Eine Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung befreit die Mitglieder des Vereinsvorstands grundsätzlich von Ersatzansprüchen des Vereins, sofern für die entlastenden Mitglieder die potenziellen Ersatzansprüche - bzw die tatsächlichen Grundlagen, aus denen sie sich ergeben - zumindest erkennbar sind. Für die Wirkung der Entlastung entscheidend ist daher die Unterscheidung zwischen dem, was offen auf dem Tisch lag, und dem, was verborgen blieb oder verschwiegen wurde. Gläubigern des Vereins gegenüber ist eine Entlastung, die die Vereinsmitglieder aussprechen, ohnehin unwirksam.
Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 30.9.2026
Die Entlastung des Leitungsorgans des Vereins folgt dem Vorbild des Rechts der Kapitalgesellschaften; bei solchen ist eine Beschlussfassung der Gesellschafter bzw Aktionäre über die Entlastung der Geschäftsführer bzw Vorstandsmitgliedern nach Vorlage der Jahresrückschaurechnung üblich. Inhaltlich billigen die Mitglieder eines Vereins, die dem Leitungsorgan die Entlastung erteilen, damit die Amtsführung des Leitungsorgans, für einen bestimmten Zeitraum und sprechen ihm das Vertrauen für die weitere Arbeit aus. Damit geht ein Verzicht des Vereins auf Schadenersatz- und andere Ansprüche gegen die entlasteten Organwalter, etwa nach § 24 VerG, oder aber das Anerkenntnis, dass keine solchen Ansprüche bestehen, einher. Die Grenzen der Entlastung liegen dort, wo die entlastenden Mitglieder nicht wussten und wissen konnten, worüber sie entscheiden, etwa weil ein Fehlverhalten durch die Mitglieder des Leitungsorgans gekonnt kaschiert wurde.
Maßgeblich ist, was der Mitgliederversammlung bekannt war oder aus Rechenschaftsbericht, Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Prüfbericht erkennbar war. Vorgänge, die dort fehlen oder so lückenhaft dargestellt sind, dass die Mitglieder ihre Tragweite bei vernünftiger Betrachtung nicht überblicken konnten, bleiben ausgenommen. Wer die Entlastung durch Verschweigen oder manipulierte Belege erreicht hat, kann sich auf sie nicht berufen. Für die GmbH hat der OGH festgehalten, dass die Gesellschaft beweisen muss, dass ein Verstoß bei der Entlastung nicht erkennbar war; bloße Unkenntnis genügt nicht (OGH 4.8.2009, 9 ObA 149/08i). Die Literatur überträgt das auf den Verein.
Ein Beispiel: Die Mitgliederversammlung eines Musikvereins entlastet Obfrau Petra und Kassier Markus. Die teure Reparatur des Vereinsbusses stand im Bericht und wurde ausführlich besprochen; Ansprüche daraus wird der Verein später kaum mehr erheben können. Zeigt sich ein halbes Jahr danach, dass über ein in der Abrechnung nicht ausgewiesenes Sparbuch Geld abgeflossen ist, erfasst die Entlastung diesen Vorgang voraussichtlich nicht.
Zuständig ist das Organ, dem die Statuten diese Aufgabe zuweisen, in aller Regel die Mitgliederversammlung. Die beabsichtigte Beschlussfassung muss in der Tagesordnung angekündigt sein. Schweigen die Statuten zur Mehrheit, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Versammlung kann den Vorstand gesamt oder jedes Mitglied einzeln entlasten, die Entlastung auf bestimmte Zeiträume beschränken oder einzelne Vorgänge ausdrücklich ausnehmen. Den Antrag stellen üblicherweise die Rechnungsprüfer, zulässig ist er aber von jedem antragsberechtigten Mitglied, auch aus dem Vorstand.
Gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, wenn sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden (§ 7 VerG). Anfechtbar kann eine Entlastung etwa sein, wenn die Mehrheit mit dem Betroffenen zusammenspielt oder sie angesichts schwerer Pflichtverletzungen unvertretbar ist.
