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Abwicklung des Vereins: Aufgaben und Befugnisse des Liquidators

Kurz erklärt

Abzuwickeln ist der aufgelöste Verein, sofern er noch Vermögen hat; dann vertritt ihn der Abwickler, oft auch Liquidator genannt, mit allen Rechten, die die Statuten den Vereinsorganen einräumen (§ 30 Abs 1 VerG). Bestellt wird er in der Regel von dem Organ, das die Auflösung beschließt, meist also von der Mitgliederversammlung. Abwickler kann der bisherige Vorstand sein, aber ebenso eine außenstehende Person. Die Befugnisse des Liquidators hängen davon nicht ab.

Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 10.10.2026

Wann ist eine Abwicklung erforderlich?

Eine Abwicklung ist erforderlich, wenn der Verein im Zeitpunkt der Auflösung noch Vermögen hat, das seiner statutengemäßen Bestimmung zugeführt werden muss. Fehlt jedes Vermögen, entfällt sie, selbst wenn es noch Gläubiger gibt. Verbreitet ist die Annahme, ein leeres Konto bedeute einen vermögenslosen Verein. Zum Vermögen zählen aber auch Inventar und offene Forderungen, etwa ausständige Mitgliedsbeiträge oder ein Anspruch, den der Verein gerade vor Gericht geltend macht. Solange solche Werte bestehen, ist der Verein nicht vollbeendet; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit erst mit der Eintragung ihrer Beendigung (§ 27 VerG).

Wer wird Abwickler, und wer kann ihn abberufen?

Den Abwickler bestimmt grundsätzlich jenes Organ, das die Auflösung beschließt, und zwar zugleich mit dem Auflösungsbeschluss. Das gilt auch, wenn die Statuten dazu schweigen. In Frage kommen Mitglieder des bisherigen Leitungsorgans, vereinsfremde Personen und auch eine juristische Person; eine einzige Person genügt. Wirksam wird die Bestellung erst, wenn die Person das Amt annimmt. Abberufen kann ihn das Organ, das ihn bestellt hat, mangels anderer Statutenregel auch ohne Grund. Umgekehrt darf der Abwickler sein Amt niederlegen, wird aber schadenersatzpflichtig, wenn er das zur Unzeit, also zum Schaden des Vereins, tut. Bestellt der Verein trotz vorhandenen Vermögens niemanden, hat nach der Fachliteratur die Vereinsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs 4 VerG selbst abzuwickeln oder einen Abwickler zu beauftragen.

Welche Befugnisse hat der Liquidator?

Der aufgelöste Verein wird durch den Abwickler vertreten. Ihm stehen bei dieser Aufgabe alle Rechte zu, die die Statuten den Vereinsorganen einräumen; ein von der Behörde bestellter Abwickler ist zusätzlich an deren Weisungen gebunden. Umstritten ist, ob seine Vertretungsmacht nach außen auf Abwicklungsgeschäfte beschränkt ist. Ein Teil der Fachliteratur verneint das aus Gründen des Verkehrsschutzes, der Verfassungsgerichtshof hat sie dagegen für einen behördlich aufgelösten Verein auf solche Geschäfte begrenzt. Unstrittig ist das Innenverhältnis: Neue Geschäfte soll der Abwickler nur eingehen, soweit die Abwicklung sie erfordert, etwa um ein schwebendes Geschäft zu Ende zu bringen. Ein abwicklungsfremdes Geschäft kann ihn gegenüber dem Verein ersatzpflichtig machen.

Aufgaben und Kassasturz: womit die Abwicklung beginnt

Was der Abwickler zu tun hat, zählt § 30 Abs 2 VerG auf: das Vereinsvermögen verwalten und verwerten, laufende Geschäfte beenden, Forderungen einziehen und die Gläubiger befriedigen. Was danach übrig bleibt, ist nach den Statuten zu verwenden; das ist eine eigene Frage. Am Anfang steht der Kassasturz, also ein vollständiger Überblick über Konten, Inventar, Forderungen, Schulden und laufende Verträge, am besten gemeinsam mit den bisherigen Vorstandsmitgliedern erstellt. Deren Mitwirkung ist nicht bloß eine Gefälligkeit: Organwalter, die im Fall der Auflösung die Abwicklung behindern oder vereiteln, können dem Verein schadenersatzpflichtig werden (§ 24 Abs 2 Z 5 VerG).

Ein Beispiel: Sabine, bisher Kassierin eines Theatervereins, wird zur Abwicklerin bestellt. Sie findet 2.300 Euro auf dem Konto, Kulissen im Lager, drei säumige Beitragszahler, eine offene Rechnung des Kostümverleihs und einen Mietvertrag für das Lager mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Erst diese Aufstellung zeigt, ob das Geld reicht; ein anderer Verein mit ähnlichen Zahlen kann ganz anders dastehen. Für den Kassasturz brauchen Sie in der Regel Kontoauszüge, die letzte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht und sämtliche Dauerverträge.

Wenn das Vermögen nicht für alle Gläubiger reicht

Reicht das Vermögen nicht aus, um alle Gläubiger voll zu befriedigen, darf der Abwickler keinen von ihnen bevorzugen. Wer etwa dem langjährigen Lieferanten die ganze Rechnung zahlt, während andere leer ausgehen, riskiert, dass die Zahlung angefochten wird. Lässt sie sich nicht zurückholen, kann der Abwickler persönlich ersatzpflichtig werden. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit kann eine solche Begünstigung zudem strafbar sein (§ 158 StGB). In dieser Lage ist grundsätzlich ein Insolvenzverfahren einzuleiten, das die Abwicklung bis zu seinem Ende unterbricht; seine Einzelheiten sind ein eigenes Thema. Ein außergerichtlicher Ausgleich kommt nur in Betracht, wenn alle Gläubiger zustimmen. Gerade deshalb gehört der Kassasturz vor die erste Zahlung.

