Die Haftung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder gegenüber dem eigenen Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, solange sie unentgeltlich tätig sind und weder Statuten noch eine Vereinbarung etwas anderes festlegen (§ 24 Abs 1 VerG). Dasselbe gilt für unentgeltlich tätige Rechnungsprüfer. Entscheidend ist dabei weniger der Titel „ehrenamtlich“ als die Frage, ob jemand bloß seine tatsächlichen Auslagen ersetzt bekommt oder für die Funktion bezahlt wird. Gegenüber Gläubigern oder dem Finanzamt schützt die Beschränkung ohnehin nicht. Ob ein Fehler noch leicht oder schon grob fahrlässig war, lässt sich ohne Blick auf den konkreten Verein und seine Abläufe kaum beantworten.
Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 18.9.2026
Das Privileg knüpft an eine einzige Voraussetzung an: Der Organwalter, also das Mitglied eines Vereinsorgans wie des Vorstands, muss unentgeltlich tätig sein. Im Vereinsalltag werden „ehrenamtlich“ und „unentgeltlich“ gern gleichgesetzt, rechtlich sind es zwei verschiedene Dinge. Wer als ehrenamtliche Obfrau jeden Monat einen fixen Betrag erhält, kann sich auf den schönen Titel allein nicht verlassen.
Unschädlich ist der Ersatz von Auslagen, die tatsächlich angefallen sind, etwa Fahrtkosten oder Porto. Nach den Gesetzesmaterialien darf dieser Ersatz auch angemessen pauschaliert sein, solange er im Wesentlichen dem tatsächlichen Aufwand entspricht. Fließt eine Zahlung unabhängig von Kosten, etwa ein Sitzungsgeld oder eine monatliche Funktionsgebühr, spricht das eher für Entgelt und damit für den strengeren Haftungsmaßstab. Steuerliche Pauschalen folgen eigenen Regeln; vereinsrechtlich zählt, ob die Zahlung den Aufwand abbildet. Praktisch hilft es, Auslagen nur gegen Beleg abzurechnen und die Grundlage der Ersätze schriftlich festzuhalten.
Bei unentgeltlicher Tätigkeit entscheidet diese Grenze darüber, ob überhaupt gehaftet wird. Das ABGB spricht von „auffallender Sorglosigkeit“ (§ 1324 ABGB): Die gebotene Sorgfalt wird in ungewöhnlichem Maß außer Acht gelassen. Der Maßstab richtet sich nach Größe und Tätigkeit des Vereins. Wer einen Verein mit Angestellten und Wirtschaftsbetrieb führt, wird an strengeren Erwartungen gemessen als die Kassierin eines Lesezirkels.
Ein Beispiel: Andrea, Kassierin eines Sportvereins, überweist eine Rechnung doppelt, weil derselbe Beleg zweimal im Ordner lag. Ein solches Versehen wird man eher dem Bereich leichter Fahrlässigkeit zuordnen können. Bestellt Obmann Robert dagegen ohne Beschluss und ohne gesicherte Finanzierung eine Flutlichtanlage, nähert er sich einem Fall, den § 24 Abs 2 VerG ausdrücklich nennt; der Vorwurf grober Fahrlässigkeit liegt dann deutlich näher. Eine gefestigte Rechtsprechung zu Vereinsfunktionären fehlt, Gewissheit gibt es also in keiner Richtung.
Die Beschränkung gilt nur, „wenn nicht anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist“. Sie steht also zur Disposition des Vereins. Die Statuten können eine Haftung schon für leichte Fahrlässigkeit vorsehen, ebenso eine Vereinbarung zwischen Verein und Organwalter. In der Praxis ist das selten, weil Statuten meist von jenen entworfen werden, die später selbst im Vorstand sitzen. Für Vereine mit erheblichem wirtschaftlichem Risiko wird in der Literatur eine solche Regelung aber ausdrücklich erwogen.
Wer ein Amt übernimmt, sollte die Statuten deshalb auf Haftungsklauseln durchsehen, bevor er die Wahl annimmt. Eine Bestimmung, nach der Organwalter für jedes Verschulden einstehen, verändert die Ausgangslage grundlegend.
Wird ein unentgeltlich tätiger Organwalter von einem Dritten in Anspruch genommen, kann er vom Verein verlangen, ihn von dieser Verbindlichkeit zu befreien, sofern er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat und nichts anderes geregelt ist. Der Anspruch ist allerdings nur so viel wert wie das Vereinsvermögen. Ein Verein mit leerem Konto kann niemanden freistellen, und eine Pflicht zum Abschluss einer Versicherung besteht nicht.
