Ob die Unterschrift eines Funktionärs den Verein bindet, entscheidet die Vertretungsregelung der Statuten. Schweigen sie dazu, ist Gesamtvertretung anzunehmen: Dann verpflichten alle organschaftlichen Vertreter gemeinsam den Verein (§ 6 Abs 2 VerG). Ist die Frage der Einzel- oder Gesamtvertretung einmal beantwortet, ist die organschaftliche Vertretungsbefugnis Dritten gegenüber unbeschränkbar; weitergehende statutarische Bedingungen wirken nur im Innenverhältnis (§ 6 Abs 3 VerG).
Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 10.8.2026
Das Vereinsgesetz weist dem Leitungsorgan zwei Aufgaben zu: die Führung der Vereinsgeschäfte und die Vertretung des Vereins nach außen (§ 5 Abs 1 VerG). Geschäftsführung ist die interne Leitung und Steuerung, während Vertretung rechtsgeschäftliches Handeln meint: also die Abgabe und Entgegennahme rechtserheblicher Erklärungen im Namen des Vereins, etwa durch Abschluss von Verträgen.
Davon zu trennen ist die bloße Repräsentation. Wer in den Statuten zum Gesicht des Vereins bestellt wird, erhält damit noch nicht automatisch Vertretungsmacht; die Statuten sollten zwischen repräsentieren und vertreten deshalb sauber unterscheiden. Zulässig ist es außerdem, Geschäftsführung und Vertretung auf verschiedene Organe oder innerhalb des Leitungsorgans auf verschiedene Personen aufzuteilen (§ 5 Abs 3 VerG). Organschaftliche Vertreter sind dann nur jene, die die Statuten tatsächlich dazu berufen – nicht zwangsläufig jedes Mitglied des Leitungsorgans.
Fehlt eine statutarische Regelung, greift die gesetzliche Auffangregel der Gesamtgeschäftsführung (§ 6 Abs 1 VerG) und Gesamtvertretung (§ 6 Abs 2 VerG). Alle organschaftlichen Vertreter müssen dann gemeinsam handeln – nicht notwendigerweise gleichzeitig, aber doch alle gemeinsam. Für die interne Willensbildung genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.
Zur passiven Vertretung, also zur Entgegennahme von Erklärungen, ist hingegen jeder Organwalter allein befugt (§ 6 Abs 2 VerG). Eine Statutenbestimmung, wonach Kündigungen oder Mahnungen nur gegenüber zwei Vorstandsmitgliedern wirksam zugehen, wäre unbeachtlich; sie würde den Geschäftsverkehr unzumutbar erschweren.
Anhand eines Beispiels dargelegt: In einem Verein sind drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsbefugt. Unterschreibt der Obmann allein einen Mietvertrag über ein Vereinslokal (aktive Vertretung), kommt dieser Vertrag zunächst nicht wirksam zustande. Nutzt der Verein die Räume später in Kenntnis der Sachlage und zieht daraus Vorteile, kann darin allerdings eine nachträgliche Genehmigung liegen. Die Kündigung des Vermieters geht umgekehrt schon dann wirksam zu, wenn sie nur eines der Vorstandsmitglieder erreicht (passive Vertretung).
§ 6 Abs 3 VerG ordnet an, dass die organschaftliche Vertretungsbefugnis – von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen – Dritten gegenüber unbeschränkbar ist; in den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken also nur im Innenverhältnis. Man spricht insofern von einer Formalvollmacht, wie sie das Gesellschaftsrecht auch außerhalb des Vereins seit Langem kennt. Der Gesetzgeber wollte dem Geschäftsverkehr ersparen, diffizile Vollmachtsgrenzen in jedem Anlassfall von Neuem prüfen zu müssen.
Praktisch bedeutet das: Zustimmungsvorbehalte der Mitgliederversammlung, Betragsgrenzen oder Ressortzuständigkeiten binden den Organwalter im Innenverhältnis, machen ein dennoch abgeschlossenes Geschäft aber nicht unwirksam. Wer sich über die statutarischen Grenzen hinwegsetzt, haftet dem Verein für den daraus entstehenden Schaden und riskiert, je nach Statutenlage, die Abberufung. Mehr zu den Haftungsebenen im Verein findet sich unter Haftung im Verein.
In der Praxis weit verbreitet ist die Statutenklausel, wonach der Obmann den Verein grundsätzlich allein vertritt, schriftliche Ausfertigungen jedoch zusätzlich der Unterschrift des Schriftführers bedürfen und „in Geldangelegenheiten“ der Kassier mitzuzeichnen hat. Abgesehen davon, dass hier unklar bleibt, was „Geldangelegenheiten“ sein sollen (wenige Geschäftsführungs- und Vertretungsmaßnahmen haben keinerlei monetäre Auswirkungen), lässt das Gesetz entweder Einzel- oder Gesamtvertretung zu, nicht aber ein Nebeneinander je nach Materie und Person. Solche Klauseln werden im Ergebnis als bloß interne Beschränkung gelesen; nach außen hin bindet der Obmann den Verein allein.
