Wer einen Verein gründen will, durchläuft nach der Einigung auf die Statuten einen genau geregelten Ablauf bei der Behörde: Die Vereinsbehörde prüft die Anzeige binnen vier, ausnahmsweise sechs Wochen, und handeln kann der Verein erst, wenn diese Frist ohne Untersagung verstreicht oder ihn die Behörde vorher ausdrücklich einlädt. Die vier- bis sechswöchige Frist beginnt erst mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde, sie kann verlängert werden, und Rückfragen zu den Statuten können den Ablauf verschieben. Wer diese Behördenfristen kennt, kann den Start des Vereins realistisch planen.
Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 15.9.2026
Die Vereinsanzeige ist schriftlich bei der Vereinsbehörde einzubringen. Nach § 11 Abs 1 VerG nennen darin die Gründer oder bereits bestellte organschaftliche Vertreter, also die vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Zustellanschrift; beizulegen ist ein Exemplar der vereinbarten Statuten. Bereits bestellte Vertreter geben zusätzlich Funktion und Bestellungszeitpunkt an, und eine vorhandene Zustellanschrift des Vereins ist ebenfalls zu melden.
Die Behördenfrist beginnt mit dem Einlangen der Anzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde (§ 12 Abs 2 VerG), nicht mit dem Absenden. Halten Sie deshalb fest, wann die Anzeige eingelangt ist, und sorgen Sie dafür, dass die angegebene Zustellanschrift in den folgenden Wochen erreichbar bleibt. Ein Untersagungsbescheid gilt nämlich schon als rechtzeitig, wenn die Behörde innerhalb der Frist versucht hat, ihn dort zuzustellen.
Fehlt in der Anzeige eine Angabe, darf die Behörde sie deshalb nicht einfach zurückweisen; sie hat die Behebung zu veranlassen und kann dafür eine Frist setzen (§ 13 Abs 3 AVG). Häufiger sind inhaltliche Rückfragen: Die Behörde bemängelt einzelne Statutenbestimmungen und gibt formlos Gelegenheit nachzubessern. Ändern die Gründer daraufhin die Statuten, beginnt die vierwöchige Frist nach der Fachliteratur neu zu laufen. Schneller als eine Untersagung mit anschließender neuer Anzeige ist das in der Regel trotzdem.
Ergibt schon die erste Prüfung Anhaltspunkte, dass der Verein nach Zweck, Name oder Organisation gesetzwidrig sein könnte, darf die Behörde die Frist mit Bescheid auf höchstens sechs Wochen verlängern, wenn das für ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren notwendig ist. Der Bescheid ist schriftlich und begründet zu erlassen; eine Beschwerde dagegen hat keine aufschiebende Wirkung.
Ein Beispiel: Lena und Markus zeigen einen Verein an, der Reparaturcafés fördern soll. In der dritten Woche erhalten sie einen Verlängerungsbescheid, weil die Behörde klären will, ob der geplante Verkauf reparierter Geräte noch vom ideellen Zweck getragen ist. Ob die beiden die Zweckbestimmung nachschärfen oder an ihr festhalten, hängt davon ab, wie zentral der Punkt für ihr Vorhaben ist.
Verbreitet ist die Vorstellung, die Behörde müsse den Verein genehmigen, und ohne zustimmenden Bescheid gebe es ihn nicht. Das Gesetz sieht es anders: Ergeht innerhalb der Frist keine Untersagung, gilt das Schweigen der Behörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit. Mit dem Fristablauf ist der Verein entstanden und kann tätig werden.
Sieht die Behörde schon früher keinen Anlass für eine Untersagung, kann sie die Gründer mit Bescheid ausdrücklich einladen; dann entsteht der Verein mit diesem Bescheid (§ 2 Abs 1 VerG). In beiden Fällen übermittelt die Behörde eine Abschrift der Statuten und einen Registerauszug. Wer schon vorher im Namen des Vereins Verträge schließt, haftet dafür persönlich – eine Phase mit eigenen Regeln.
Untersagen darf die Behörde die Vereinsgründung nur, wenn der Verein nach Zweck, Name oder Organisation gesetzwidrig wäre und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Art 11 Abs 2 EMRK Eingriffe in die Vereinsfreiheit zulässt. Maßstab sind allein die vorgelegten Statuten. Umstände in der Person der Gründer oder die bloße Befürchtung künftigen Missbrauchs tragen eine Untersagung grundsätzlich nicht, und im Zweifel sind die Statuten vereinsfreundlich auszulegen.
Gegen den Bescheid steht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen (§ 9 Abs 2 VerG); die Frist beträgt vier Wochen ab Zustellung (§ 7 Abs 4 VwGVG). Weil die Untersagung in die verfassungsgesetzlich geschützte Vereinsfreiheit eingreift, kann gegen eine abweisende Entscheidung der Verfassungsgerichtshof angerufen werden. Oft ist es pragmatischer, die beanstandeten Punkte zu überarbeiten und neu anzuzeigen, sofern nicht eine Grundsatzfrage das ganze Vorhaben trägt.
