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Kleiner, mittelgroßer, großer Verein.

Kurz erklärt

Das Vereinsgesetz knüpft die Anforderungen an das Rechnungswesen an die Größe des Vereins. Maßgeblich sind nicht das Vereinsvermögen und nicht die Mitgliederzahl, sondern die gewöhnlichen Einnahmen oder die gewöhnlichen Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren. Wer diese Schwellen überschreitet, hat von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur doppelten Buchführung und unter Umständen weiter zur Abschlussprüfung zu wechseln, womit sowohl die Komplexität des Rechnungswesens als auch die Kosten für beigezogene Berater und Prüfer typischerweise spürbar steigen.

Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 31.8.2026

Drei Klassen, zwei Schwellen

Das Vereinsgesetz unterscheidet dem Wortlaut nach nur zwischen Vereinen und großen Vereinen, wobei die großen in zwei Gruppen zerfallen. Eingebürgert hat sich deshalb die Rede von kleinen, mittelgroßen und großen Vereinen. Kleiner Verein ist, wer die Schwelle von einer Million Euro nicht überschreitet; mittelgroß ist der Bereich zwischen einer und drei Millionen Euro; groß ist, wer darüber liegt oder wer als spendenbegünstigter Verein jährlich mehr als eine Million Euro an Publikumsspenden erhält (§ 21 Abs 1, § 22 Abs 1 und 2 VerG).

Der kleine Verein hat zumindest eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen, ergänzt um eine Vermögensübersicht. Der mittelgroße Verein hat stattdessen einen Jahresabschluss aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen; dafür gelten die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuchs sinngemäß. Der große Verein hat einen erweiterten Jahresabschluss samt Anhang zu erstellen und überdies eine Abschlussprüfung vornehmen zu lassen; ein Lagebericht ist auch von großen Vereinen nicht zwingend zu erstellen.

Woran gemessen wird: gewöhnliche Einnahmen und Ausgaben

Das Gesetz stellt ausdrücklich auf die „gewöhnlichen“ Einnahmen und Ausgaben ab. Außergewöhnliche Positionen bleiben demgemäß außer Betracht – auch dann, wenn sie zufällig in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren anfallen. Was „gewöhnlich“ bedeutet, definiert das Vereinsgesetz nicht, weshalb die Wertungen des Unternehmensgesetzbuchs sinngemäß herangezogen werden: Außergewöhnlich ist demnach, was sowohl nach seinem Auftreten als auch nach seiner Höhe aus dem Rahmen fällt und nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zählt. Es kann also sein, dass ein Verein regelmäßig Vermächtnisse wohlhabender Menschen zugewendet erhält, womit gewöhnliche Einnahmen vorliegen; dies kann aber dem Grunde oder der Höhe nach auch ein seltener Ausnahmefall sein, womit eine außergewöhnliche Einnahme vorliegt.

Bei Bemessung der gewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben wird das Vereinsvermögen nicht berücksichtigt. Anders als bei den handelsrechtlichen Größenklassen bleibt es bei der Berechnung der Schwellenwerte außer Ansatz. Ein Verein kann daher beträchtliches Vermögen halten, ohne qualifiziert rechnungslegungspflichtig zu sein.

Die Zwei-Jahres-Regel und ihre Tücken

Erst wenn die gewöhnlichen Einnahmen oder die gewöhnlichen Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren über dem gesetzlichen Schwellenwert liegen, treten die Rechtsfolgen ein – und zwar ab dem dritten Jahr. Dasselbe gilt umgekehrt für das Unterschreiten: Die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses entfällt, sobald in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben die Millionengrenze nicht mehr übersteigen. Einmalige Ausreißer-Jahre haben daher keinen Einfluss auf die Rechnungslegungspflichten des betroffenen Vereins.

Tückisch wird es, wenn die Kriterien einander abwechseln. Überschreiten in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren die Einnahmen den Schwellenwert und unterschreiten ihn die Ausgaben – oder umgekehrt –, sind beide Kriterien nebeneinander erfüllt. In dieser Konstellation ist vom strengeren Maßstab auszugehen: Der Verein gilt als mittelgroß. Wer sich hier auf das jeweils günstigere Kriterium beruft, rechnet sich klein und stellt zu spät um.

Was der Aufstieg konkret bedeutet

Der Wechsel von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur doppelten Buchführung ist keine bloße Formatfrage. Doppelte Buchhaltung verlangt eine Eröffnungsbilanz, ein Konzept für die Periodenabgrenzung und ein Rechnungswesen, das die geforderten Kategorien überhaupt abbilden kann. Große Vereine haben im Anhang zum Jahresabschluss zusätzlich die Mitgliedsbeiträge, die öffentlichen Subventionen, die Spenden und sonstigen Zuwendungen sowie die Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten und die ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen auszuweisen. Das gelingt nur, wenn die Konten von vornherein entsprechend angelegt sind. Demgemäß sollte ein Verein, der aus einer kleinen Größenklasse hinauswächst, zeitgerecht Vorsorge für die Umstellung des Rechnungswesens treffen.

Wie die laufende Gebarung im Übrigen einzurichten ist, behandeln wir auf unserer Seite zum Rechnungswesen im Verein.

Häufige Fragen zu den Größenklassen im Verein

Was ist ein „kleiner“ Verein?

Als „kleiner“ Verein wird ein Verein bezeichnet, dessen gewöhnliche Einnahmen und gewöhnliche Ausgaben jährlich jeweils höchstens eine Million Euro betragen. Für solche Vereine genügt grundsätzlich eine einfache Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht (§ 21 VerG).

Was ist ein „mittelgroßer“ Verein?

Als „mittelgroßer“ Verein wird ein Verein bezeichnet, dessen gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren jeweils mehr als eine Million Euro betragen, ohne die Schwellenwerte für einen großen Verein zu überschreiten. Ein solcher Verein muss ab dem folgenden Rechnungsjahr einen Jahresabschluss mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung erstellen (§ 22 Abs 1 VerG).

Was ist ein „großer“ Verein?

Als „großer“ Verein wird ein Verein bezeichnet, dessen gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren jeweils mehr als drei Millionen Euro betragen. Gleiches gilt, wenn das jährliche Aufkommen an im Publikum gesammelten Spenden in beiden Jahren jeweils mehr als eine Million Euro beträgt. Ein solcher Verein muss einen erweiterten Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang erstellen und diesen durch einen Abschlussprüfer prüfen lassen (§ 22 Abs 2 VerG). Werden die maßgeblichen Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren wieder unterschritten, entfallen diese besonderen Verpflichtungen.

Zählt das Vereinsvermögen bei der Größeneinstufung mit?

Nein. Anders als im Rechnungslegungsrecht der §§ 189 ff UGB bleibt das Vermögen bei Berechnung der Schwellenwerte des Vereinsgesetzes außer Ansatz. Ein Verein kann erhebliches Vermögen halten und dennoch als kleiner Verein gelten, solange seine gewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben die gesetzlichen Schwellenwerte nicht überschreiten.

Darf ein kleiner Verein freiwillig einen Jahresabschluss erstellen?

Vereine können sich freiwillig strengeren Anforderungen an Rechnungslegung und Prüfung unterwerfen. Ein Jahresabschluss kann daher die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht ersetzen. Ebenso kann freiwillig ein Abschlussprüfer bestellt werden, obwohl das ex lege gar nicht erforderlich wäre.

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