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Die Spendenbegünstigung.

Kurz erklärt

Die Spendenbegünstigung ermöglicht es Spendern, Zuwendungen an einen Verein steuerlich abzusetzen. Voraussetzung sind insbesondere begünstigte Zwecke, passende Statuten, ein überwiegender Ressourceneinsatz für diese Zwecke und die Aufnahme in eine Liste des Bundesministers für Finanzen. Auch nach der Anerkennung müssen die Voraussetzungen laufend eingehalten und jährlich bestätigt werden.

Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 12.8.2026

Wann ein Verein spendenbegünstigt sein kann

Die Spendenbegünstigung bedeutet nicht, dass der Verein selbst steuerfrei ist. Sie bewirkt vielmehr, dass Spender ihre Zuwendungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerlich absetzen können. Voraussetzung dafür ist bei Vereinen grundsätzlich, dass das Finanzamt Österreich die Spendenbegünstigung mit Bescheid zuerkannt hat und der Verein in der Liste der begünstigten Einrichtungen des Bundesministeriums für Finanzen aufscheint.

Die gesetzlichen Voraussetzungen finden sich in § 4a EStG 1988. Seit der Gemeinnützigkeitsreform 2024 kommen grundsätzlich Vereine in Betracht, die gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 35 BAO oder mildtätige Zwecke im Sinn des § 37 BAO verfolgen. Damit können heute etwa auch Sport-, Bildungs-, Kultur-, Tierschutz- oder Umweltschutzvereine die Spendenbegünstigung erlangen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein ausschließlich kirchlicher Zweck genügt hingegen nicht.

Gemeinnützig zu sein und spendenbegünstigt zu sein, ist daher nicht dasselbe: Die Gemeinnützigkeit ist die Grundlage; für die Spendenbegünstigung kommen zusätzliche Anforderungen hinzu.

Mindestens 75 Prozent für begünstigte Zwecke

Nach § 4a EStG muss der Verein seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr im Wesentlichen und unmittelbar seinen begünstigten Zwecken dienen. Was „im Wesentlichen“ bedeutet, konkretisieren die Einkommensteuerrichtlinien: Mindestens 75 Prozent der Gesamtressourcen müssen für die begünstigten Zwecke eingesetzt werden. Berücksichtigt werden Arbeitsleistung, Sachaufwand und Geldeinsatz. Das ist besonders für Vereine relevant, die mehrere unterschiedliche Tätigkeitsbereiche betreiben. Wer beispielsweise neben seiner gemeinnützigen Tätigkeit in größerem Umfang Aktivitäten verfolgt, die keinen begünstigten Zweck unmittelbar verwirklichen, muss prüfen, ob die 75%-Schwelle noch erreicht wird.

Die Zuordnung sollte nicht erst beim Antrag vorgenommen werden. Gerade bei gemischten Tätigkeiten empfiehlt sich eine nachvollziehbare interne Dokumentation darüber, welche personellen, finanziellen und sachlichen Ressourcen welchem Tätigkeitsbereich zugeordnet werden.

Ein volles Wirtschaftsjahr muss bereits zurückliegen

Neu gegründete Vereine können die Spendenbegünstigung nicht sofort beantragen. Die Körperschaft muss ihren begünstigten Zwecken bereits seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr dienen. Das ist genauer als eine bloße „Einjahresfrist“. Ein Rumpfwirtschaftsjahr von beispielsweise März bis Dezember genügt nicht. Bei einem Verein mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr, der im März gegründet wird, muss daher regelmäßig zunächst das folgende volle Kalenderjahr abgeschlossen werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings die Tätigkeit einer Vorgängerorganisation angerechnet werden. Darunter können nicht nur andere Rechtsträger fallen, sondern auch unselbständige Teilorganisationen, Abteilungen oder Tätigkeitsbereiche. Voraussetzung ist insbesondere, dass diese Tätigkeit bereits in einem eigenen Rechnungskreis erfasst wurde und die begünstigte Tätigkeit nahtlos fortgeführt wird.

Gerade bei Ausgliederungen oder der Gründung eines neuen Trägervereins sollte dieser Punkt daher vor der Umstrukturierung bedacht werden. Eine organisatorisch eigenständige Tätigkeit, die buchhalterisch nie gesondert erfasst wurde, lässt sich nachträglich wesentlich schwerer als Vorgängerorganisation darstellen.

