Der Beitritt zu einem Verein ist ein Vertrag: Er kommt durch Anbot und Annahme zustande. Im Allgemeinen ist niemand verpflichtet, einen Vertrag zu schließen. Statuten dürfen daher vorsehen, dass die Aufnahme eines Mitgliedschaftswerbers ohne Angabe von Gründen verweigert werden kann. Diese Freiheit hat aber zwei Grenzen, und zwar den Kontrahierungszwang bei Vereinen mit besonderer Macht- oder Monopolstellung und die Diskriminierungsverbote des Gleichbehandlungsgesetzes.
Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 17.8.2026
Die Mitgliedschaft in einem Verein entsteht durch Anbot und Annahme. Der Aufnahmewerber erklärt seinen Beitritt, der Verein nimmt diese Erklärung an; erst damit ist der Beitrittsvertrag perfekt. Eine Mitgliedschaft kraft einseitiger Erklärung des Vereins gibt es nicht, und eine Zwangsmitgliedschaft kennt das private Vereinsrecht ebenso wenig – die „Pflichtmitgliedschaften“ bei Kammern beruhen auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage, nicht auf Normen des allgemeinen Vereinsrechts.
Aus dieser vertraglichen Natur folgt die Grundregel: Niemand muss einen Vertrag schließen (negative Vertragsfreiheit). Der Verein darf abgesehen von den unten beschriebenen Ausnahmen frei bestimmen, unter welchen Bedingungen er Mitglieder aufnimmt. Die Statuten können sogar ausdrücklich vorsehen, dass die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigert werden kann – eine Klausel, die in der Praxis häufig anzutreffen ist und die den Verein von jeder Begründungspflicht entlastet.
Das Vereinsgesetz verlangt Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft (§ 3 Abs 2 Z 5 VerG). Wie detailliert diese ausfallen, bleibt dem Verein überlassen. Sinnvoll ist jedenfalls eine Aussage darüber, wer über die Aufnahme entscheidet. Schweigen die Statuten dazu, ist das Leitungsorgan zur Entscheidung berufen.
Zwei Einschränkungen werden regelmäßig übersehen. Erstens sind die Vereinsorgane auch bei der möglichen Aufnahme neuer Mitglieder an die Statuten gebunden (OGH 16.12.1981, 1 Ob 771/81), was insofern bemerkenswert ist, als die Mitgliedschaftswerber sich in diesem Stadium den Statuten noch nicht unterworfen haben müssen. Zweitens lässt sich die Aufnahmekompetenz ohne statutarische Deckung nicht generell an einen Vereinssekretär oder Geschäftsführer delegieren. Zulässig ist lediglich, dass das Leitungsorgan die Aufnahme aller Bewerber beschließt, die die statutengemäßen Voraussetzungen erfüllen, und die Abwicklung einem Ausführungsorgan überlässt.
Die Aufnahmefreiheit endet dort, wo der Verein eine besondere Macht- oder gar Monopolstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehat und der Bewerber auf die Mitgliedschaft in besonderem Maß angewiesen ist. Hängt seine wirtschaftliche oder berufliche Existenz von der Aufnahme ab oder würde sie durch die Ablehnung zumindest unzumutbar beeinträchtigt, kann ein Kontrahierungszwang bestehen. Es ist dem Monopolisten nach der Rechtsprechung ganz allgemein verwehrt, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben (OGH 13. 10. 2009, 1 Ob 125/09b).
Besondere Bedeutung hat das im Sport, wo Athleten meist einem übermächtigen Verband gegenüberstehen (vgl zB OGH 19. 11. 2003, 7 Ob 273/03b). Das von internationalen Fachverbänden vorgegebene „Ein-Platz-Prinzip“ – pro Land und Sportart nur ein Verband, pro Hunderasse nur ein Zuchtverein – schafft eine Monopolsituation besonderer Art. Der Monopolverband hat dann für eine diskriminierungsfreie Gestaltung und Anwendung seiner Aufnahmeregeln zu sorgen.
Damit ist aber kein Aufnahmeautomatismus verbunden. Auch ein Monopolist ist nicht verpflichtet, mit jedem einen Vertrag zu schließen; bei sachlicher Begründung darf er einen Aufnahmeantrag ablehnen (OGH 12.7.1994, 4 Ob 71/94). Und auch ein Monopolverein darf inhaltliche Bedingungen aufstellen – etwa eine Mindestmitgliederzahl des aufnahmewerbenden Vereins. Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, hat auch gegenüber einem Monopolisten keinen Anspruch. Umgekehrt genügt es für einen Kontrahierungszwang nicht, dass es zufällig keinen zweiten Verein am Ort gibt: Ohne die beschriebene Macht- und Drucksituation bleibt es bei der Vertragsfreiheit.
