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Aufgaben und Prüfungsumfang der Rechnungsprüfer

Kurz erklärt

Die Aufgaben der Rechnungsprüfer im Verein betreffen die Finanzgebarung: Sie prüfen, ob die Rechnungslegung ordnungsgemäß ist und die Mittel statutengemäß verwendet wurden, und gehen auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, besonders ein (§ 21 Abs 2 und 3 VerG). Zum Prüfungsumfang gehört somit, ob eine Ausgabe sauber belegt und vom Vereinszweck gedeckt ist; ob sie klug, sparsam oder wirtschaftlich war, grundsätzlich nicht.

Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 2.10.2026

Was zu den Aufgaben der Rechnungsprüfer gehört

Das Vereinsgesetz beschreibt den Prüfauftrag knapp. Gegenstand ist die Finanzgebarung, und zwar unter zwei Gesichtspunkten: der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutengemäßen Verwendung der Mittel. Mit Rechnungslegung ist das Rechnungswesen gemeint, nicht die Rechnungen, die der Verein selbst ausstellt. Geprüft wird binnen vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Der Bericht muss die Ordnungsmäßigkeit bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel und Gefahren für den Bestand des Vereins aufzeigen. Wie weit die Statuten diesen Auftrag ausdehnen dürfen, erklärt der Beitrag zur Bestellung der Rechnungsprüfer.

Ordnungsmäßigkeit: Was formal stimmen muss

Formal ordnungsgemäß ist die Rechnungslegung, wenn Einnahmen und Ausgaben vollständig erfasst sind und jeder Buchung ein Beleg gegenübersteht. Aus einer Eingangsrechnung muss hervorgehen, wer sie wann und wofür ausgestellt hat. Angeschaffte Gegenstände sollten vorhanden sein, Guthaben auf Konten und Sparbüchern müssen durch Auszüge zum letzten Tag des Prüfungszeitraums belegt sein. Dass der Kassier versichert, das Geld liege auf der Bank, genügt nicht. Zur Ordnungsmäßigkeit gehört auch, wie der Abschluss zustande gekommen ist. Prüfer sind deshalb gut beraten, zumindest stichprobenweise nachzusehen, ob intern vereinbarte Zeichnungsregeln eingehalten wurden, etwa ein Vier-Augen-Prinzip bei Überweisungen.

Statutengemäße Mittelverwendung: der Maßstab des Vereinszwecks

Eine formal einwandfreie Rechnung sagt noch nichts darüber, ob die bezahlte Leistung dem Vereinszweck gedient hat. Diese Frage müssen Rechnungsprüfer stellen. Ist ein Beleg zu ungenau, um sie zu beantworten, ist schon das zu beanstanden. Maßstab sind die Statuten: Je enger und klarer der Vereinszweck gefasst ist, desto leichter fällt die Prüfung, ein weit gefasster Zweck macht die Kriterien unscharf. Werden Mittel für ein Anliegen ausgegeben, das zwar ehrenwert ist, in den Statuten aber nicht vorkommt, liegt ein ernster Gebarungsmangel vor.

Ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben, Insichgeschäfte

Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, müssen die Prüfer besonders eingehen. Insichgeschäfte sind Geschäfte, die ein organschaftlicher Vertreter im eigenen Namen oder für einen anderen mit dem Verein abschließt; sie bedürfen der Zustimmung eines anderen vertretungs- oder geschäftsführungsbefugten Organwalters (§ 6 Abs 4 VerG). Die Prüfer klären, ob diese Zustimmung vorliegt und ob der Verein benachteiligt wurde. Über ungewöhnliche Vorgänge von wesentlicher Höhe ist auch dann zu berichten, wenn die Herkunft geklärt und das Geld zweckentsprechend verwendet ist.

Ein Beispiel: Obmann Stefan bestellt für den Trainingsplatz des Fußballvereins um 4.000 Euro einen Mähroboter bei seiner eigenen Gartenfirma. Ob ein kleineres Gerät gereicht hätte, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage, die die Prüferinnen Sabine und Birgit nicht beurteilen müssen. Sie sehen aber nach, ob das Gerät vorhanden ist, ob Rechnung und Zahlung übereinstimmen, ob ein anderes vertretungs- oder geschäftsführungsbefugtes Vorstandsmitglied zugestimmt hat und ob der Preis den Verein benachteiligt. Wie ihr Ergebnis ausfällt, hängt von den Unterlagen ab, die sie vorfinden.

