Ein Vereinsausschluss hält einer gerichtlichen Überprüfung in der Regel nur stand, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt, das nach den Statuten zuständige Organ entschieden hat und das Mitglied vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit hatte, sich zu den konkreten Vorwürfen zu äußern.
Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 17.9.2026
Die Statuten müssen nach § 3 Abs 2 Z 5 VerG regeln, wie die Mitgliedschaft erworben wird und endet. Häufig nennen sie einzelne Ausschlussgründe, etwa die Mitgliedschaft in einer unvereinbaren Organisation, und daneben eine Generalklausel wie „vereinsschädigendes Verhalten“. Fehlt eine solche Regel, ist der Verein nicht wehrlos: Der Ausschluss wird dann nach den Grundsätzen des § 1210 ABGB beurteilt, also danach, ob ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund ist typischerweise eine gewichtige Verletzung von Mitgliedspflichten, die das Vertrauen zwischen Verein und Mitglied ernstlich erschüttert. Sachliche Kritik, die im Verein geäußert wird, gehört nicht dazu, auch wenn sie dem Vorstand lästig ist. Selbst öffentliche Kritik an der Vereinsführung muss keine grobe Pflichtverletzung sein, wenn sie erkennbar der Sorge um den Vereinszweck entspringt (OGH 12.9.2006, 1 Ob 152/06v). Privatverhalten geht den Verein in der Regel nur etwas an, wenn es mit seiner Tätigkeit oder der Funktion des Mitglieds zusammenhängt.
In manchen Vereinen hält sich die Vorstellung, die Mitgliederversammlung könne jedes Mitglied „abwählen“, wenn nur genug Hände in die Höhe gehen. Das trifft nicht zu. Auch ein mit großer Mehrheit gefasster Beschluss braucht einen tragfähigen Ausschlussgrund; der bloße Wunsch der Versammlung, ein Mitglied loszuwerden, ist keiner (OGH 17.1.2018, 6 Ob 213/17t).
Ebenso wenig hilft es, den Ausschluss anders zu nennen. Darf der Vorstand laut Statuten die Mitgliedschaft „kündigen“, wird das wie ein Ausschluss behandelt, mit denselben Anforderungen an Grund und Verfahren. Vereinsdemokratie ist ein hohes Gut, eine Begründung ersetzt sie aber nicht.
Welches Organ ausschließt, legen die Statuten fest; meist ist es das Leitungsorgan, also der Vorstand. Ist der Vorstand zuständig, kann die Mitgliederversammlung diese Entscheidung nicht an sich ziehen. Eine wichtige Ausnahme betrifft Funktionäre: Wer von der Mitgliederversammlung in ein Organ gewählt wurde, kann grundsätzlich nur von ihr selbst ausgeschlossen werden. Gehört das betroffene Mitglied dem entscheidenden Organ an, stimmt es über seinen eigenen Ausschluss nicht mit.
Vor der Entscheidung muss das Mitglied Gelegenheit erhalten, zu den konkreten Vorwürfen Stellung zu nehmen, auch wenn die Statuten keine Anhörung vorsehen. Diese Anhörung muss gegenüber dem Organ stattfinden, das entscheidet; dass sich das Mitglied später vor Gericht äußern kann, genügt nicht. Ein Überrumpeln in einer Sitzung mit Vorwürfen, auf die sich niemand vorbereiten konnte, wird einem fairen Verfahren kaum gerecht.
Der Verein sollte dem Mitglied schon bei Einleitung des Verfahrens die konkreten Vorwürfe nennen, also Vorfall, Zeitpunkt und verletzte Pflicht, nicht bloß den Wortlaut der Statuten. Als Richtwert nennt die Literatur eine Äußerungsfrist von mindestens zwei Wochen. Auch die Entscheidung ist mit ihren Gründen mitzuteilen; die Schriftform erspart später den Streit darüber, worüber eigentlich gestritten wird. Ausschlussgründe sind alsbald geltend zu machen: Wer nach Kenntnis eines Vorfalls über eine angemessene Überlegungsfrist hinaus zuwartet, kann das Ausschlussrecht verwirken. Ob bekannte Gründe erst im Streitfall nachgeschoben werden dürfen, ist umstritten.
Was ab dem Ausschluss gilt, sollten die Statuten regeln. Schweigen sie, ruhen die Mitgliedschaftsrechte grundsätzlich, bis der Ausschluss erfolgreich bekämpft ist; für diese Zeit muss das Mitglied aber auch keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Statuten können vorsehen, dass die Pflichten bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung weiterlaufen.