Die Zehn-Prozent-Grenze bei den Verwaltungskosten

Eine weitere Besonderheit der Spendenbegünstigung betrifft die Verwaltung der Spendengelder. Die mit der Verwendung der Spenden zusammenhängenden Verwaltungskosten dürfen höchstens zehn Prozent der Spendeneinnahmen betragen. Dazu zählen beispielsweise Bankspesen für Spendenkonten sowie anteilige Personal- und Bürokosten jener Mitarbeiter, die mit der Verwaltung der Spenden befasst sind. Nicht in diese Zehn-Prozent-Grenze fallen hingegen insbesondere direkte Projektkosten und Fundraising-Kosten. Auch die Kosten der gesetzlich vorgesehenen Prüfung und die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Spendendaten bleiben außer Ansatz.

In der Praxis liegt die Schwierigkeit weniger in der Regel als in der Abgrenzung. Dieselbe Mitarbeiterin kann Spenden verbuchen, Dankschreiben verfassen und zugleich eine Fundraising-Kampagne organisieren; dieselbe Software kann Spenderverwaltung und Spendenwerbung abdecken. In solchen Fällen müssen die Kosten nach einem sachgerechten und nachvollziehbaren Schlüssel aufgeteilt werden.

Eine pauschale Zuordnung des gesamten Aufwands zur Spendenwerbung ist keine gute Lösung, wenn tatsächlich ein erheblicher Teil auf die Verwaltung der Spendengelder entfällt. Entscheidend ist, dass die Aufteilung auch Jahre später noch erklärt und belegt werden kann.

Für die Statuten gelten strengere Anforderungen

Ein Verein, dessen Statuten für die allgemeine steuerliche Gemeinnützigkeit ausreichen, erfüllt damit noch nicht zwingend auch die Voraussetzungen der Spendenbegünstigung.

Besonders wichtig ist die Vermögensbindung. Für die allgemeinen Begünstigungen der §§ 34 ff BAO kann eine abstrakte Bindung des Restvermögens an steuerlich begünstigte Zwecke ausreichend sein. Für die Spendenbegünstigung verlangt § 4a EStG dagegen, dass das Vermögen bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks nur für die in den Statuten angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden darf. Das BMF schlägt dafür sinngemäß eine Bestimmung vor, wonach das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks für die in den Statuten angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG begünstigten Zwecke zu verwenden ist.

Gerade ältere Vereinsstatuten erfüllen diese Voraussetzung häufig nicht. Vor einem Antrag auf Spendenbegünstigung sollte die Auflösungsbestimmung daher nicht nur allgemein auf Gemeinnützigkeit geprüft, sondern speziell an § 4a EStG gemessen werden. Welche Anforderungen die Statuten bereits für die allgemeine abgabenrechtliche Begünstigung erfüllen müssen, behandeln wir auf unserer Seite zur Besteuerung des Vereins.

Das Verfahren: Statuten prüfen, dann Antrag stellen

Vor dem Antrag sollte zunächst geprüft werden, ob sowohl die Statuten als auch die tatsächliche Geschäftsführung sämtliche Voraussetzungen erfüllen. In vielen Fällen müssen die Statuten zuvor angepasst werden. Das Bundesministerium für Finanzen empfiehlt bei beabsichtigter Antragstellung ausdrücklich, die Statuten dem Finanzamt Österreich zur Vorbegutachtung vorzulegen. Praktisch kann es daher sinnvoll sein, eine notwendige Statutenänderung zunächst auszuarbeiten und den Entwurf steuerlich abzuklären, bevor die Mitgliederversammlung endgültig darüber beschließt. So lässt sich vermeiden, dass kurz nach einer Statutenänderung bereits die nächste notwendig wird.

Der eigentliche Antrag wird anschließend elektronisch über FinanzOnline gestellt. Der Verein kann ihn nicht selbst einbringen; die Übermittlung muss durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, also durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, erfolgen. Die geltenden Statuten sind dem Antrag beizulegen. Unterliegt der Verein einer gesetzlichen oder statutarischen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer, kommt eine weitere Voraussetzung hinzu. Dann muss ein Wirtschaftsprüfer im Rahmen der vorgesehenen Prüfung zusätzlich bestätigen, dass die Voraussetzungen der Spendenbegünstigung erfüllt und die anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften eingehalten wurden.

Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, erlässt das Finanzamt Österreich einen Bescheid. Mit dem darin festgelegten Datum wird der Verein in die öffentlich einsehbare Liste der begünstigten Einrichtungen aufgenommen. Erst die Aufnahme in diese Liste macht Spenden steuerlich abzugsfähig.

