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Mindestinhalt und Gestaltung der Vereinsstatuten

Kurz erklärt

Vereinsstatuten müssen § 3 Abs 2 VerG zufolge jedenfalls elf Inhalte aufweisen, die etwa den Namen, Sitz und Zweck betrifft, aber auch die Mitgliedschaft und Organe bis hin zur Schlichtung von Streitigkeiten und zur freiwilligen Auflösung des Vereins. Dieser Katalog bildet allerdings nur das Grundgerüst: Wir unterscheiden zwischen dem in § 2 Abs 2 VerG genannten Mindestinhalt von Statuten und anderen, freiwilligen Inhalten von Statuten; diese können etwa regeln, wer im Verein worüber und mit welcher Mehrheit entscheidet, welche Kontrollmechanismen bestehen und wie Konflikte ausgetragen werden. Gerade weil das Vereinsgesetz den Gründern und Mitgliedern eines Vereins weite Gestaltungsfreiheit einräumt, kommt der umsichtigen Gestaltung von Statuten besondere Bedeutung zu.

Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 11.10.2026

Was die Vereinsstatuten nach dem Gesetz jedenfalls enthalten müssen

Die Statuten sind die Verfassung des Vereins. Ohne sie gibt es keinen Verein, denn er wird gerade durch die Vereinbarung von Statuten errichtet (§ 2 Abs 1 VerG). Ob das Dokument „Statuten“, „Satzung“ oder anders heißt, spielt keine Rolle. Inhaltlich verlangt das Gesetz jedenfalls:

  • Vereinsname, Vereinssitz und eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks,

  • die Tätigkeiten zur Verwirklichung des Zwecks und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,

  • Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

  • die Organe und ihre Aufgaben, insbesondere wer die Geschäfte führt und wer den Verein nach außen vertritt, die Art ihrer Bestellung und die Dauer der Funktionsperiode,

  • die Erfordernisse für gültige Beschlüsse, die Art der Streitschlichtung sowie die freiwillige Auflösung und die Verwertung des Vermögens in diesem Fall.

Zusätzlich muss der Name einen Schluss auf den Zweck zulassen und darf nicht irreführend sein; der Sitz muss im Inland am Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung liegen (§ 4 VerG). Zweck und Tätigkeiten gehören in getrennte Bestimmungen. Diese Trennung ist vor allem für die steuerliche Gemeinnützigkeit wichtig.

Wie weit die Gestaltungsfreiheit bei den Statuten reicht

Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und später den für Statutenänderungen zuständigen Organen im Rahmen der Gesetze frei. Diese Freiheit hat aber feste Grenzen. Zwingend vorgesehen sind etwa eine Mitgliederversammlung und ein Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen (§ 5 VerG) sowie eine Schlichtungseinrichtung für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis (§ 8 VerG).

Darüber hinaus gelten die allgemeinen Schranken des Zivilrechts. Bestimmungen, die gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen, sind nichtig (§ 879 ABGB). Weil Statuten meist vorformuliert sind und Beitretende sie nicht verhandeln, ziehen Lehre und Rechtsprechung die Regeln über allgemeine Geschäftsbedingungen heran: Überraschende, nachteilige Klauseln werden unter Umständen gar nicht Vertragsbestandteil (§ 864a ABGB). Unzulässig ist schließlich eine willkürliche Ungleichbehandlung von Mitgliedern derselben Kategorie; verschiedene Mitgliederkategorien sind dagegen erlaubt.

Warum Musterstatuten nur als Anregung dienen sollten

Lukas und Sabine gründen einen Laufverein und übernehmen ein Muster aus dem Internet, nach dem die Mitgliederversammlung nur bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig ist. Solange der Verein zwölf Mitglieder hat, fällt das nicht auf. Mit zweihundert Mitgliedern, von denen regelmäßig vierzig zur Versammlung kommen, lässt sich weder eine Wahl noch eine Statutenänderung gültig beschließen. Die Hürde, die repariert werden müsste, versperrt zugleich den Weg zur Reparatur.

Dieses Beispiel ist eines von vielen, das illustrieren kann, wie gefährlich die unüberlegte Übernahme der Inhalte fremder Vereinsstatuten sein kann. Unzweifelhaft mag es sinnvoll sein, sich bei der Gestaltung von Verträgen Anregungen zu holen, indem man bereits vorliegende Verträge studiert, positiven Beispielen folgt und festgestellte Fehler zu vermeiden sucht. Jedoch sollte beachtet werden, dass online eine Unzahl an Vereinsstatuten guter wie auch schwacher Qualität kursiert. Die ungeprüfte Übernahme fremder Statuten kann sich dabei als Schuss ins eigene Knie erweisen.

Wie Gerichte die Statuten eines Vereins auslegen

Mit der Entstehung des Vereins lösen sich die Statuten von ihren Verfassern. Was die Gründer gemeint haben, tritt zurück; maßgeblich ist der objektive Sinn des Wortlauts. Die Rechtsprechung legt Statuten deshalb nicht wie einen gewöhnlichen Vertrag aus, sondern ähnlich wie ein Gesetz nach den §§ 6 ff ABGB. Unklare Bestimmungen sind so zu verstehen, dass sie vernünftige und brauchbare Ergebnisse liefern und im Zweifel dem Gesetz entsprechen.

Wie das praktisch wirkt, zeigt eine aktuelle Entscheidung: Ein in den Statuten „Schiedsgericht“ genanntes Gremium wurde als Schlichtungseinrichtung im Sinn des § 8 VerG verstanden; der OGH sah darin keine korrekturbedürftige Auslegung (OGH 24.6.2026, 1 Ob 70/26i). Eine langjährige Vereinspraxis kann bei der Auslegung helfen. Widerspricht sie dem klaren Wortlaut, ist sie dagegen unbeachtlich.