Tom ist seit Jahren Mitglied eines Tennisvereins und kritisiert in der Chatgruppe der Mitglieder wiederholt die Kassaführung. Der Vorstand setzt das Thema kurzfristig auf die Tagesordnung, beschließt den Ausschluss „wegen vereinsschädigenden Verhaltens“ und teilt Tom das per WhatsApp-Nachricht mit. Ob Toms Nachrichten sachliche Kritik waren oder die Grenze zur Herabsetzung überschritten haben, lässt sich ohne ihren Wortlaut nicht beurteilen. Schon der Ablauf wirft aber Fragen auf: Tom wurde nicht angehört, und die Begründung erschöpft sich in der formelhaften Wiedergabe eines Ausschlussgrundes aus den Statuten. Ein Verein, der so vorgeht, riskiert, dass der Ausschluss bereits am Verfahren scheitert.
Entscheidungen von Vereinsorganen über einen Ausschluss sind gerichtlich überprüfbar, und zwar im Verfahren wie in der Sache. Das Gericht fragt also nicht nur, ob die Form eingehalten wurde, sondern auch, ob ein wichtiger Grund tatsächlich vorlag; ein Verschulden des Mitglieds muss der Verein beweisen. Strenger ist der Maßstab bei Vereinen mit rechtlichem oder faktischem Monopol, etwa einem Fachverband, ohne den ein Sport praktisch nicht ausgeübt werden kann. Dort sind Ausschlussgründe eng auszulegen, und vor dem Ausschluss sind in der Regel gelindere Mittel zu versuchen.
Vor dem Gang zu Gericht ist der Streit um einen Ausschluss bei der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung auszutragen (§ 8 VerG); den Ablauf erklärt der Beitrag zur verpflichtenden Anrufung der Schlichtungseinrichtung. Ein bloß statutenwidriger Ausschluss bleibt gültig, wenn er nicht binnen eines Jahres gerichtlich angefochten wird (§ 7 VerG). Bei schweren Mängeln kommt eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 228 ZPO in Betracht. Dringt das Mitglied durch, steht fest, dass es Mitglied geblieben ist.
Eine genaue Prüfung ist besonders angezeigt, wenn eines dieser Warnsignale vorliegt:
Das Mitglied wurde vor der Entscheidung nicht angehört.
Die erhobenen Vorwürfe liegen lange zurück.
Die erhobenen Vorwürfe betreffen rein das Privatleben des auszuschließenden Mitglieds, nicht seine Rolle als Vereinsmitglied.
Der Verein hat in seinem Bereich eine Monopolstellung.
Das ist möglich, wenn das zugrunde liegende Verhalten einen wichtigen Grund für den Ausschluss bildet. Entscheidend ist, ob die Tat einen Bezug zum Verein oder zur Funktion des Mitglieds hat. Abgesehen davon ist der Vereinsausschluss keine Strafe im Sinn des Strafrechts, sondern betrifft die zivilrechtliche Mitgliedschaft; das Verbot der Doppelbestrafung steht ihm daher nicht entgegen.
Nicht in jedem Fall. Bei einer schweren Verfehlung, die das Vertrauen nachhaltig zerstört, kann ein Ausschluss auch ohne vorherige Verwarnung gerechtfertigt sein. Stützt sich der Verein dagegen auf eine Reihe kleinerer Vorfälle, wird er in der Regel nachweisen müssen, dass er das Mitglied vorher abgemahnt und ihm den Ausschluss in Aussicht gestellt hat.
Das regeln zunächst die Statuten. Schweigen sie, ruhen die Mitgliedschaftsrechte ab dem Ausschluss grundsätzlich, bis das Mitglied ihn erfolgreich bekämpft hat; dazu gehören auch Teilnahme- und Stimmrecht.
Sehen die Statuten für den vereinsinternen Einspruch eine Frist vor, kann sie frühestens mit der Mitteilung des Ausschlusses zu laufen beginnen. Danach ist in der Regel die Schlichtungseinrichtung anzurufen, bevor der Weg zu Gericht offensteht. Die gerichtliche Anfechtung eines anfechtbaren Ausschlusses ist an eine Frist von einem Jahr ab der Beschlussfassung gebunden.
Grundsätzlich ja. Leidet ein Ausschluss an einem Verfahrensmangel, etwa an fehlendem Gehör, kann der Verein das Verfahren mit denselben Gründen korrekt wiederholen. Auf Vorfälle, die sich erst nach dem ersten Ausschluss ereignet haben, lässt sich dieser nicht nachträglich stützen; dafür braucht es ein eigenes Verfahren. Der Verein sollte dabei klarstellen, ob der neue Beschluss den alten ersetzt oder nur absichern soll.