Haftung des Vereins für Organe und Gehilfen gegenüber Dritten
Kurz erklärt
Für die Haftung des Vereins gegenüber Dritten gilt zunächst: Der Verein haftet für seine Verbindlichkeiten mit seinem eigenen Vermögen (§ 23 VerG) und muss sich das Verhalten seiner Organe und bestimmter Helfer wie eigenes zurechnen lassen. Wie weit diese Zurechnung reicht, hängt vor allem davon ab, ob zum Geschädigten schon ein Vertrag oder eine andere rechtliche Sonderverbindung bestand. Dann steht der Verein für jeden ein, den er zur Erfüllung heranzieht, auch für ehrenamtliche Helfer. Fehlt eine solche Verbindung, haftet er grundsätzlich nur für Vorstand und leitende Repräsentanten, für sonstige Helfer bloß in engen Grenzen. Eine pauschale Antwort auf die Frage nach der Haftung eines Vereins gibt es deshalb nicht.
Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 12.10.2026
Wofür der Verein mit seinem Vermögen einsteht
Der Verein ist eine juristische Person. Er schließt Verträge, beschäftigt Personal, veranstaltet Feste und betreibt Anlagen, und für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten haftet er mit dem Vereinsvermögen. Organwalter und Mitglieder haften persönlich nur, wenn sich das aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aus einer eigenen Verpflichtung ergibt, etwa einer Bürgschaft. Dieses Trennungsprinzip schützt das Privatvermögen der Beteiligten.
Weil ein Verein nur durch Menschen handeln kann, lautet die eigentliche Frage aber: Wessen Verhalten wird dem Verein zugerechnet? Das Zivilrecht beantwortet jene Frage differenziert danach, ob der Schaden in Erfüllung eines Vertrags oder ohne vertragliche Beziehung entstanden ist. Auch für Beschlüsse der Mitgliederversammlung kann der Verein unter Umständen einstehen müssen.
Haftung des Vereins aus Vertrag für seine Erfüllungsgehilfen
Besteht bereits ein Schuldverhältnis, haftet der Verein für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und aller Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes (§ 1313a ABGB). Ob der Gehilfe angestellt, ehrenamtlich tätig oder bloß hilfsbereites Mitglied ist, spielt keine Rolle. Die Haftung gilt schon im vorvertraglichen Bereich und auch für Leistungen, die der Verein seinen Mitgliedern nach den Statuten schuldet. So haftete ein Autofahrerclub seinem Mitglied für die falsche Auskunft seines Pannenfahrers, der Motor könne die Weiterfahrt verkraften (OGH 25.3.1981, 3 Ob 594/80).
Die Grenze liegt dort, wo der Schaden nur bei Gelegenheit der Tätigkeit entsteht und keinen inneren Zusammenhang mit der geschuldeten Leistung hat.
Haftung ohne Vertrag für Organe und Repräsentanten
Fehlt eine vertragliche Beziehung, etwa gegenüber einem Passanten oder einem Zuschauer ohne Eintrittskarte, ist die Zurechnung enger. Der Verein haftet dann für das deliktische Verhalten seiner Organe und seiner Repräsentanten. Repräsentant ist, wer eine leitende Stellung mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis hat und dadurch effektiv an der Leitung teilnimmt, auch wenn die Statuten ihn nicht als Organ nennen (OGH 7.6.1978, 1 Ob 625/78). In Betracht kommen etwa ein Geschäftsführer, eine Sektionsleiterin oder ein Platzwart mit selbständigem Verantwortungsbereich. Voraussetzung ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen übertragener Aufgabe und Schaden.
Die handelnde Person selbst bleibt daneben persönlich haftbar.
Wofür der Verein bei sonstigen Helfern haftet
Für andere Helfer haftet der Verein außerhalb von Verträgen nur, wenn er sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient hat (§ 1315 ABGB). Untüchtig ist nicht, wem einmal ein Fehler passiert, sondern wer der Aufgabe dauerhaft nicht gewachsen ist. Verbreitet ist deshalb die Vorstellung, der Verein hafte für alles, was bei einer Vereinsveranstaltung schiefgeht. So weit reicht die Haftung nicht.
Wann ein Organisationsmangel den Verein haftbar macht
Ein Verein kann sich der Haftung nicht dadurch entziehen, dass er wichtige Aufgaben unkontrolliert an Personen in untergeordneter Stellung abgibt. Was wegen seiner Bedeutung von einem Organ wahrgenommen oder zumindest überwacht werden muss, darf nicht ohne Aufsicht delegiert werden; geschieht das doch, haftet der Verein für den Gehilfen wie für ein Organ (OGH 15.4.1971, 1 Ob 87/71). Welche Organisation ausreicht, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Ein Schwimmverein ohne schwimmkundige Aufsicht wäre aber kaum zu rechtfertigen. Vielfach geht es dabei in Wahrheit um Verkehrssicherungspflichten bei Anlagen und Veranstaltungen.
