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Haftung für Verträge des Vereins in Gründung

Kurz erklärt

Beim Verein in Gründung liegt die Haftung für Verträge, die vor der Entstehung im Namen des Vereins geschlossen werden, bei den für den Verein Handelnden; sie haften solidarisch und persönlich. Entscheidend ist, ob jemand im Namen des künftigen Vereins oder im eigenen Namen handelt: Nur das erste geht später automatisch auf den Verein über.  Entsteht der Verein, werden Verträge, die Gründer oder bereits bestellte Vertreter in seinem Namen geschlossen haben, ohne weiteren Rechtsakt seine eigenen (§ 2 Abs 4 VerG).

Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 27.9.2026

Ab wann der Verein selbst Vertragspartner ist

Viele Gründer gehen davon aus, ihr Verein existiere erst mit der Eintragung ins Vereinsregister, und bis dahin hafte eben „der Verein in Gründung“. Beides trifft nicht zu. Rechtsperson wird der Verein mit Ablauf der Prüffrist der Vereinsbehörde oder mit einem früheren Einladungsbescheid (§ 13 VerG); die Eintragung bestätigt diesen Zustand nur. Und „der Verein in Gründung“ kann gar nicht haften, weil es ihn als Rechtsträger noch nicht gibt.

Die Zeit zwischen der Einigung auf die Statuten und der Entstehung wird oft Vorverein genannt. In Österreich bezeichnet das nur dieses Stadium, keine eigene Rechtsform: Der Vorverein ist nicht rechtsfähig. Ebenso wenig gibt es einen „nicht angemeldeten Verein“: Ohne Anzeige entsteht kein Verein. Eine solche Gruppe kann je nach Gestaltung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts beurteilt werden, die selbst nicht rechtsfähig ist (§ 1175 ABGB) und für deren gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten die Gesellschafter grundsätzlich als Gesamtschuldner haften (§ 1199 ABGB).

Wer für Verträge des Vereins in Gründung haftet

Für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehung haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand. Ein Gläubiger kann den gesamten Betrag also von jedem einzelnen Handelnden verlangen, insgesamt aber nur einmal. Wer zahlt, kann von den anderen Mitschuldnern Ausgleich fordern, grundsätzlich zu gleichen Teilen (§ 896 ABGB).

Wer als „Handelnder“ gilt, lässt sich im Einzelfall nicht ohne weiteres beantworten. Die Fachliteratur warnt, dass im Ergebnis auch Gründer belangt werden können, die sich eher passiv verhalten haben, während andere eifrig Geschäfte abschließen. Wer nicht mithaften will, wirkt an dem Geschäft nicht mit und hält seinen Widerspruch am besten ausdrücklich fest.

Was mit der Entstehung auf den Verein übergeht

Mit der Entstehung werden Rechte und Pflichten, die die Gründer oder bereits bestellte organschaftliche Vertreter im Namen des Vereins begründet haben, für den Verein wirksam. Eine Genehmigung durch die Mitgliederversammlung, den Vorstand oder die Gläubiger braucht es dafür nicht. Voraussetzung ist, dass für den Vertragspartner erkennbar war, dass für den künftigen Verein gehandelt wird. Bis zur Entstehung sind solche Geschäfte nach der Fachliteratur schwebend unwirksam.

Passt das Geschäft zu den Statuten, endet mit dem Übergang nach der Fachliteratur grundsätzlich auch die persönliche Haftung der Handelnden. Ab dann gilt das Trennungsprinzip des § 23 VerG, das der Beitrag zur Haftung der Mitglieder eines Vereins näher erklärt. Auch statutenwidrige Geschäfte gehen auf den Verein über; sie können aber Schadenersatzansprüche des Vereins gegen die Handelnden auslösen. Kann der entstandene Verein die übernommenen Pflichten nicht erfüllen, ist eine Haftung der Handelnden ebenfalls nicht ausgeschlossen. Organwalter, die schuldhaft ein Vorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung beginnen, können dem Verein schadenersatzpflichtig werden (§ 24 Abs 2 Z 2 VerG).

Wenn der Verein nicht entsteht

Untersagt die Behörde die Gründung oder geben die Gründer auf, gibt es keinen Rechtsträger, auf den die Verträge übergehen könnten. Die Handelnden bleiben dann persönlich verpflichtet und können diese Haftung nicht mehr abschütteln. Ob am Ende derjenige zahlt, bei dem am meisten zu holen ist, entscheidet der Gläubiger.

