Für das Rechnungsjahr eines Vereins gilt eine doppelte Frist: Binnen fünf Monaten nach dessen Ende muss das Leitungsorgan die Einnahmen- und Ausgabenrechnung erstellen, danach haben die Rechnungsprüfer vier Monate Zeit für deren Prüfung. Wann die Mitglieder die geprüfte Rechnung zu sehen bekommen, regelt das Gesetz dagegen nicht mit einer festen Frist. § 5 Abs 2 VerG verlangt nur, dass die Mitgliederversammlung zumindest alle fünf Jahre einberufen wird; den tatsächlichen Rhythmus legen die Statuten fest. Die jährlichen Pflichten gelten aber unabhängig davon, wie oft die Mitglieder zusammenkommen.
Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 1.10.2026
Das Rechnungsjahr ist der Zeitraum, für den der Verein abrechnet. Nach § 21 Abs 1 VerG muss es nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, darf aber zwölf Monate nicht überschreiten. Zum Mindestinhalt der Statuten nach § 3 Abs 2 VerG zählt es nicht; deckt es sich mit dem Kalenderjahr, muss das nach der Fachliteratur nicht eigens geregelt werden. Ein abweichendes Rechnungsjahr passt, wenn die Tätigkeit einem anderen Takt folgt, etwa bei einem Elternverein dem Schuljahr. Steuerlich ist für Einnahmen-Ausgaben-Rechner nach der Literatur in der Regel das Kalenderjahr maßgeblich. Ein abweichendes Rechnungsjahr kommt daher vor allem für Vereine ohne Steuerpflicht oder mit doppelter Buchführung in Betracht.
Zum Ende des Rechnungsjahrs hat das Leitungsorgan, also der Vorstand, innerhalb von fünf Monaten die Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Endet das Rechnungsjahr am 31. Dezember, ist das spätestens Ende Mai. Die Pflicht trifft das Leitungsorgan als Ganzes, auch wenn die Arbeit beim Kassier liegt; die übrigen Vorstandsmitglieder bleiben zur Überwachung verpflichtet. Für Vereine, die einen Jahresabschluss aufstellen müssen, ordnet § 22 Abs 1 VerG die sinngemäße Anwendung des § 21 VerG an. Steuerliche Erklärungsfristen laufen davon unabhängig, und Förderverträge können eigene, auch kürzere Fristen vorsehen.
Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Die Frist knüpft also nicht an das Ende des Rechnungsjahrs an, sondern an die fertige Rechnung. Wer schon im Februar fertig ist, verlegt damit auch das Ende der Prüfungsfrist nach vorne. Werden beide Fristen voll ausgeschöpft, liegen zwischen Jahresende und Abschluss der Prüfung höchstens neun Monate. Das Leitungsorgan muss den Prüfern die erforderlichen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen. Bleiben die Unterlagen aus, werden die Prüfer nach der Literatur in der Mitgliederversammlung offenlegen müssen, dass sie nicht prüfen konnten und die Entlastung nicht empfehlen. Grundsätzlich berichten sie dem Leitungsorgan; Form und Inhalt dieses Berichts sind ein eigenes Thema, ebenso die Bestellung der Rechnungsprüfer.
Ist die Rechnung geprüft, hat das Leitungsorgan die Mitglieder darüber zu informieren. Geschieht das in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. Daneben verpflichtet § 20 VerG das Leitungsorgan, in der Mitgliederversammlung über Tätigkeit und finanzielle Gebarung zu berichten. Eine feste Frist für diese Information nennt das Gesetz nicht; sie folgt dem Rhythmus der Versammlung oder dem Weg, den die Statuten vorsehen. Tagt die Versammlung nicht jährlich, umfasst der Bericht nach der Literatur den gesamten Zeitraum seit dem letzten Bericht. Unabhängig davon kann mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen Information verlangen, die dann binnen vier Wochen zu geben ist.
Nach § 5 Abs 2 VerG ist die Mitgliederversammlung zumindest alle fünf Jahre einzuberufen. Die Statuten können kürzere Abstände vorsehen, längere nicht. Verbreitet ist die Annahme, Rechnung und Prüfung seien nur in jenen Jahren fällig, in denen eine Versammlung stattfindet. Der Gedanke ist bequem, trifft aber nicht zu: Fünf-Monats- und Vier-Monats-Frist laufen in jedem Rechnungsjahr. Wer bis zur nächsten Versammlung wartet, steht dann mit mehreren ungeprüften Jahren vor den Mitgliedern – und mit Prüfern, die etwa eine Kassa nicht rückwirkend zählen können. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann zudem vom Leitungsorgan die Einberufung einer Versammlung verlangen.
Die Strafbestimmung des § 31 VerG erfasst versäumte Rechnungslegungsfristen nicht. Folgenlos ist Säumnis trotzdem nicht. Nach § 24 Abs 2 Z 3 VerG können Organwalter schadenersatzpflichtig werden, wenn sie ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen schuldhaft missachten; unentgeltlich Tätige haften dem Verein nach § 24 Abs 1 VerG grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern nichts anderes vereinbart ist. Stellen die Prüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich und schwerwiegend gegen seine Rechnungslegungspflichten verstößt und keine Abhilfe absehbar ist, haben sie die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen; sie können sie auch selbst einberufen. Den Mitgliedern bleiben ihre Minderheitenrechte bis hin zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen über einen Sondervertreter nach § 25 VerG.
Das Vereinsgesetz verlangt, dass die Mitgliederversammlung zumindest alle fünf Jahre einberufen wird. Die Statuten können einen kürzeren Rhythmus festlegen, an den der Vorstand dann gebunden ist. Die Rechnungslegungsvorschriften sind hiervon unabhängig.
Entspricht das Rechnungsjahr eines Vereins - wie dies der Regelfall ist - dem Kalenderjahr, ist die Rückschaurechnung bis Ende Mai des Folgejahres aufzustellen. Die Rechnungsprüfer haben danach vier Monate für Ihre Prüfaufgaben Zeit.
Ja, nach den Gesetzesmaterialien dürfen Rechnungsprüfer auch während des Jahres in die Bücher Einsicht nehmen und sich beim Leitungsorgan informieren. Üblich ist eine Prüfung nach Fertigstellung der Jahresrechnung, eine unterjährige Prüfung kann aber etwa bei angespannter Finanzlage oder nach früheren Mängeln sinnvoll sein. Eine laufende Kontrolle jedes einzelnen Geschäfts gehört nicht zum gesetzlichen Auftrag. Steht sie in den Statuten, kann sie ehrenamtliche Prüfer überfordern und ihr Haftungsrisiko erhöhen.
Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder das unter Angabe von Gründen verlangt; das Leitungsorgan muss diese Information binnen vier Wochen geben. Sie richtet sich dann an die Mitglieder, die sie verlangt haben. Hierin liegt ein wesentliches Minderheitenrecht.
Ja, das ist grundsätzlich möglich, solange das neue Rechnungsjahr zwölf Monate nicht überschreitet. Ist das Rechnungsjahr in den Statuten festgelegt, braucht es eine Statutenänderung, die nach § 14 Abs 1 VerG der Vereinsbehörde anzuzeigen ist. Für den Übergang ist zu klären, welcher Zeitraum in die letzte Rechnung nach altem Muster fällt und wann die Fristen dafür enden. Steuerliche Folgen sollten vorab geprüft werden, weil das Steuerrecht eigene Regeln für das Wirtschaftsjahr kennt.