Ob eine Tätigkeit im Verein ehrenamtlich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, richtet sich nicht nach der Bezeichnung, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen. Entscheidend sind vor allem eine etwaige Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung im Betrieb des Vereins, wobei ein Gesamtbild der Tätigkeit für die Beurteilung als Ehrenamt oder Dienstverhältnis entscheidend ist. Auch Funktionäre und Vereinsmitglieder können daher, müssen aber nicht Dienstnehmer des Vereins sein.
Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 19.8.2026
Ein Angestellten-Dienstverhältnis liegt vor, wenn jemand für einen anderen Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbringt, also in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten fremdbestimmt ist. Entscheidendes Kriterium der Fremdbestimmung ist die Weisungsunterworfenheit; während des Dienstverhältnisses besteht ein Verhältnis der Über- und Unterordnung. Fehlt die Fremdbestimmung, liegt sicher kein Dienstvertrag vor.
Die Rechtsprechung prüft das im Sinn eines beweglichen Systems: Nicht ein einzelnes Merkmal muss für das eine und gegen das andere sprechen, sondern das Gesamtbild des gelebten Vertragsverhältnisses. Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (OGH 26.3.1997, 9 ObA 54/97z). Die vom ASVG daneben geforderte wirtschaftliche Abhängigkeit trägt zur Abgrenzung wenig bei, weil sie auch bei Selbständigen häufig vorliegt. Praktisch läuft alles auf zwei Fragen hinaus: Ist die Person weisungsgebunden, und ist sie in die Organisation des Vereins eingegliedert?
Bei Vereinsmitgliedern kommt eine Besonderheit hinzu: Zu prüfen ist der Einfluss des Mitglieds auf die Willensbildung des Vereins anhand der satzungsmäßigen Gegebenheiten. Wer über die Vereinsorgane mitbestimmen kann, was er zu tun hat, ist in einem anderen Verhältnis als ein abhängiger Arbeitnehmer – ein Gesichtspunkt, der besonders bei kleineren, personalistisch strukturierten Vereinen Gewicht hat.
Kommen die Abgabenbehörden zur Ansicht, dass es sich bei unentgeltlich tätigen Mitarbeitern in Wahrheit um Dienstnehmer handelt, für die Abgaben zu entrichten sind, drohen neben Nachzahlungen bislang nicht entrichteter Abgaben auch Strafzahlungen. Eine unentgeltliche Verwendung sollte daher ausdrücklich vereinbart werden; sie sollte zudem einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten, wofür etwa eine idealistische Einstellung, die Vereinsziele fördern zu wollen, oder persönliche Beziehungen sprechen können.
Ein Nebeneinander von abhängigem Arbeitsverhältnis und freiwilliger Tätigkeit für denselben Verein ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht schlechthin ausgeschlossen. Es muss dem Parteiwillen entsprechen, die Tätigkeiten müssen objektiv trennbar sein, und die arbeitsrechtlichen Schutzprinzipien müssen gewahrt bleiben.
Der Anlassfall betraf eine Bezirksstelle des Roten Kreuzes: Dort waren Sanitäter vollzeitbeschäftigt und arbeiteten daneben als Vereinsmitglieder unentgeltlich mit. Die Behörde rechnete beide Zeiten zusammen und nahm Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz an. Der Verwaltungsgerichtshof bemängelte, dass keine Feststellungen zu den Statuten und zu den aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechten und Pflichten getroffen worden waren (VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079). Würden die freiwilligen Leistungen im Rahmen der Statuten und gleich wie von anderen Mitgliedern erbracht, also als Ausfluss der Mitgliedschaft, spräche das gegen den für eine Zusammenrechnung erforderlichen Konnex.
Für gewählte Funktionäre gilt weder automatisch das eine noch das andere. Ein Dienstverhältnis ist steuerlich wie sozialversicherungsrechtlich nur gegeben, wenn eine bestimmte Leistungsverpflichtung und eine fixe Arbeitszeit vereinbart wurden. In der Regel ist das nicht der Fall; Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen werden dann als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfasst, und bei Überschreiten der maßgeblichen Versicherungsgrenze besteht Pflichtversicherung als Neuer Selbständiger.
