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Das Trennungsprinzip im Vereinsrecht.

Kurz erklärt

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen; Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt (§ 23 VerG). Dieser Trennungsgrundsatz schützt zu einem gewissen Maß das Privatvermögen der Vereinsmitglieder vor dem Zugriff der Gläubiger des Vereins, weil Vereinsmitglieder mit ihrem eigenen Vermögen nur in den beiden genannten Ausnahmefällen haften.

Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 24.8.2026

Was das Trennungsprinzip tatsächlich anordnet

Der Verein ist eine juristische Person mit eigenem Vermögen. Daraus folgt der Trennungsgrundsatz, den § 23 VerG ausdrücklich festschreibt: Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Grundsatz sowie die von diesem bestehenden Ausnahmen mehrfach bestätigt (etwa OGH 25. 8. 2005, 6 Ob 95/05x).

Praktisch heißt das, dass sich Gläubiger eines Vereins primär an den Verein zu halten haben. Reicht dessen Vermögen nicht, kann im worst case der Verein insolvent werden, wodurch der Gläubiger regelmäßig zumindest auf einem Teil seiner Forderungen „sitzen bleibt“. Nur in Ausnahmefällen, die in der Praxis selten anzutreffen sind, kann es zu einem Haftungsdurchgriff auf das Privatvermögen von Vereinsmitgliedern kommen.

Erste Ausnahme: Haftung aus anderen gesetzlichen Vorschriften

§ 23 VerG verweist auf „andere gesetzliche Vorschriften“, aus denen sich eine Haftung von Vereinsmitgliedern mit ihrem Vermögen für Vereinsverbindlichkeiten ergeben kann. Derartige „andere gesetzliche Vorschriften“ zielen in den meisten Fällen auf ein Fehlverhalten der Organwalter eines Vereins ab, etwa durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung im Insolvenzverfahren (§ 69 Abs 3 IO), durch Verletzung abgabenrechtlicher Vorschriften (§ 9 Abs 1 iVm § 80 Abs 1 BAO) oder bei verwaltungsstrafrechtlichen Verstößen (§ 9 Abs 1 VStG).

Eine Haftung reiner Vereinsmitglieder auf Basis anderer gesetzlicher Vorschriften ist in der Vereinspraxis selten, aber bspw im Kontext deliktischen Verhaltens – etwa der Veruntreuung von Vereinsvermögen – denkbar. Allerdings ist zu bedenken, dass die obgenannten Haftungstatbestände auch einen sogenannten faktischen Geschäftsführer erfassen: Also eine Person, die zwar nicht formal dem Leitungsorgan des Vereins angehört, sich aber faktisch wie ein solches geriert, also die Geschäfte des Vereins tatsächlich führt. Wer also als „graue Eminenz“ faktische Leitungsfunktion  ausübt und Strohmänner als formale Vorstandsmitglieder vorschiebt, ist vor einer Organhaftung nicht gefeit.

Zweite Ausnahme: die selbst übernommene Verpflichtung

Die praktisch häufigste Haftungsquelle ist eine persönliche rechtsgeschäftliche Verpflichtung. Bürgschaft, Garantie, Schuldbeitritt und ähnliche Sicherungsverhältnisse führen zu einer Durchbrechung des Trennungsprinzips, weil der Betroffene sich eben persönlich vertraglich verpflichtet hat. Banken, Vermieter und Lieferanten kennen die dünne Vermögensdecke vieler Vereine und verlangen in nicht seltenen Fällen persönliche Haftungen der Organwalter oder Mitglieder von Vereinen.

Auch eine Statutenbestimmung kann eine Haftung begründen, etwa in Gestalt einer Nachschusspflicht. Solche Klauseln müssen aber klar und deutlich sein.

Nicht verwechseln: Haftung gegenüber dem eigenen Verein

Von der Haftung der Vereinsmitglieder gegenüber Dritten streng zu trennen ist die Haftung gegenüber dem eigenen Verein. Verletzt ein Organwalter die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters, haftet er dem Verein nach § 24 Abs 1 VerG; ist er unentgeltlich tätig, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern nichts anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist. Diese Milderung wirkt jedoch ausschließlich im Innenverhältnis. Eine Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis wegen Unentgeltlichkeit war nie anerkannt und ist auch im Vereinsgesetz 2002 nicht vorgesehen.

Wer als unentgeltlich tätiger Organwalter einem Dritten ersatzpflichtig wird, kann vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 24 Abs 5 VerG). Wirtschaftlich bleibt der Schaden dann beim Verein hängen. Näheres zu diesem Haftungsprivileg und seinen Grenzen erfahren Sie auf unserer Seite zur Haftung im Verein.

Häufige Fragen zur persönlichen Haftung im Verein

Was bedeutet das vereinsrechtliche Trennungsprinzip?

Das vereinsrechtliche Trennungsprinzip bedeutet, dass der Verein als juristische Person rechtlich von seinen Mitgliedern und Organwaltern getrennt ist. Rechte, Pflichten und Vermögen des Vereins sind daher grundsätzlich nicht den einzelnen Mitgliedern zuzurechnen. Für Schulden des Vereins haftet grundsätzlich nur der Verein mit seinem Vermögen, nicht hingegen die Mitglieder oder Organwalter mit ihrem Privatvermögen.

Haften Vereinsmitglieder für die Schulden ihres Vereins?

Aufgrund des Trennungsprinzips haften Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins nur in Ausnahmefällen, nämlich auf Basis einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung eines Mitglieds – etwa einer Bürgschaft – oder einer sonstigen gesetzlichen Grundlage.

Haftet ein Hauptverein für die Schulden seines Zweigvereins?

Aus dem bloßen Verhältnis Hauptverein – Zweigverein folgt keine Haftung. Auch eine Statutenbestimmung, wonach der Hauptverein die Zweigvereine koordiniert und unterstützt, begründet ohne zusätzlichen Verpflichtungsgrund keine Haftung des Hauptvereins für Verbindlichkeiten des Zweigvereins.

Können Vereinsstatuten eine Haftung von Vereinsmitgliedern für Vereinsschulden begründen?

Unter Umständen ja, beispielsweise durch eine hinreichend deutlich formulierte Verpflichtung der Mitglieder, unter bestimmten Voraussetzungen Nachschüsse in den Verein zu tätigen.

Haften Vorstandsmitglieder für Vereinsschulden?

Grundsätzlich nein. Nach § 23 VerG haftet für Verbindlichkeiten des Vereins der Verein mit seinem Vermögen; Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur, wenn sich das aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aus einer selbst übernommenen Verpflichtung ergibt. Davon zu trennen ist die Haftung gegenüber dem eigenen Verein: Für schuldhafte Pflichtverletzungen haftet der Organwalter dem Verein nach § 24 VerG, bei unentgeltlicher Tätigkeit allerdings nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

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