Was nicht zum Prüfauftrag gehört

Verbreitet ist die Vorstellung, Rechnungsprüfer hätten zu beurteilen, ob der Vorstand gut gewirtschaftet hat. Das ist nicht ihre Aufgabe. Vorstandsentscheidungen auf Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit oder Sinnhaftigkeit zu überprüfen, gehört nur dann zum Auftrag, wenn die Statuten es ausdrücklich vorsehen. Rechnungsprüfung ist kein Controlling, die Steuerung der Finanzen bleibt beim Leitungsorgan. Fällt allerdings eine offensichtlich schwerwiegend unwirtschaftliche Gebarung auf, sollte sie im Bericht nicht verschwiegen werden.

Manche Musterstatuten übertragen den Prüfern zudem eine „laufende Geschäftskontrolle“. Das klingt gründlich, ist für Ehrenamtliche aber kaum zu leisten, man müsste praktisch jeder Vorstandssitzung beiwohnen, und es erweitert vor allem das Haftungsrisiko. Nicht erfasst ist auch das Rechnungswesen einer Tochtergesellschaft, solange nicht Statuten und Gesellschaftsvertrag den Einblick vorsehen. Die allgemeine Überwachung der Geschäftsführung ist Sache eines Aufsichtsorgans, sofern der Verein eines eingerichtet hat.

Einsicht und Auskunft: Was das Leitungsorgan schuldet

Das Leitungsorgan hat den Prüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dazu gehören in der Regel die Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht, Kontoauszüge und Sparbücher, das Kassabuch, die Belege, ein allfälliges Anlagenverzeichnis sowie Verträge und Beschlüsse zu größeren Ausgaben. Geprüft wird grundsätzlich in den Räumen des Vereins; dauert es länger, dürfen die Prüfer die Unterlagen mitnehmen. In die Wohnung des Kassiers müssen sie nicht kommen, einvernehmlich ist das möglich. Bewährt hat sich, die Unterlagen schriftlich anzufordern und einen Termin zu vereinbaren, der die Viermonatsfrist wahrt. Bleiben Unterlagen trotz Nachfrage aus, darf das nicht stillschweigend übergangen werden: Was nicht geprüft werden konnte, gehört offen in den Bericht.

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Häufige Fragen zu den Aufgaben der Rechnungsprüfer

Wie lange haben Rechnungsprüfer im Verein für die Prüfung Zeit?

Die Prüfung ist innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung durchzuführen. Das Leitungsorgan hat seinerseits fünf Monate nach Ende des Rechnungsjahres Zeit, diese Rechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Erstellt der Vorstand die Rechnung später, beginnt auch die Prüffrist später zu laufen. Steht die Mitgliederversammlung früher an, sollte der Zeitplan rechtzeitig mit dem Vorstand abgestimmt werden.

Dürfen Rechnungsprüfer schon während des Jahres in die Buchhaltung schauen?

Ja, nach den Gesetzesmaterialien dürfen sie auch unterjährig Einsicht nehmen und sich beim Leitungsorgan über Fragen der Rechnungslegung informieren. Eine Pflicht zur laufenden Kontrolle folgt daraus nicht. Bei größeren Belegmengen kann eine unterjährige Teilprüfung die Jahresprüfung aber deutlich erleichtern. Eine Kassaprüfung erfasst allerdings nur den Bestand am Tag der Zählung; rückwirkend lässt er sich nicht feststellen, wohl aber bei einer unterjährigen Teilprüfung.

Müssen Rechnungsprüfer auch Steuerfragen prüfen?

Eine eigene Steuerprüfung schulden Rechnungsprüfer nicht; für die Einhaltung der steuerlichen Pflichten ist das Leitungsorgan verantwortlich. Sollten die Rechnungsprüfer aber auf steuerliche Probleme stolpern, sollten diese in ihren Prüfbericht aufgenommen werden.

Müssen Rechnungsprüfer auch geförderte Projekte prüfen?

Grundsätzlich ja, denn auch Fördermittel gehören zur Finanzgebarung des Vereins. Eine Ausnahme macht § 22 Abs 3 VerG: Ist ein öffentlicher Subventionsgeber zu einer gleichwertigen Prüfung verpflichtet, bleibt der davon erfasste Rechnungskreis von der Prüfung durch die Rechnungsprüfer ausgenommen.

Gehört die Verwendung zweckgewidmeter Spenden zur Rechnungsprüfung?

Ja, jedenfalls soweit es um ihre korrekte Erfassung geht. Zweckgewidmete Spenden sollten gesondert aufgezeichnet sein, und für noch nicht verbrauchte Widmungen sollte auch in einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung eine Verpflichtung ausgewiesen werden, damit sie nicht als frei verfügbares Vermögen erscheinen. Fehlt diese Trennung, liegt ein Mangel der Rechnungslegung nahe, und die widmungsgemäße Verwendung lässt sich kaum nachvollziehen. Wie im Einzelnen zu buchen ist, hängt von der Art der Rechnungslegung ab.

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