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Bestellung der Rechnungsprüfer: Wahl und Unbefangenheit.

Kurz erklärt

Jeder Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen; ihre Auswahl obliegt der Mitgliederversammlung. Rechnungsprüfer müssen von Gesetzes wegen unabhängig und unbefangen sein (§ 5 Abs 5 VerG). Diese drei Vorgaben sind die zwingenden Grundlagen – ein Verein kann sie durch seine Statuten weder abbedingen noch verwässern. Er kann sie aber ausbauen, indem etwa mehr Prüfer als gesetzlich normiert zu bestellen sind oder diesen besondere Rechte eingeräumt werden.

Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 1.9.2026

Zwei Prüfer als Minimum

Jeder Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, ein großer Verein im Sinne des § 22 Abs 2 VerG einen Abschlussprüfer, der an die Stelle der sonst erforderlichen Rechnungsprüfer tritt (§ 5 Abs 5 VerG). Die Zahl zwei ist kein Zufall, sondern die vereinsrechtliche Fassung des Vier-Augen-Prinzips: Kontrolle soll nicht an einer einzelnen Person hängen, die krank werden, wegziehen oder sich mit dem Vorstand überwerfen kann.

Mehr als zwei Prüfer sind zulässig, sofern das in den Statuten vorgesehen wird. Empfehlenswert ist eine Vielzahl an Rechnungsprüfern nur bedingt, weil größere Prüfergremien die Verantwortlichkeiten eher verwischen, zu Kompetenzkonflikten und Intransparenz führen können. Jedenfalls für kleine Vereine hat sich die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern als pragmatischer Standard erwiesen.

Wer Rechnungsprüfer sein kann

Rechnungsprüfer müssen keine Vereinsmitglieder sein. Sie müssen nicht einmal natürliche Personen sein – auch juristische Personen können bestellt werden, was etwa bei Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften der Fall sein kann.

Was Rechnungsprüfer jedenfalls sein müssen, ist unabhängig und unbefangen. Sie dürfen zudem von keinem Organ bestellt werden, das sie kontrollieren, und keinem solchen Organ angehören; betroffen sind von dieser Inkompatibilität das Leitungsorgan und das Aufsichtsorgan. Als Orientierungshilfe für die Beurteilung der Unbefangenheit können die Regelungen des Unternehmensgesetzbuchs zur Ausschließung von Abschlussprüfern (§ 271 UGB) herangezogen werden, ohne dass sie unmittelbar gelten. Welche Nähe im Einzelnen schadet, behandeln wir gesondert auf unserer Seite zu den Rechnungsprüfern im Verein.

Auswahl durch die Mitgliederversammlung

Die Auswahl der Rechnungsprüfer wie auch des Abschlussprüfers obliegt der Mitgliederversammlung. Der Grund ist einfach: Die Prüfer werden im Interesse der Mitglieder tätig, indem sie die Tätigkeit des (typischerweise von der Mitgliederversammlung bestellten) Leitungsorgans überprüfen.

Zu unterscheiden sind dabei zwei Vorgänge, die im Vereinsalltag gern zusammenfallen. Die Mitgliederversammlung bestimmt durch ihren Auswahlakt, wer Rechnungsprüfer sein soll. Die Bestellung selbst ist demgegenüber ein Vertretungsakt und wird daher in aller Regel vom Leitungsorgan wahrzunehmen sein. Praktisch bedeutsam wird die Unterscheidung dort, wo die Wahl auf jemanden fällt, der die Funktion gar nicht annimmt – gewählt ist er dann, bestellt nicht.

Weil Mitgliederversammlungen mehrjährige Einberufungsintervalle haben können, kennt das Gesetz einen Ersatzweg: Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig – etwa weil ein Prüfer zurückgetreten oder verstorben ist –, so hat das Aufsichtsorgan, fehlt ein solches, das Leitungsorgan, die Prüfer auszuwählen. Das ist eine Notlösung und wird auch so behandelt: Passen den Mitgliedern die vom Vorstand ausgewählten Prüfer nicht, weil sie ihm zu nahestehen, steht es der Mitgliederversammlung frei, andere zu wählen, diese mit der Prüfung zu beauftragen und deren Bericht in einer weiteren Versammlung entgegenzunehmen.

Statutarischer Gestaltungsspielraum

Weil die Bestellung von Rechnungsprüfern zwingend ist, kann ihr Aufgabenkreis durch die Statuten zwar erweitert, nicht aber geschmälert werden; eine Verkürzung käme einem Unterlaufen der gesetzlichen Vorgabe gleich. In diese Richtung sind die Gestaltungsmöglichkeiten dafür beträchtlich. Die Statuten können die Vorlage- und Auskunftspflichten des Leitungsorgans über das gesetzliche Maß hinaus ausbauen (§ 21 Abs 2 VerG bildet nur den Mindeststandard ab), sie können regeln, was mit den Prüfberichten zu geschehen hat, und sie können die Prüfer zu anlassbezogenen Prüfungen außerhalb des Jahresrhythmus ermächtigen.

Nicht zu vergessen sind Sektionen, Ortsgruppen und Zweigstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind Teil des Vereins, ihre Gebarung ist Vereinsgebarung, und sie sind den Rechnungsprüfern gegenüber zur Auskunft verpflichtet – auch dann, wenn sie faktisch ein weitgehendes Eigenleben mit eigenem Budget führen.

Häufige Fragen zur Bestellung der Rechnungsprüfer

Wie viele Rechnungsprüfer muss ein Verein haben?

Mindestens zwei (§ 5 Abs 5 VerG). Mehr sind zulässig, weniger nicht.

Müssen die Rechnungsprüfer Vereinsmitglieder sein?

Nein. Rechnungsprüfer müssen keine Mitglieder des Vereins sein, sondern können auch außenstehende Personen sein. Sie müssen aber unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit sie kontrollieren.

Müssen die Rechnungsprüfer natürliche Personen sein?

Nein. Auch juristische Personen – etwa Steuerberatungsgesellschaften – können zu Rechnungsprüfern bestellt werden.

Wer wählt die Rechnungsprüfer, wenn die Mitgliederversammlung erst in Jahren tagt?

Ist eine Bestellung von Rechnungsprüfern vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, wählt das Aufsichtsorgan – fehlt ein solches, das Leitungsorgan – die Rechnungsprüfer aus.

Darf ein Vorstandsmitglied zugleich Rechnungsprüfer sein?

Nein. Rechnungsprüfer müssen nach § 5 Abs 5 VerG unabhängig und unbefangen sein; über den Verweis auf § 5 Abs 4 VerG dürfen sie keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Da die Rechnungsprüfung gerade die Gebarung des Leitungsorgans betrifft, kommt ein Mitglied des Leitungsorgans als Rechnungsprüfer nicht in Betracht.

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