Die Begünstigung muss jährlich abgesichert werden

Mit der Aufnahme in die Liste ist die Sache nicht erledigt. Die Spendenbegünstigung besteht zwar grundsätzlich bis zu ihrem Widerruf; der Verein muss aber jährlich nachweisen, dass ihre Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Innerhalb von neun Monaten nach Ende des Rechnungs- oder Wirtschaftsjahres ist über FinanzOnline eine entsprechende Meldung einzureichen. Auch diese Verlängerungsmeldung muss durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer übermittelt werden. Wurden die Statuten geändert, ist die aktuelle Fassung mitzuübermitteln. Bei Vereinen, die einer gesetzlichen oder statutarischen Abschlussprüfung unterliegen, ist zusätzlich jährlich die entsprechende Bestätigung des Wirtschaftsprüfers erforderlich.

Es handelt sich also nicht um einen jährlich neuen Antrag und auch nicht um einen jährlich neuen Spendenbegünstigungsbescheid. Der ursprüngliche Bescheid gilt weiter; die Organisation muss aber laufend belegen, dass die Voraussetzungen fortbestehen.

Auch die Spendendaten müssen gemeldet werden

Zur Spendenbegünstigung gehört schließlich eine technische Verpflichtung, die in der Praxis nicht unterschätzt werden sollte. Spenden aus dem Privatvermögen werden grundsätzlich nur dann automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die spendenbegünstigte Organisation die erforderlichen Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Der Verein muss daher organisatorisch sicherstellen, dass die dafür notwendigen Spenderdaten richtig erhoben, verarbeitet und fristgerecht gemeldet werden können. Die Datenübermittlung kann der Verein selbst vornehmen oder dafür einen Dienstleister einsetzen.

Anders verhält es sich bei betrieblichen Spenden: Diese werden nicht über dieses System als Sonderausgaben berücksichtigt, sondern vom Spender im Rahmen seiner betrieblichen Gewinnermittlung geltend gemacht.

Wann die Spendenbegünstigung wieder verloren geht

Fallen wesentliche Voraussetzungen weg, kann das Finanzamt Österreich die Spendenbegünstigung mit Bescheid widerrufen. Dasselbe droht, wenn die vorgeschriebene jährliche Meldung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist unterbleibt. Für Spender ist dabei die Eintragung in der BMF-Liste maßgeblich; die Begünstigung besteht bis einschließlich des dort ausgewiesenen Datums des Widerrufs. Spenden, die danach geleistet werden, sind nicht mehr steuerlich begünstigt. Das kann gerade während einer laufenden Spendenkampagne erhebliche praktische Folgen haben. Wer öffentlich mit der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden wirbt, sollte daher nicht nur den erstmaligen Bescheid, sondern auch die Voraussetzungen für die laufende Aufrechterhaltung der Begünstigung im Blick behalten.

Häufige Fragen zur Spendenbegünstigung

Wann ist ein Verein spendenbegünstigt?

Ein Verein ist nicht schon deshalb spendenbegünstigt, weil er gemeinnützig oder mildtätig ist. Er muss die besonderen Voraussetzungen des § 4a EStG erfüllen, etwa überwiegend begünstigte Zwecke verfolgen, entsprechende Statuten haben und vom Finanzamt Österreich in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen aufgenommen worden sein.

Welche Zwecke berechtigen zur Spendenbegünstigung?

Sämtliche gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke erfüllen die Voraussetzungen, kirchliche Zwecke hingegen nicht.

Wie erhält ein Verein die Spendenbegünstigung?

Es ist eine Antragstellung an das Finanzamt Österreich erforderlich, in die Liste der spendenbegünstigten Organisationen aufgenommen zu werden. Ehe man dies erwägt, sollten die Statuten und die tatsächliche Vereinstätigkeit auf ihre Übereinstimmung mit den Voraussetzungen des § 4a EStG geprüft werden.

Kann der Verein den Antrag selbst stellen?

Der Antrag auf Aufnahme eines Vereins in die Liste spendenbegünstigter Organisationen ist über FinanzOnline durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einzubringen. Ein Verein kann diesen Antrag nicht direkt stellen.

Ab wann und wie lange können Spender ihre Spenden absetzen?

Taggenau ab dem Tag der Aufnahme eines Vereins in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen und bis zum Tag der Löschung aus dieser Liste. Maßgeblich ist, dass die Abbuchung vom Konto des Spenders in diesen Zeitraum fällt.

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