Gemeinnützigkeit scheitert oft nicht am Zweck, sondern an der tatsächlichen Geschäftsführung: Die gelebte Praxis muss jene Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit - bezogen auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke - einhalten, die der Verein in seinen Statuten zusagt. Die theoretische Grundlage der Statuten und die praktische Geschäftsführung müssen also zusammenpassen.
Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 21.9.2026
Ausschließlichkeit heißt, dass der Verein seine Tätigkeit und seine Mittel zur Gänze in den Dienst begünstigter Zwecke stellt. § 39 Abs 1 BAO zerlegt das in fünf Voraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen:
nur gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, wobei völlig untergeordnete Nebenzwecke nicht schaden (Z 1),
kein Gewinnstreben und weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen an Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder (Z 2),
beim Ausscheiden oder bei der Auflösung für Mitglieder höchstens eingezahlte Kapitalanteile und der Wert von Sacheinlagen (Z 3),
keine zweckfremden Verwaltungsausgaben und keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen, wobei das Gesetz Vorstandsgehälter ausdrücklich nennt (Z 4),
die Bindung des Restvermögens an begünstigte Zwecke (Z 5).
Die Vermögensbindung wird erst bei Auflösung oder Wegfall des Zwecks schlagend. Im laufenden Vereinsjahr entscheiden vor allem die Ziffern 1, 2 und 4, und sie werden nicht am Papier gemessen, sondern an den Kontoauszügen.
Nach § 40 Abs 1 BAO fördert ein Verein unmittelbar, wenn er den Zweck selbst erfüllt. Selbst heißt nicht eigenhändig: Es genügt ein Dritter, dessen Wirken wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen ist. Das sind zunächst Funktionäre, Mitglieder und Dienstnehmer, darüber hinaus freie Dienstnehmer, Werkvertragspartner oder eine vom Verein beherrschte GmbH. Solche Erfüllungsgehilfen müssen selbst nicht gemeinnützig sein.
Bei Außenstehenden entscheidet die vertragliche Beziehung. Der Verein muss bestimmen können, wie der Dritte arbeitet, er muss Inhalt und Abrechnung laufend kontrollieren können und bei vertragswidriger Verwendung das Geld zurückfordern dürfen. Dass die Statuten den Einsatz von Erfüllungsgehilfen vorsehen müssen, gehört zu den statutarischen Grundlagen; hier geht es um die gelebte Vertragsbeziehung.
Wer einem anderen Verein Geld überweist und ihm die Verwendung überlässt, verwirklicht seinen Zweck nicht selbst. Die Ausnahme regelt § 40a Z 1 BAO in der seit 2024 geltenden Fassung. Danach darf ein Verein Mittel zur unmittelbaren Förderung eines eigenen begünstigten Zwecks an begünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs 3 und 6 EStG weitergeben. Das sind im Wesentlichen Organisationen, die in der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen aufscheinen, und die im Gesetz ausdrücklich genannten, etwa Universitäten oder Freiwillige Feuerwehren.
Zusätzlich muss sich zumindest ein Zweck des Empfängers mit einem Zweck des gebenden Vereins decken. Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss die Weitergabe außerdem in den Statuten vorgesehen sein. Praktisch empfiehlt es sich, vor jeder Zahlung den Listeneintrag des Empfängers abzufragen, das Ergebnis mit Datum abzulegen und die Widmung als Verwendungszweck auf der Überweisung festzuhalten.
Der Förderverein, dessen Obfrau Karin bei Konzerten Spenden sammelt, überweist den Ertrag einmal im Jahr an den örtlichen Jugendchor, ebenfalls ein Verein. Einen Vertrag gibt es nicht, einen Bericht über die Verwendung auch nicht. Scheint der Chor nicht in der Liste auf, deckt § 40a BAO die Zahlung nach der Verwaltungspraxis nicht, und als Erfüllungsgehilfe fehlt ihm jede vertragliche Einbindung.
Ob das die Begünstigung des Fördervereins tatsächlich kostet, hängt von weiteren Umständen ab: vom Umfang der Zahlungen im Verhältnis zur übrigen Tätigkeit, von den Statuten und davon, ob sich die Beziehung für die Zukunft vertraglich ordnen lässt.