Neben einem möglichen allgemeinen Kontrahierungszwang kennt das Gesetz in bestimmten Bereichen ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot bei der Aufnahme und Mitwirkung in Organisationen. Nach § 4 GlBG darf niemand aufgrund des Geschlechts – insbesondere auch nicht unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand oder darauf, ob jemand Kinder hat – bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder in einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, benachteiligt werden. Erfasst sind damit nicht nur gesetzliche berufliche Interessenvertretungen wie Kammern, sondern auch freiwillige Interessenvertretungen und sonstige Berufsorganisationen.
Verstößt eine solche Organisation gegen das Diskriminierungsverbot, stehen der betroffenen Person nach § 12 Abs 9 GlBG konkrete Ansprüche zu: Sie kann die Mitgliedschaft und Mitwirkung verlangen oder Ersatz des dadurch entstandenen Vermögensschadens begehren. Hinzu kommt eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Außerhalb dieses beruflich geprägten Bereichs lässt sich die Frage nach der Zulässigkeit von Aufnahmebeschränkungen deutlich weniger schematisch beantworten. Nicht jede Unterscheidung zwischen möglichen Mitgliedern ist automatisch unzulässig. So kann etwa ein Männergesangsverein seine Mitgliedschaft grundsätzlich auf Männer beschränken; ebenso kann eine religiöse Jugendorganisation ihre Mitgliedschaft an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft knüpfen. Solche Differenzierungen können insbesondere durch die Kunstfreiheit, die Religionsfreiheit und die Vereinsautonomie gerechtfertigt sein. Schwieriger wird es dort, wo eine Aufnahmebeschränkung keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem Vereinszweck aufweist. Ob etwa ein Kegelverein Personen allein wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder ein Jagdverein Frauen generell von der Mitgliedschaft ausschließen darf, lässt sich nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten.
Für die rechtliche Beurteilung sind insbesondere zwei Gesichtspunkte maßgeblich: Erstens ist zu fragen, ob der Verein eine derart starke tatsächliche oder wirtschaftliche Stellung innehat, dass die Freiheit der betroffenen Person, auf andere Angebote auszuweichen, praktisch nicht mehr besteht. Zweitens kommt es darauf an, wie intensiv die Ablehnung in grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte eingreift. Je stärker die faktische Machtposition des Vereins und je gravierender die persönliche Benachteiligung, desto enger werden die Grenzen der vereinsrechtlichen Aufnahmeautonomie.
Kommt es zum Streit, führt der Weg in aller Regel zunächst über die vereinsinterne Streitschlichtung, soweit der Betroffene bereits Mitglied ist. Für den abgelehnten Aufnahmewerber, der eben noch nicht Mitglied geworden ist, stellt sich diese Frage anders – auch das ist ein Punkt, der einzelfallbezogen zu klären ist.
Sofern Statuten nichts Abweichendes festlegen, entscheidet über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder das Leitungsorgan.
Die Statuten können ausdrücklich vorsehen, dass die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigert werden kann. Diesfalls ist die Ablehnung eines Beitrittsgesuchs nicht näher zu begründen.
Nur in Ausnahmefällen kann ein Anspruch von Personen darauf, in einen Verein als Mitglied aufgenommen zu werden, bestehen: Entweder, wenn Statuten einen Aufnahmeanspruch festlegen, oder wenn ein Verein Monopolstellung oder eine vergleichbare Stellung hat. In diesen Fällen kann ein Mitglied, das die Voraussetzungen für eine Aufnahme an sich erfüllt, gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags gerichtlich vorgehen. Das kann sinngemäß bei einer Verletzung gesetzlicher Gleichbehandlungspflichten gelten.
Allgemein zivilrechtlich dürfen Verträge grundsätzlich auch mit Wirkung für die Vergangenheit abgeschlossen werden. Ob das auch für die Mitgliedschaft zu einem Verein gilt, hat der Gesetzgeber nicht geregelt, höchstgerichtliche Judikatur fehlt. Jedenfalls unzulässig dürfte ein rückwirkender Vereinsbeitritt sein, wenn er der Umgehung gesetzlicher Schranken dient.
Ja. Der Vereinsbeitritt ist ein Vertrag und richtet sich nach den allgemeinen Regeln über die Geschäftsfähigkeit. Ist der Beitritt mit Beitragspflichten verbunden, ist im Zweifel die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter einzuholen. Die Statuten können für die Mitgliedschaft oder für das Stimmrecht ein Mindestalter vorsehen; tun sie das nicht, gelten die allgemeinen Regeln.