Zugleich binden sich die Gründer mit der Gründungsvereinbarung vertraglich, den Verein gemeinsam zu gründen (OGH 18.10.2007, 2 Ob 273/06w). Steigt einer ohne wichtigen Grund aus und scheitert die Gründung daran, kann er seinen Mitgründern nach der Fachliteratur für die im Hinblick auf die Gründung getätigten Aufwendungen schadenersatzpflichtig werden.

Wie Gründer das Risiko steuern

Der wirksamste Schutz ist Zurückhaltung: Was sich bis zur Entstehung aufschieben lässt, schließen Sie besser erst danach ab, und die Zeit zwischen Statutenvereinbarung und Anzeige sollte kurz bleiben. Ist ein Geschäft unaufschiebbar, gehört die Klarstellung „im Namen des künftigen Vereins“ in den Vertragstext. Halten Sie außerdem schriftlich fest, wer welche Verträge schließen darf und wie die Gründer eine Inanspruchnahme untereinander aufteilen.

Die Fachliteratur empfiehlt, die ersten Vertreter schon vor der Anzeige zu bestellen, sofern die statutarischen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dann ist klar, wer für den künftigen Verein auftritt, und die übrigen Gründer müssen nicht selbst handeln. Wer als Vertreter vor der Entstehung unterschreibt, haftet allerdings ebenso persönlich.

Was das Ergebnis im Einzelfall verändert

Ob und wie lange jemand persönlich haftet, hängt an Details, die sich erst aus den einzelfallbezogenen Unterlagen ergeben. Dazu gehören der Vertragstext und die Frage, in wessen Namen unterschrieben wurde, der Zeitpunkt im Verhältnis zur Statutenvereinbarung und zur Entstehung, die Rolle der unterschreibenden Person sowie die Vereinbarkeit des Geschäfts mit den Statuten. Ebenso zählen interne Abreden der Gründer, die finanzielle Ausstattung des Vereins nach der Entstehung und der Stand des Verfahrens bei der Vereinsbehörde.

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Häufige Fragen zum Verein in Gründung

Was bedeutet der Zusatz „in Gründung“ bei einem Verein?

Der Zusatz macht nach außen sichtbar, dass jemand für einen Verein auftritt, der noch nicht entstanden ist. Das Vereinsgesetz schreibt ihn nicht vor. Entscheidend ist, dass für den Vertragspartner erkennbar wird, dass im Namen des künftigen Vereins gehandelt wird, weil nur solche Geschäfte mit der Entstehung automatisch auf den Verein übergehen. Vor der persönlichen Haftung der Handelnden bis zur Entstehung schützt der Zusatz nicht.

Ist ein Vorverein in Österreich rechtsfähig?

Der Begriff des Vorvereins beschreibt das Stadium zwischen der Einigung auf die Statuten und der Entstehung des Vereins.  Der Vorverein ist nach geltendem Recht nicht rechtsfähig. Die frühere Rechtsprechung hatte ihm vor dem Vereinsgesetz 2002 noch eine begrenzte Fähigkeit zuerkannt, Verpflichtungen einzugehen. Heute ist klar geregelt, dass der Verein erst mit seiner Entstehung Träger von Rechten und Pflichten wird.

Wer unterschreibt für den Verein, solange noch kein Vorstand bestellt ist?

Nach der Entstehung vertreten die Gründer den Verein gemeinsam, bis die ersten organschaftlichen Vertreter bestellt sind. Sie handeln dann für einen bestehenden Rechtsträger, sodass die persönliche Haftung für Handlungen vor der Entstehung neue Verträge nicht mehr erfasst. Gemeinsam heißt, dass die Gründer zusammenwirken müssen; nach der Fachliteratur kommt es auf jene an, die die Errichtung angezeigt haben. Lange darf dieser Zustand nicht dauern, denn ohne organschaftliche Vertreter binnen eines Jahres ab der Entstehung ist der Verein von der Vereinsbehörde aufzulösen.

Was gilt für Verträge, die vor der Einigung auf die Statuten geschlossen wurden?

Solche Verträge gehen nicht automatisch auf den Verein über. Soll der Verein den Vertrag später übernehmen, braucht es eine eigene Übertragung; Schulden kann er dabei grundsätzlich nur mit Einwilligung des Gläubigers übernehmen (§ 1405 ABGB).

Ist die Vereinstätigkeit vor der Entstehung versichert?

Nicht ohne weiteres. Wer schon vor der Entstehung Veranstaltungen plant oder Personal einsetzt, sollte eine gewünschte Deckung ausdrücklich in die Versicherungsbedingungen aufnehmen lassen.

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