Wer entlastet werden soll, darf über die eigene Entlastung nicht abstimmen, auch dann nicht, wenn über den gesamten Vorstand auf einmal entschieden wird; selbstverständlich darf es sich aber an derder Abstimmung vorangehenden Diskussion beteiligen. Das Vereinsgesetz regelt das nicht ausdrücklich; herangezogen wird der Gedanke des § 39 Abs 4 GmbHG, wonach nicht mitstimmt, wer durch den Beschluss von einer Verpflichtung befreit werden soll. Der OGH hat für die GmbH entschieden, dass ein Gesellschafter, der zugleich Mitgeschäftsführer ist, auch bei der Entlastung eines Kollegen nicht mitstimmen darf, wenn ihre Verantwortung ineinandergreift (OGH 28.8.2013, 6 Ob 88/13d). Im Verein spricht viel dafür, das jedenfalls dort anzuwenden, wo die Billigung fremder Amtsführung zugleich ein Urteil über das eigene Handeln wäre.
Ebenso verbreitet wie die Generalquittung ist die umgekehrte Vorstellung, eine verweigerte Entlastung komme einer Abwahl gleich. Rechtlich bedeutet sie nur, dass der Verein auf mögliche Ansprüche nicht verzichtet. Das Amt bleibt bestehen, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen; einen Anspruch auf Entlastung hat umgekehrt niemand. Für das betroffene Vorstandsmitglied ist die Lage dennoch belastend, weil der Verdacht möglicher Ersatzansprüche im Raum steht. Es kann den Verein auffordern, sich binnen angemessener Frist zu erklären, und danach, nach Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung, gerichtlich feststellen lassen, dass keine Ansprüche bestehen. Will der Verein seinerseits Ansprüche verfolgen, kann die Mitgliederversammlung dafür einen Sondervertreter bestellen (§ 25 VerG).
Grundlage jeder Entlastung ist Information. Der Vorstand hat die Mitglieder in der Versammlung über Tätigkeit und Gebarung zu informieren (§ 20 VerG) und über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu berichten, wobei die Rechnungsprüfer einzubinden sind (§ 21 Abs 4 VerG). Die Rechnung ist binnen fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres zu erstellen, die Prüfer haben ab ihrer Erstellung vier Monate Zeit. Ihr Bericht sollte klar sagen, ob sie die Entlastung empfehlen; konnten sie mangels Unterlagen nicht prüfen, müssen sie das offen erklären. Für eine unberechtigte Empfehlung können Rechnungsprüfer dem Verein haften.
Das Vereinsgesetz regelt die Entlastung der Mitglieder des Leitungsorgans (oder der Rechnungsprüfer) mit keinem Wort. Umsichtige Vereinsstatuten regeln daher auch diesen Aspekt spezifisch.
Soll dem Leitungsorgan die Entlastung erteilt werden, ist dies in der Tagesordnung zur beschlussfassenden Mitgliederversammlung klar anzukündigen Unter dem Punkt „Allfälliges“ lässt sich eine nicht angekündigte Entlastung nicht wirksam beschließen. Anders ist es nur, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind und mit der Beschlussfassung einverstanden sind.
Eine Pflicht der die Mitgliederversammlung leitenden Obfrau, die Vorsitzführung abzugeben, insofern über ihre Entlastung Beschluss gefasst wird, besteht nicht; aus Gründen der Optik kann dies aber empfehlenswert sein.
Der Rücktritt ist den Mitgliedern des Leitungsorgans grundsätzlich jederzeit möglich und bedarf auch keiner Begründung - Ausnahme wäre ein Rücktritt zur Unzeit, der schadenersatzpflichtig machen kann. Demgemäß kann ein Mitglied des Leitungsorgans auch nach einer Verweigerung der Entlastung im Regelfall seinen Rücktritt erklären.
Ein gesetz- oder statutenwidriger Entlastungsbeschluss muss binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden, sonst bleibt er gültig. Anfechten kann jedes Mitglied, das vom Beschluss betroffen ist, was im Regelfall auf alle Mitglieder zutrefefn wird.