Ein praktischer Punkt wird oft übersehen: Wer geklagt wird, sollte dem Verein im Prozess den Streit verkünden, ihn also förmlich einbinden. Unterbleibt das, bleibt der Befreiungsanspruch zwar bestehen, der Verein kann aber Einwendungen erheben, die im Prozess gegen den Dritten ungenutzt geblieben sind, soweit sie zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Es lohnt sich daher, den Vorstand sofort schriftlich zu informieren und Klage samt Unterlagen weiterzuleiten.
Rechnungsprüfer haften dem Verein nach denselben Grundsätzen wie Organwalter, und auch für sie gilt die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, solange sie unentgeltlich prüfen. Das Amt kann aber auch gegen Bezahlung ausgeübt werden; dann entfällt das Privileg. Prüft etwa eine Steuerberatungskanzlei gegen Honorar, gilt der volle Maßstab, ebenso für einen Abschlussprüfer, bei dem Entgeltlichkeit selbstverständlich ist. Ob ein Prüfer bezahlt wird, sollte deshalb in den Statuten oder zumindest im Bestellungsbeschluss klargestellt sein.
Zusätzlich gelten für Rechnungsprüfer die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs 2 UGB sinngemäß, die dort für Abschlussprüfer in Millionenhöhe festgelegt sind. Außenstehenden gegenüber haften Rechnungsprüfer grundsätzlich nicht; verpflichtet sind sie dem Verein. Ihre Aufgabe bleibt die Prüfung der Rechnungslegung und der statutengemäßen Mittelverwendung nach § 21 Abs 2 VerG.
Die Beschränkung betrifft nur Ansprüche des Vereins gegen seine eigenen Organwalter; wie sich die Haftung gegenüber Gläubigern grundsätzlich verhält, beschreibt der Beitrag Haftung der Mitglieder eines Vereins: Das Trennungsprinzip. Eigene Regeln gelten etwa für die Haftung vertretungsbefugter Organwalter für Abgaben (§ 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO), bei der schon leichte Fahrlässigkeit genügt, für den rechtzeitigen Insolvenzantrag (§ 69 IO) und für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung (§ 9 VStG). Mitglieder ohne Organfunktion, etwa Helfer beim Vereinsfest, sind gar nicht privilegiert.
Für fremde Fehler haftet niemand automatisch, wohl aber für die eigene Pflicht zur Überwachung seiner Organwalter-Kollegen. Auch bei klarer Aufgabenverteilung muss sich jedes Vorstandsmitglied in den Sitzungen ein Bild von den anderen Bereichen machen. Tauchen Hinweise auf Missstände auf, etwa fehlende Belege oder ausweichende Antworten, muss es sich einschalten. Wer deutliche Warnzeichen übergeht, riskiert, dass ihm das als grobe Fahrlässigkeit angelastet wird.
Grundsätzlich nicht, denn eine Haftung setzt eigenes Verschulden voraus. Wer ein Amt übernimmt, muss ohne konkrete Hinweise die Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit seines Vorgängers nicht nachprüfen. Anders ist es, sobald Anhaltspunkte für frühere Unregelmäßigkeiten auftauchen.
Nein, die Beschränkung gilt nur für Organwalter und Rechnungsprüfer. Wer beim Vereinsfest als Ehrenamtlicher ausschenkt, ein Training leitet oder den Platz betreut, ohne einem Vereinsorgan anzugehören, haftet nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts.
Das Haftungsprivileg wird für jede Person gesondert beurteilt, weil das Gesetz darauf abstellt, ob der einzelne Organwalter unentgeltlich tätig ist. Erhält etwa nur die Geschäftsführerin im Vorstand eine Vergütung, haftet sie dem Verein schon für leichte Fahrlässigkeit, während die übrigen, unentgeltlich tätigen Mitglieder weiterhin nur für grobes Verschulden einstehen.
Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht nicht, ein freiwilliger Versicherungsabschluss kann aber - abhängig von der konkreten Tätigkeit des Vereins und seiner Organwalter - empfehlenswert sein.. Schließt der Verein eine Haftpflichtversicherung ab, sollte sie auch den Befreiungsanspruch unentgeltlich tätiger Organwalter und Rechnungsprüfer abdecken.