Was der Verein von Organwaltern zurückverlangen kann
Hat der Verein Dritten Schadenersatz geleistet, stellt sich die Frage nach dem Rückgriff. Organwalter haften dem Verein unter anderem dann, wenn sie schuldhaft ein Verhalten gesetzt haben, das Ersatzpflichten des Vereins gegenüber Dritten ausgelöst hat (§ 24 Abs 2 VerG). Wer unentgeltlich tätig ist, haftet dem Verein grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wird ein ehrenamtlicher Organwalter direkt von einem Dritten in Anspruch genommen, kann er vom Verein verlangen, ihn von der Verbindlichkeit zu befreien, sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat und nichts anderes vereinbart ist.
Der Organwalter sollte den Verein, wenn eine Haftung droht, sofort informieren und ihm im Prozess den Streit verkünden. Unterbleibt das, kann der Verein ihm Einwendungen entgegenhalten, die im Verfahren gegen den Dritten nicht vorgebracht wurden. Eine bestehende Haftpflichtversicherung des Vereins muss diesen Befreiungsanspruch mitdecken; die Polizze sollte geprüft und jeder Schaden fristgerecht gemeldet werden.
Welche Umstände die Haftung im Einzelfall verändern
Ob und wofür ein Verein haftet, entscheidet sich an Details: am Inhalt des Vertrags mit dem Geschädigten, an der Stellung der handelnden Person im Verein, an der tatsächlichen Aufgabenverteilung im Vorstand und an Sondervorschriften für Veranstaltungen, Wege oder Anlagen. Eine individuelle Prüfung ist angezeigt, wenn Personen verletzt wurden, ein Vorstandsmitglied persönlich geklagt wird, die Versicherung die Deckung ablehnt oder parallel ein Strafverfahren läuft. Eine strafrechtliche Verurteilung des Obmanns bindet den Verein im Zivilprozess übrigens nicht ohne Weiteres. Je früher die Rollen von Verein, Versicherer und Organwaltern geklärt sind, desto eher lassen sich widersprüchliche Verteidigungsstrategien vermeiden.
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Häufige Fragen zur Haftung des Vereins
Das hängt davon ab, ob der Helfer in Erfüllung eines Vertrags des Vereins tätig war. Ist das der Fall, haftet der Verein für den Helfer wie für eigenes Verschulden, gleichgültig, ob der Helfer bezahlt wurde oder ehrenamtlich tätig war.
Ohne vertragliche Beziehung zum Geschädigten haftet der Verein für einfache Helfer nur, wenn sie untüchtig oder wissentlich gefährlich waren oder ein Organisationsmangel vorliegt. Der Helfer selbst kann daneben persönlich haften, wenn er schuldhaft einen Schaden verursacht hat.
Ja, auch die Mitgliederversammlung ist ein Organ des Vereins, ihre Beschlüsse werden ihm zugerechnet. Ein Beschluss, der in Schädigungsabsicht gefasst wird, kann sittenwidrig sein und den Verein ersatzpflichtig machen. Die abstimmenden Mitglieder sind dabei nach dem Vereinsgesetz keine Organwalter. Für sie gilt daher auch das Haftungsprivileg ehrenamtlicher Organwalter nicht, eine persönliche Haftung richtet sich nach allgemeinem Schadenersatzrecht.
Sehen die Statuten Gesamtvertretung vor, bindet die Unterschrift eines einzelnen Vorstandsmitglieds den Verein grundsätzlich nicht, solange das Geschäft nicht von den Zuständigen genehmigt wird. Andere Beschränkungen der Vertretungsmacht in den Statuten, etwa Betragsgrenzen, wirken nach § 6 Abs 3 VerG dagegen nur im Innenverhältnis. Wer mit einem Verein kontrahiert, kann die Vertretungsregel im Vereinsregister abfragen und darf auf die Richtigkeit der Auskunft grundsätzlich vertrauen (§ 17 Abs 8 VerG). Für den Unterzeichner selbst kann eine Überschreitung seiner Befugnisse eigene Folgen haben.
Für Verbindlichkeiten des Vereins aus Verträgen grundsätzlich nicht, Vertragspartner ist der Verein. Anders ist es, wenn sich die Obfrau persönlich verpflichtet hat, etwa durch eine Bürgschaft, oder wenn sie selbst eine unerlaubte Handlung begangen hat. Dann kann die Geschädigte sie neben dem Verein in Anspruch nehmen. Ist die Obfrau ehrenamtlich tätig und hat sie nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt, kann sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
Das Vereinsgesetz schreibt keine Haftpflichtversicherung vor. Verpflichtungen können sich aber aus anderen Vorschriften, aus Förderbedingungen, aus Mietverträgen oder aus den Vorgaben von Dachverbänden ergeben. Schließt der Verein eine Haftpflichtversicherung ab, muss sie auch den Befreiungsanspruch ehrenamtlicher Organwalter und Rechnungsprüfer decken. Ob auch freiwillige Helfer und Veranstaltungen mitversichert sind, zeigt nur ein genauer Blick in die Polizze.