abs 1 VerG). Wir erleben in der Beratung regelmäßig, dass ein sauber angekündigter Tagesordnungspunkt mehr Streit erspart als jede nachträgliche Anfechtung.

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Häufige Fragen zur Abberufung des Vorstands

Wer kann in den Vorstand eines Vereins gewählt werden?

Grundsätzlich jede natürliche Person, die die Statuten nicht ausschließen. Juristische Personen dürfen nicht Mitglied des Leitungsorgans sein, und das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen (§ 5 Abs 3 VerG). Wer den Verein vertreten soll, muss nach der im Schrifttum vertretenen Ansicht voll handlungsfähig sein. Die österreichische Staatsbürgerschaft oder ein Wohnsitz im Inland sind nicht erforderlich. Die Statuten können aber Voraussetzungen festlegen, etwa ein Mindestalter, eine Mindestdauer der Vereinszugehörigkeit oder eine bestimmte Qualifikation.

Darf man sich bei der Vorstandswahl selbst wählen?

Ja, denn eine Wahl ist kein Beschluss über eigene Rechte oder Pflichten, sodass Kandidaten auch für sich selbst stimmen dürfen. Wahlvorschläge können, wenn die Statuten nichts anderes festlegen, noch spontan in der Versammlung eingebracht werden.

Wer ist gewählt, wenn bei der Vorstandswahl niemand die absolute Mehrheit erreicht?

Sehen Statuten oder Wahlordnung nicht ausdrücklich vor, dass die relative Mehrheit genügt, ist grundsätzlich ein weiterer Wahlgang nötig. In dieser Stichwahl stehen nur noch die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zur Auswahl. Tritt überhaupt nur eine Person an, wird mit Ja oder Nein abgestimmt. Erreichen konkurrierende Listen gleich viele Stimmen, ist die Wahl so lange zu wiederholen, bis sich eine Mehrheit ergibt.

Was gilt, wenn die Funktionsperiode des Vorstands abgelaufen ist?

Dann ist der Vorstand grundsätzlich nicht mehr befugt, für den Verein zu handeln. Er darf aber noch eine Mitgliederversammlung einberufen, die ausschließlich der Neuwahl dient.

Prüft die Vereinsbehörde die Rechtmäßigkeit der Vorstandswahl?

Nein. Die Vereinsbehörde nimmt die Anzeige der neuen Vertreter nur zur Kenntnis und prüft nicht, ob die Wahl nach vereinsrechtlichen oder spezialgesetzlichen Regelungen gültig war. Streit über die Gültigkeit einer Wahl ist eine privatrechtliche Frage, die zunächst vor die Schlichtungseinrichtung und danach vor die Zivilgerichte gehört. Für die Eintragung genügt der Behörde, dass die Anzeige von Personen stammt, die nach den Statuten zur Vertretung befugt sind.

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