Wie Statuten geändert werden und was dabei zu beachten ist

Für Statutenänderungen gelten die Gründungsvorschriften sinngemäß (§ 14 Abs 1 VerG). Die Änderung ist der Vereinsbehörde mit einem Exemplar der geänderten Statuten anzuzeigen. Wirksam wird sie mit einer ausdrücklichen Einladung der Behörde oder, wenn diese schweigt, nach Ablauf von vier, bei Verlängerung längstens sechs Wochen (§ 13 Abs 1 VerG). Bis dahin gelten die bisherigen Statuten.

Welches Organ für die Änderung von Statuten zuständig ist und welche Mehrheit es dafür braucht, bestimmen die Statuten selbst; das Gesetz behält die Statutenänderung nicht der Mitgliederversammlung vor und verlangt dafür auch keine qualifizierte Mehrheit. In der Praxis ist es ungeachtet dessen meist die Mitgliederversammlung, die den Statuten zufolge mit qualifizierter Mehrheit über die Änderung von Statuten beschließt, wenngleich das keinesfalls zwingend ist.

Jedes Mitglied kann vom Leitungsorgan verlangen, die Statuten ausgefolgt zu bekommen.

Woran sich zeigt, dass die Statuten überarbeitet werden sollten

Statuten altern mit dem Verein. Ein genauerer Blick lohnt sich vor allem, wenn

  • die gelebte Praxis bei Wahlen, Vertretung oder Beiträgen von den Statuten abweicht,

  • Regeln zu Beschlussfähigkeit, Mehrheiten oder Stimmrechtsübertragung fehlen oder einander widersprechen,

  • Versammlungen online stattfinden, ohne dass die Statuten das vorsehen,

  • der Verein Spenden, Förderungen oder steuerliche Begünstigungen anstrebt und Zweck und Mittel in einer Bestimmung vermischt sind,

  • die Statuten aus der Zeit vor dem Vereinsgesetz 2002 stammen und seither nicht angepasst wurden.

Welche Umstände die richtige Gestaltung im Einzelfall bestimmen

Wie Statuten zweckmäßig gestaltet werden, hängt von verschienenden Faktoren ab, etwa der Branche, Größe, Zielrichtung und angestrebten Tätigkeit des Vereins. Ein Dachverband mit Mitgliedsvereinen braucht andere Regeln als der Elternverein der 3c, ein gemeinnütziger Verein muss neben dem VerG auch die Anforderungen der Bundesabgabenordnung erfüllen, ein Verein mit Angestellten oder wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb andere Zuständigkeiten als ein reiner Spaßverein. Auch Vorgaben von Fördergebern oder Fachverbänden können bestimmte regulatorische Vorsorge verlangen. 

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Häufige Fragen zu den Vereinsstatuten

Wo bekomme ich als Vereinsmitglied die Statuten her?

Das Leitungsorgan eines Verein muss jedem Mitglied auf dessen Verlangen die aktuellen Statuten ausfolgen. Eine besondere Begründung braucht das Mitglied dafür nicht. Verweigert der Vorstand die Herausgabe, ist das eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis, die in erster Linie von der Schlichtungseinrichtung zu regeln ist.

Was gilt, wenn die Statuten zu einer Frage schweigen?

Weisen Statuten Regelungslücken auf, greifen - soweit vorhanden - die Regelungen des Vereinsgesetzes ein. Da das Vereinsgesetz relativ kurz ist und den Statuten weiten Gestaltungsspielraum gibt, können aber nach Studium von Statuten und Gesetz Regelungslücken verbleiben. Diese können unter Umständen durch eine sinngemäße Anwendung vergleichbarerer Regelungen vergleichbarerer Gesetze, etwa des GmbHG, geschlossen werden; sinnvoller ist es aber, die eigenen Vereinsstatuten umsichtigt und umfassend erstellen zu lassen.

Kann man Statuten anderer Vereine unverändert übernehmen?

Zwei Aspekte stehen im Vordergrund: Einerseits können individuell gestaltete Statuten eines anderen Vereins urheberrechtlichen Schutz genießen, sodass deren einfache Übernahme unzulässig sein kann. Andererseits ist zu hinterfragen, ob fremde Statuten den genauen Zielen und Wünschen des eigenen Vereins wirklich 100%-ig entsprechen; in aller Regel ist das nicht gegeben, weil kein Verein genau dem anderen entspricht. Ein Blick in die Statuten branchennaher Vereine kann daher gute Anregungen mit sich bringen, sollte aber immer auch mit der nötigen Vorsicht genossen werden.

Kann eine Bestimmung in den Statuten für sich genommen unwirksam sein?

Ja, eine gesetz- oder sittenwidrige Bestimmung ist nichtig, ohne dass deshalb die gesamten Statuten fallen. Gleiches gilt für Regeln, die Mitglieder derselben Kategorie ohne sachlichen Grund ungleich behandeln. Überraschende, nachteilige Klauseln können nach den Regeln für allgemeine Geschäftsbedingungen gar nicht wirksam werden. Was an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, ist durch Auslegung zu ermitteln.

Ab wann gelten geänderte Vereinsstatuten?

Eine Statutenänderung wird wirksam, wenn die Vereinsbehörde den Verein auf Basis der geänderten Statuten zur Fortsetzung der Tätigkeit einlädt oder die Frist von vier, ausnahmsweise sechs Wochen nach Einlangen der Anzeige ohne Untersagung abläuft. Der Beschluss der Mitgliederversammlung allein genügt also nicht. Bis dahin ist nach den bisherigen Statuten zu handeln.

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