§ 42 Abs 1 BAO verlangt, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des begünstigten Zwecks eingestellt ist und den Statuten entspricht. Gemeint ist das, was der Verein tatsächlich tut. Dazu gehört, Mittel in angemessener Zeit zu verwenden: Als Reserve akzeptiert die Finanzverwaltung in der Regel etwa einen durchschnittlichen Jahresbedarf, darüber hinaus braucht es ein konkretes Vorhaben, einen Zeitrahmen und einen Vorstandsbeschluss.
Nachweisen muss der Verein all das selbst, mit Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben, Rechnungsabschlüssen, Tätigkeitsberichten und Protokollen. In der seit 2024 geltenden Fassung knüpft § 42 Abs 2 BAO zudem an rechtskräftige Bestrafungen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen oder vorsätzlicher Finanzvergehen an, die dem Verein zuzurechnen sind. Liegt eine solche vor, entspricht die Geschäftsführung für den betroffenen Zeitraum jedenfalls nicht den Anforderungen.
Verbreitet ist die Annahme, Gemeinnützigkeit verlange unbezahlte Arbeit. Das stimmt nicht: Angemessene Vergütungen sind zulässig; wer für einen gemeinnützigen Verein arbeitet, muss keine wirtschaftlichen Nachteile hinnehmen. Heikel wird es erst, wenn eine Entschädigung einem Fremdvergleich nicht standhält; das gilt auch für Sachleistungen wie ein privat genutztes Vereinsauto.
Ähnlich riskant sind Vorteile für Mitglieder, die nicht aus dem Vereinszweck folgen. Schon die unentgeltliche Überlassung von Vereinseinrichtungen oder ein zinsenloses Darlehen kann eine verbotene Zuwendung sein (VwGH 24.2.2000, 97/15/0213). Fördert ein Sportverein, dem jeder beitreten kann, den Sport seiner Mitglieder, ist das dagegen der Zweck selbst.
Schließlich sollte der Schuster bei seinen Leisten bleiben: Engagiert sich ein Tierschutzverein lötzlich in der Nachbarschaftshilfe, verfolgt er einen Zweck, den seine Statuten nicht kennen, selbst wenn auch dieser - abstrakt betrachtet - begünstigt wäre. Nicht begünstigte Nebenzwecke wie die Geselligkeit sind nur unschädlich, solange sie völlig untergeordnet bleiben; die Praxis zieht die Grenze bei etwa einem Zehntel der Gesamttätigkeit. Die 75-Prozent-Schwelle der Spendenbegünstigung ist ein zusätzlicher Maßstab für spendenbegünstigte Vereine und erweitert diesen Spielraum nicht.
Nur unter den Voraussetzungen des § 40a Z 1 BAO: Der Empfänger muss eine begünstigte Einrichtung im Sinne des § 4a EStG sein, in der Regel also in der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen aufscheinen, und mindestens ein Zweck muss sich mit dem eigenen decken. Ist der Empfänger nicht spendenbegünstigt, kommt eine Zusammenarbeit als Erfüllungsgehilfe mit schriftlichem Vertrag sowie Weisungs- und Kontrollrechten in Betracht; die Ausgestaltung solcher Vertragsbeziehungen ist heikel.
Unbedenklich ist nach der Verwaltungspraxis in der Regel eine Reserve in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs. Darüber hinaus muss der Verein zeigen können, wofür er spart, bis wann das Vorhaben umgesetzt werden soll und dass das zuständige Organ das beschlossen hat.
Ja, angemessene Vergütungen für tatsächlich erbrachte Leistungen sind mit der Gemeinnützigkeit vereinbar. Unzulässig sind nach § 39 Abs 1 Z 4 BAO unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Maßstab ist, was für vergleichbare Aufgaben unter Fremden bezahlt würde, einschließlich Sachleistungen wie ein Dienstwagen.
Die Gemeinnützigkeit wird nicht ein für alle Mal festgestellt, sondern für jeden Veranlagungszeitraum neu beurteilt. In der Praxis geschieht die Prüfung meist im Nachhinein, oft im Zug einer Außenprüfung, die mehrere Jahre umfassen kann.
Auch ein Verein, der ausschließlich Geld sammelt und weitergibt, kann unter Umständen abgabenrechtliche Begünstigungen in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die Empfänger die Anforderungen des § 40a Z 1 BAO erfüllen und die Statuten die Mittelweitergabe als Tätigkeit des Vereins ausdrücklich vorsehen.