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Schiedsgericht in Vereinsstatuten und Schiedsgericht nach der ZPO

Kurz erklärt

Das "Schiedsgericht", das die Statuten der meisten Vereine vorsehen, ist de facto die vereinsgesetzlich vorgeschriebene "Schlichtungseinrichtung" und kein Schiedsgericht nach der Zivilprozessordnung; deren Regeln über das Schiedsverfahren nach § 577 Abs 4 ZPO gelten für reine Schlichtungseinrichtungen nicht. Ein echtes Schiedsgericht entsteht durch die in der Praxis zumeist anzutreffenden statutarische Regelungen - etwa denen nach den Musterstatuten des BMI - nicht, sondern setzt eine formgültige Schiedsvereinbarung voraus. 

Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 9.10.2026

Schlichtungseinrichtung ≠ Schiedsgericht

Jeder Verein muss in seinen Vereinsstatuten eine Schlichtungseinrichtung für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vorsehen. Üblicherweise heißt sie „Schiedsgericht“, auch gängige Musterstatuten verwenden diesen Begriff. Rechtlich bleibt sie trotzdem, was § 8 VerG verlangt: eine vereinsinterne Stelle, die einen Streit beilegen soll, bevor er vor Gericht kommt. Warum ihr Spruch das Gericht nicht bindet, behandelt der Beitrag Verpflichtende Anrufung der Schlichtungseinrichtung. Das echte Schiedsgericht der Zivilprozessordnung ist etwas anderes: Es entscheidet anstelle des staatlichen Gerichts endgültig. Den Rechtsweg darf ein Verein nach dem Vereinsgesetz nur insoweit ausschließen, als er ein solches Schiedsgericht einrichtet.

Woran Sie erkennen, was Ihre Statuten wirklich regeln

Was die Statuten wirklich regeln, zeigt zunächst ihr Wortlaut. Soll das Gremium nur auf eine Einigung hinwirken, ohne für deren Scheitern eine Entscheidung vorzusehen, ist es auf das Schlichten angelegt. Spricht die Klausel von einer vereinsintern endgültigen „Entscheidung“, ändert das am Weg zu Gericht nichts. Eine verbreitete Fehlannahme lautet, ein Verweis auf die Schiedsverfahrensregeln der ZPO mache aus dem Vereinsgremium ein echtes Schiedsgericht. Ein Beispiel: Die Statuten eines Reitvereins bestimmen, das Schiedsgericht entscheide „unter sinngemäßer Anwendung der §§ 577 ff ZPO endgültig“. Als Lena ihren Ausschluss bekämpfen will, hält ihr der Vorstand diese Klausel entgegen. Maßgeblich ist aber nicht der Verweis, sondern ob Lena eine formgültige Schiedsvereinbarung geschlossen hat. Fehlt sie, ist eine solche Klausel nach der Literatur als Regelung der Schlichtungseinrichtung zu lesen, weil Statuten so auszulegen sind, dass sie dem Vereinsgesetz entsprechen. Wo die Statuten den Mitgliedern den Gang zu Gericht schlicht verbieten oder ihn mit Sanktionen belegen, ist das wirkungslos.

Was ein echtes Schiedsgericht voraussetzt

Grundlage ist eine Schiedsvereinbarung im Sinn des § 581 Abs 1 ZPO: Die Parteien übertragen bestehende oder künftige Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einem Schiedsgericht zur Entscheidung. Dazu gehören die genaue Bezeichnung der Parteien und der erfassten Streitigkeiten sowie die klare Abrede, dass ein Schiedsgericht entscheiden soll. Nach § 581 Abs 2 ZPO gelten die Regeln des Schiedsverfahrens sinngemäß auch für Schiedsgerichte, die in gesetzlich zulässiger Weise durch Statuten angeordnet werden. Daraus folgt nach den Gesetzesmaterialien und großen Teilen der Lehre nicht, dass die Statuten allein jedes Mitglied binden. Verlangt wird vielmehr, dass sich die Mitglieder dem Schiedsgericht formgültig unterwerfen. Einzelne Stimmen in der Lehre lesen die Bestimmung weiter.

Welche Form die Schiedsvereinbarung voraussetzt

Nach § 583 ZPO muss die Schiedsvereinbarung in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in gewechselten Schreiben, E-Mails oder ähnlichen Nachrichten enthalten sein, die einen Nachweis sicherstellen. Ein Formmangel wird geheilt, wenn sich eine Partei im Schiedsverfahren auf die Sache einlässt, ohne ihn spätestens dabei zu rügen. Für den Verein heißt das: Ein Beitritt allein begründet regelmäßig keine Schiedsvereinbarung (OGH 14.12.2000, 7 Ob 110/00b). Bei einer Genossenschaft hat der OGH eine schriftliche Beitrittserklärung genügen lassen, mit der sich das Mitglied einem ihm übermittelten Statut mit Schiedsklausel unterwarf (OGH 25.1.1995, 3 Ob 543/94). Ob das auf Vereine übertragbar ist, wird unterschiedlich beurteilt. Wer prüfen will, ob ein echtes Schiedsgericht vereinbart ist, sollte daher die unterschriebene Beitrittserklärung, die Statuten in der damals geltenden Fassung und allfällige gesonderte Vereinbarungen nebeneinanderlegen.