Abgestufte Modelle sind zulässig und mitunter auch sinnvoll; denkbar wäre es etwa, dass ein Organwalter alleine vertretungsbefugt ist, die übrigen hingegen nur gemeinsam (halbseitige Gesamtvertretung), oder bestimmte Vertreter nur in bestimmten Kombinationen handlungsbefugt sind.
Daneben bleibt die rechtsgeschäftliche Vollmacht möglich. Der Verein kann General-, Gattungs- oder Spezialvollmachten erteilen, auch an Mitglieder; das hat mit der statutenmäßigen Vertretung nichts zu tun und muss in den Statuten nur nicht verboten sein. Auch gesamtvertretungsbefugte Organwalter dürfen einander für einen bestimmten Geschäftskreis bevollmächtigen. Das erleichtert eine Ressortverteilung im Alltag erheblich. Die Grenze verläuft dort, wo die Ermächtigung einen solchen Umfang annimmt, dass sie tatsächlich auf eine allgemeine Alleinvertretung hinausläuft: Dann unterläuft sie die statutarisch angeordnete Gesamtvertretung. Wer bevollmächtigt, bleibt überdies verpflichtet, sich zumindest in Grundzügen und in regelmäßigen Abständen darüber zu unterrichten, was in den anderen Ressorts geschieht.
Von der Vertretungsfrage unabhängig ist die Insolvenzantragspflicht. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist jedes organschaftlich geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Mitglied des Leitungsorgans zur Antragstellung berechtigt und verpflichtet, gleichgültig ob Einzel- oder Gesamtvertretung vorgesehen ist. Hier hilft der Verweis auf die untätigen Kollegen also nicht.
Ein Verein hat seine organschaftlichen Vertreter binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben (§ 14 Abs 2 VerG). Wer wissen will, wer einen Verein vertritt, sieht im Vereinsregister nach, das kostenlos der Allgemeinheit zugänglich ist.
Die Vertrauenswirkung des Vereinsregisters bleibt allerdings hinter jener des Firmenbuchs zurück. Nach § 17 Abs 8 VerG darf auf die Richtigkeit einer Auskunft vertrauen, wer ihre Unrichtigkeit weder kennt noch kennen muss. Liegt die Ursache einer unrichtigen Auskunft beim Verein, etwa weil eine Änderung nicht gemeldet wurde, haftet der Verein für den Vertrauensschaden. Ein Geschäft mit einem nur scheinbar allein vertretungsbefugten Vorstandsmitglied kommt dadurch aber nicht zustande; ersatzfähig ist bloß der Vertrauensschaden, nicht das Erfüllungsinteresse.
Treffen Statuten keine andere Regelung, gilt Gesamtvertretung: Alle organschaftlichen Vertreter müssen gemeinsam handeln, um den Verein wirksam zu berechtigen und zu verpflichten (§ 6 Abs 2 VerG). Umgekehrt genügt für Erklärungen an den Verein, also in einem passiven Szenario, Einzelvertretung.
Statutarische Beschränkungen der Vertretungsbefugnis wirken nur im Innenverhältnis (§ 6 Abs 3 VerG). Der Verein ist gebunden, der Organwalter haftet ihm aber für einen daraus entstehenden Schaden. Anders kann es ausnahmsweise liegen, wenn der Vertragspartner die Überschreitung kannte oder sie ihm offenkundig auffallen hätte müssen.
Nach innen hin ja, nach außen hin nein. Ein entgegen den Statuten ohne Zeichnung durch die Schriftführerin handelndes Mitglied des Leitungsorgans handelt statutenwidrig und kann dem Verein gegenüber schadenersatzpflichtig werden; ein Dritter kann jedoch auf die Vertretungsmacht vertrauen, ein Rechtsgeschäft mit ihm wird regelmäßig wirksam abgeschlossen.
Nein. Der Verein hat seine organschaftlichen Vertreter binnen vier Wochen nach der Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben (§ 14 Abs 2 VerG). Bleibt das aus, kann ein Dritter auf den veralteten Registerstand vertrauen, und der Verein haftet für den Vertrauensschaden (§ 17 Abs 8 VerG).
Nein. Auch wenn Gesamtvertretung gilt, ist jeder Organwalter nach § 6 Abs 2 VerG zur passiven Vertretung allein befugt. Eine Kündigung, eine Mahnung oder eine gerichtliche Zustellung wird daher bereits wirksam, wenn sie einem einzigen vertretungsbefugten Organwalter zugeht. Die Gesamtvertretung betrifft nur Erklärungen, die der Verein selbst abgibt.