Steuerschulden und Unbedenklichkeitsbescheinigung

Zu den Gläubigern zählt oft auch das Finanzamt. Als Vertreter des aufgelösten Vereins hat der Abwickler grundsätzlich dafür zu sorgen, dass Abgaben aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet (§ 80 Abs 1 BAO). Den Stand des Abgabenkontos kann meist die steuerliche Vertretung über FinanzOnline abfragen. Diese Auskunft zeigt allerdings nur, was dem Finanzamt bereits bekannt ist; Abgaben aus noch nicht abgegebenen Erklärungen oder Meldungen scheinen dort nicht auf. Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt das Finanzamt aus, wenn das Abgabenkonto ausgeglichen ist und keine Steuererklärungen mehr ausständig sind. Bei gemeinnützigen Vereinen kommt die steuerliche Bindung des Restvermögens hinzu, die gesondert zu prüfen ist.

Rechnungsprüfer, Schlussrechnung und Entgelt

Mit der Auflösung endet das Amt der Rechnungsprüfer nicht, ihre Aufgabe verschiebt sich nur. Sie prüfen nun, ob die Schlussrechnung des Abwicklers stimmt und ob das Vermögen nach den Statuten oder dem Beschluss der Mitgliederversammlung verwendet wurde. Gesetzlich zwingend ist eine Schlussrechnung vor einer letzten Mitgliederversammlung zwar nicht. Sie lässt sich aber schon im Bestellungsbeschluss vorsehen, und nach einem allgemeinen Grundsatz schuldet ohnehin Rechnungslegung, wer fremdes Vermögen verwaltet (§ 1012 ABGB). Bestellt der Verein den Abwickler, richtet sich ein allfälliges Entgelt nach der Vereinbarung mit ihm. Ein behördlich bestellter Abwickler hat dagegen auf Verlangen einen vorrangig aus dem Vereinsvermögen zu befriedigenden Anspruch auf Ersatz notwendiger Barauslagen und angemessene Vergütung, nicht aber gegenüber der öffentlichen Hand. Seine Funktion endet, sobald er der Vereinsbehörde die Beendigung der Abwicklung mitteilt; einen behördlich bestellten Abwickler enthebt die Behörde.

Wann die Abwicklung eine genaue Prüfung verdient

Hat der Verein kaum Vermögen, sind meist nur wenige Formalitäten nötig. Genauer hinzusehen lohnt sich, wenn unklar ist, ob das Vermögen alle Schulden deckt, wenn Steuererklärungen ausständig sind oder der Verein Dienstnehmer oder eine Liegenschaft hat oder Behörden- oder Gerichtsverfahren anhängig sind. Auch Streit darüber, ob der Auflösungsbeschluss gültig ist oder wer Abwickler werden soll, verändert die Ausgangslage. Wie weit die Befugnisse im konkreten Fall reichen und welche Schritte in welcher Reihenfolge sinnvoll sind, hängt von Statuten, Bestellungsbeschluss, Vertragslage und Gläubigerstruktur ab.

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Häufige Fragen zur Abwicklung des Vereins

Muss der Abwickler eines Vereins selbst Mitglied sein?

Nein. Abwickler kann auch eine vereinsfremde Person sein, etwa eine Steuerberaterin oder ein Rechtsanwalt, und sogar eine juristische Person kann zum Abwickler bestellt werden. Voraussetzung ist, dass das zuständige Organ sie bestellt und sie das Amt annimmt. 

Haftet der Abwickler persönlich für die Schulden des Vereins?

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet zunächst der Verein mit seinem Vermögen (§ 23 VerG). Persönlich einstehen muss der Abwickler aber für eigene Pflichtverletzungen, etwa wenn er bei knappem Vermögen einzelne Gläubiger bevorzugt oder Abgaben aus den verwalteten Mitteln nicht entrichtet.

Wie lange dauert die Abwicklung eines Vereins?

Die Abwicklung dauert, bis das Vereinsvermögen verwertet, die Gläubiger befriedigt und ein allenfalls verbleibender Überschuss statutengemäß verwendet worden ist. Wie lange all das dauert, ist stark einzelfallabhängig und kann nicht allgemein beantwortet werden.

Endet der Mietvertrag eines Vereins automatisch mit der Auflösung?

In der Regel nicht. Das Vereinsgesetz geht davon aus, dass laufende Geschäfte erst vom Abwickler beendet werden, etwa durch Aufkündigung eines Mietvertrags unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Fristen. Bis dahin bleibt der Verein zur Zahlung verpflichtet.

Muss der Vereinsbehörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden?

Anders als bei der Löschung einer GmbH oder Aktiengesellschaft im Firmenbuch (§ 160 Abs 3 BAO) verlangt das Vereinsrecht nicht, dass die Abwickler der Vereinsbehörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorlegen. Sinnvoll kann sie für den Abwickler trotzdem sein, weil sie den steuerlichen Abschluss so dokumentiert und ihre persönliche Verantwortung so limitieren.

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