Mitglieder als Verbraucher und Dienstnehmer

Strenger wird es, wenn auf das Verhältnis zwischen Verein und Mitglied das Konsumentenschutzrecht anzuwenden ist. Das kann der Fall sein, wenn der Verein seinen Mitgliedern als Unternehmer gegenübertritt oder wenn Mitglieder nach § 1 Abs 5 KSchG Beiträge zahlen, aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte haben und die Mitgliedschaft keinen geschäftlichen Zwecken dient. Dann erlaubt § 617 ZPO eine Schiedsvereinbarung nur für bereits entstandene Streitigkeiten, in einem eigenhändig unterschriebenen Dokument, das sich auf das Schiedsverfahren beschränkt, und nach schriftlicher Rechtsbelehrung. Eine Schiedsklausel in den Statuten scheidet damit praktisch aus. Ähnliches gilt für Streitigkeiten mit Mitgliedern, die zugleich beim Verein angestellt sind: Nach § 9 Abs 2 ASGG sind Schiedsvereinbarungen in solchen Arbeitsrechtssachen grundsätzlich nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam.

Unabhängigkeit der Schiedsrichter

Ein echtes Schiedsgericht muss unparteiisch sein. Wer ein Schiedsrichteramt übernehmen will, hat nach § 588 ZPO alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können; bei berechtigten Zweifeln kann er abgelehnt werden. Weil ein echtes Schiedsgericht mehr kann als das vereinsinterne Gremium, legt die Literatur strengere Maßstäbe an: Ein Schiedsrichter soll keinem anderen Vereinsorgan angehören und dem Verein auch sonst nicht zurechenbar sein. Eine Besetzung, die dem Verein als Streitpartei von vornherein ein Übergewicht verschafft, ist nach der Rechtsprechung nichtig.

Wirkung des Schiedsspruchs und Aufhebungsklage

Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien nach § 607 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und ist nach § 1 Z 16 EO ein Exekutionstitel. Eine Berufung gibt es nicht. Nach § 611 ZPO bleibt nur die Klage auf Aufhebung, und zwar aus den im Gesetz aufgezählten Gründen: etwa wenn keine gültige Schiedsvereinbarung besteht, eine Partei ihren Standpunkt nicht vorbringen konnte, das Schiedsgericht falsch zusammengesetzt war oder der Spruch Grundwertungen der Rechtsordnung widerspricht. Ob das Schiedsgericht Beweise richtig gewürdigt oder die Rechtsfrage richtig beurteilt hat, prüft das Gericht dabei grundsätzlich nicht.

Vor- und Nachteile und was den Ausschlag gibt

Ein echtes Schiedsgericht verspricht beiden Seiten eine endgültige und vollstreckbare Entscheidung ohne Instanzenzug. Der Verein muss dafür eine wirklich unabhängige Besetzung sicherstellen, die Mitglieder verzichten auf den staatlichen Rechtsweg und behalten nur eine schmale Kontrolle. Ob ein Streit vor dem staatlichen Gericht oder endgültig vor einem Schiedsgericht landet, entscheiden deshalb Details: die Fassung der Statuten beim Beitritt, die Form der Beitrittserklärung, die Rolle des Mitglieds als Verbraucher oder Dienstnehmer und die Art des Streits. Rein vereinsinterne Fragen ohne Rechtsanspruch sind nach der Literatur gar nicht schiedsfähig. 

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Häufige Fragen zum Schiedsgericht im Verein

Kann ein Verein nachträglich ein Schiedsgericht in die Statuten aufnehmen?

Ja, der Verein kann seine Statuten ändern, doch die neue Klausel bindet die bisherigen Mitglieder nicht automatisch. Nach der Literatur müssen sie sich dem Schiedsgericht gesondert und formgültig unterwerfen; ein Mehrheitsbeschluss genügt dafür nicht. 

Dürfen Vereinsmitglieder Schiedsrichter eines echten Schiedsgerichts sein?

Grundsätzlich ja. Die bloße Mitgliedschaft steht dem nach der Literatur nicht entgegen. Auch die verbreitete Gestaltung, bei der jede Seite gleich viele Mitglieder benennt und diese gemeinsam eine neutrale Person für den Vorsitz wählen, gilt als unbedenklich, sofern niemand ein eigenes Interesse am Ausgang hat.

Gilt das Schiedsgericht des Vereins auch für Streit mit Dienstnehmern des Vereins?

Eine Schiedsvereinbarung in den Statuten oder in der Beitrittserklärung ist für Arbeitsrechtssachen vorab unwirksam; zulässig ist sie erst, wenn der konkrete Streit entstanden ist. Solche Streitigkeiten gehören daher in der Regel vor die für Arbeitsrechtssachen zuständigen staatlichen Gerichte.

Was passiert, wenn ich trotz Schiedsvereinbarung beim Gericht klage?

Das Gericht weist die Klage nach § 584 Abs 1 ZPO grundsätzlich zurück, wenn die Gegenseite sich auf die Schiedsvereinbarung beruft. Lässt sich die beklagte Partei dagegen auf die Sache ein, ohne das zu rügen, bleibt das Gericht zuständig. Anders ist es auch, wenn das Gericht feststellt, dass keine wirksame Schiedsvereinbarung besteht oder sie undurchführbar ist.

Bis wann kann ich einen Schiedsspruch anfechten?

Die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ist in der Regel binnen drei Monaten ab dem Tag zu erheben, an dem der Schiedsspruch empfangen wurde. Zuständig ist nach § 615 ZPO grundsätzlich der Oberste Gerichtshof als einzige Instanz; bei Verbrauchern entscheidet nach § 617 ZPO in erster Instanz das Landesgericht. Die Aufhebung ist nur aus den gesetzlich aufgezählten Gründen möglich.

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