Bank, Fördergeber und Vertragspartner wollen wissen, ob es den Verein gibt und wer für ihn unterschreibt. Als Nachweis dient in der Praxis der Vereinsregisterauszug. Das Lokale Vereinsregister verzeichnet unter anderem Name, ZVR-Zahl, Entstehungsdatum, statutarische Vertretungsregelung sowie Funktion und Namen der organschaftlichen Vertreter (§ 16 Abs 1 VerG); bis zu deren erster Meldung stehen dort die Gründer, die die Errichtung angezeigt haben. Die ZVR-Zahl vergibt das Innenministerium als fortlaufende Kennnummer (§ 18 Abs 2 VerG).
Die Eintragung wirkt nur bestätigend: Entstanden ist der Verein mit Fristablauf oder Einladungsbescheid, auch wenn die Eintragung auf sich warten lässt. Wer eine Registerauskunft einholt, darf auf ihre Richtigkeit vertrauen, solange er die Unrichtigkeit weder kennt noch kennen muss (§ 17 Abs 8 VerG); liegt die Ursache beim Verein, haftet dieser für den Vertrauensschaden.
Das Vereinsgesetz ahndet zwei Fehler der Gründungsphase als Verwaltungsübertretung (§ 31 VerG): eine Vereinstätigkeit, die über die Vereinbarung der Statuten und die Bestellung der ersten Vertreter hinausgeht, ohne vorherige Anzeige, und jede Vereinstätigkeit trotz einer Erklärung nach § 12 Abs 1 VerG. Vorgesehen sind Geldstrafen bis 218 Euro, im Wiederholungsfall bis 726 Euro. Schwerer wiegt meist, dass hinter einer solchen Tätigkeit rechtlich noch kein Verein steht.
Einige Entwicklungen sprechen dafür, nicht ohne fachliche Prüfung weiterzumachen:
Die Behörde verlängert die Frist oder äußert Bedenken gegen Zweck, Name oder Organisation.
Sie verlangt Änderungen an Bestimmungen, die für das Vorhaben zentral sind.
Der Zweck betrifft die Ausübung eines Kultus; dann prüft auch der Bundeskanzler die Statuten (§ 11 Abs 2 VerG).
Nach Fristablauf ist unklar, ob an der Zustellanschrift ein Schriftstück hinterlegt wurde.
Die Gründer wollen schon vor der Entstehung Verträge schließen oder Förderungen beantragen.
Wie reibungslos das Verfahren läuft, entscheidet sich meist an den Statuten. Ein Zweck in der Nähe wirtschaftlicher Tätigkeit oder ein Name, der keinen Schluss auf den Zweck zulässt oder verwechselbar ist (§ 4 Abs 1 VerG), sind typische Anlässe für Rückfragen. Ebenso wirkt sich aus, ob die ersten Vertreter schon vor der Anzeige bestellt wurden: Dann zeigen sie die Errichtung selbst an, und der Verein hat ab seiner Entstehung eigene Organe, statt von den Gründern gemeinsam vertreten zu werden. Zeitdruck durch einen Mietbeginn, eine Veranstaltung oder eine Förderfrist verschiebt schließlich die Abwägung zwischen Nachbessern und Rechtsmittel.
Die unzuständige Behörde muss die Anzeige ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterleiten oder die Gründer dorthin verweisen (§ 6 Abs 1 AVG). Das geschieht allerdings auf Gefahr der Einschreiter: Die Frist für die Prüfung beginnt erst, wenn die Anzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde einlangt. Örtlich zuständig ist grundsätzlich die Behörde des Vereinssitzes, den die Statuten angeben. Ein solcher Irrtum kostet daher in der Regel nur Zeit, kann aber fest geplante Termine durcheinanderbringen.
Ist innerhalb der Frist kein Untersagungsbescheid ergangen, ist der Verein entstanden, auch wenn die Vereinsbehörde nicht aktiv tätig wird und dem Anzeiger einen Auszug aus dem ZVR übermittelt.
Grundsätzlich nicht; das Gesetz verlangt für die Anzeige der Vereinserrichtung nur die in § 11 VerG genannten Angaben und ein Exemplar der vereinbarten Statuten. Prüfungsmaßstab sind die Statuten; Protokolle der Gründungsversammlung, Geschäftsordnungen oder andere interne Regelwerke muss der Verein nicht vorlegen.
Grundsätzlich jeder, der den Verein über seinen Namen, einen Namensbestandteil oder die ZVR-Zahl eindeutig bezeichnen kann. Auskünfte aus dem Zentralen Vereinsregister erteilt jede Vereinsbehörde, unabhängig vom Sitz des Vereins (§ 19 Abs 1 VerG), und das Innenministerium bietet eine gebührenfreie Online-Einzelabfrage an.
Ja, der Verein hat die ZVR-Zahl im Rechtsverkehr nach außen zu führen. Gemeint ist in erster Linie der Schriftverkehr, mit dem der Verein Dritten gegenübertritt. Ein vertretungsbefugter Organwalter, der die Zahl dort nicht verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Zahl selbst enthält keine Informationen über den Verein, sondern dient nur dazu, ihn unverwechselbar zu bezeichnen.