Die Ausnahme ist bedeutsam: Sind Funktionäre wie Dienstnehmer in die Organisation eingebunden, liegt ein Dienstverhältnis vor. Das gilt auch für den Obmann oder die Obfrau. Zwar ist diese Person im eigentlichen Sinn nicht weisungsgebunden – für die Einstufung genügt aber bereits die Eingliederung wie ein Dienstnehmer. Eine böse Überraschung erleben überdies jene Funktionäre, die neben ihrer ehrenamtlichen Funktion weitere Aufgaben übernehmen und auch dafür regelmäßig Geld beziehen: Zur Pflichtversicherung als Neuer Selbständiger kann dann jene als freier Dienstnehmer hinzutreten. Welche Vertragsform für welche Tätigkeit passt, behandeln wir auf unserer Seite zur Mitarbeit im Verein gesondert.
Der Gedanke, die Dienstnehmereigenschaft durch eine gesellschaftsrechtliche Hülle zu vermeiden, ist alt und hält sich hartnäckig. In einem Präzedenzfall hatte der Verwaltungsgerichtshof eine Schischule zu beurteilen, die als offene Gesellschaft von knapp 50 Schilehrern gegründet worden war. Trotz entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag hatten die Gesellschafter nach den wahren Verhältnissen keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung; geführt wurde die Schule von einem Schischulleiter. Die Schilehrer konnten sich nicht generell vertreten lassen, mussten die zugeteilten Kurse abhalten, waren an Arbeitszeiten gebunden und hatten Ordnungsvorschriften einzuhalten. Ergebnis: echte Dienstnehmer, Versicherungspflicht nach dem ASVG (VwGH 11.6.2014, 2012/08/0157).
Die tragenden Gedanken dieser Entscheidung lassen sich auf Vereine anwenden: Die Beurteilung, ob Vereinsmitglieder oder Organwalter eines Vereins als Dienstnehmer einzustufen sind – und also vom Verein Lohnnebenkosten abzuführen sind – ist nach der faktischen Gestaltung der Beziehung zum Verein zu beurteilen, nicht nach dem formalen Bild.
Das hängt ganz von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab: Funktionäre können in einem Dienstverhältnis zum Verein stehen, alternativ dazu aber auch ehrenamtlich tätig sein. In Ausnahmefällen scheint auch eine werkvertragliche Beziehung denkbar.
Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlich gelebten Verhältnisse, nicht die Bezeichnung eines allenfalls abgeschlossenen Vertrags. Ein Verein, der eine ehrenamtliche Tätigkeit in Anspruch nimmt, ist gut beraten, die Eckpunkte der Tätigkeit – insbesondere den fehlenden Entgeltanspruch – schriftlich zu vereinbaren.
Nach der Rechtsprechung ist das nicht schlechthin ausgeschlossen. Es muss dem Parteiwillen entsprechen, die Tätigkeiten müssen objektiv trennbar sein und die arbeitsrechtlichen Schutzprinzipien müssen gewahrt bleiben.
Umgehungskonstruktionen haben sich als wenig tragfähig erwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa bei einer als Gesellschaft organisierten Schischule Dienstnehmereigenschaft angenommen, weil die vermeintlichen Gesellschafter nach den wahren Verhältnissen keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung hatten und in die Organisation eingegliedert waren.
Nicht schon für sich allein. Der Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen und Pauschalen in geringer Höhe sprechen noch nicht gegen die Unentgeltlichkeit. Entscheidend ist das Gesamtbild: Erscheint die Zahlung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung und kommen persönliche Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Vereinsorganisation hinzu, liegt ein Dienstverhältnis vor – unabhängig davon, wie die Zahlung im Verein bezeichnet wird.