Nach der Auflösung muss der Verein der Vereinsbehörde binnen vier Wochen unter Angabe des Datums der Auflösung und, wenn Vermögen vorhanden ist, mit dem Erfordernis der Abwicklung und den Daten des Abwicklers, Meldung erstatten (§ 28 Abs 2 VerG). Endet die Abwicklung später, ist auch das unverzüglich mitzuteilen. Wer diese Meldungen als vertretungsbefugter Organwalter oder als Abwickler unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Zu unterscheiden sind also zwei Meldungen mit zwei verschiedenen Auslösern: Die erste knüpft an den Auflösungsbeschluss an, die zweite an das Ende der Abwicklung.
Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 26.9.2026
Das Gesetz knüpft die Frist an „die Auflösung“. Gemeint ist in der Regel der Tag, an dem das zuständige Organ, meist die Mitgliederversammlung, den Auflösungsbeschluss gefasst hat; dieses Datum erscheint später auch im Vereinsregister. Wann das Protokoll fertig oder unterschrieben ist, ändert am Fristbeginn nichts. Bestimmen Beschluss oder Statuten ausdrücklich einen späteren Auflösungszeitpunkt, ist der Fristbeginn weniger eindeutig; vorsichtig ist es, trotzdem ab dem Tag der Beschlussfassung zu rechnen. Wie der Beschluss selbst zustande kommt, beschreibt der Beitrag zur freiwilligen Auflösung des Vereins.
Eine Wochenfrist endet an dem Wochentag, der dem Tag der Auflösung entspricht. Ein Beispiel: Die Mitgliederversammlung eines Wandervereins, dessen Obmann Martin ist, beschließt die Auflösung am Donnerstag, dem 12. März. Das Protokoll liegt erst Ende März vor, und Martin glaubt, die Frist beginne erst damit. Tatsächlich endet sie am Donnerstag, dem 9. April. Ob sich das auf einen anderen Verein übertragen lässt, hängt vom Wortlaut seines Beschlusses ab. Praktisch bewährt es sich, das auf oesterreich.gv.at bereitgestellte Formular „Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung“ schon zur Versammlung mitzunehmen und die Meldung so abzusenden, dass sie vor Fristende bei der Behörde einlangt.
Die Meldepflicht trifft den Verein, erfüllen müssen sie aber die dafür nach den Statuten zur Vertretung berufenen Organwalter, in der Regel also der bisherige Vorstand. Die Anzeige ist so zu unterfertigen, wie es die Vertretungsregelung verlangt; bei Gesamtvertretung unterschreiben mehrere. Verbreitet ist die Annahme, mit dem Satz des Obmanns „Ich kümmere mich darum“ seien die übrigen Vertretungsbefugten aus dem Schneider. Für das Verwaltungsstrafrecht trifft das grundsätzlich nicht zu, denn eine bloß interne Aufgabenverteilung entlastet nach der Rechtsprechung niemanden aus dem Kreis der zur Vertretung Berufenen. Eine Kopie der Meldung ist auch für die Bank nützlich: Sie erkennt die bisherige Zeichnungsberechtigung nach Kenntnis der Auflösung möglicherweise nicht mehr an, solange der Abwickler noch nicht im Register steht.
Zum Inhalt gehört in jedem Fall das Datum der freiwilligen Auflösung. Ist Vermögen vorhanden, kommt der Hinweis hinzu, dass eine Abwicklung erforderlich ist, und zur Person des Abwicklers dessen Name, Geburtsdatum und Geburtsort, die für Zustellungen maßgebliche Anschrift und der Beginn seiner Vertretungsbefugnis. Das gilt auch dann, wenn der bisherige Vorstand selbst als Abwickler einschreiten soll; auch seine Bestellung ist zu beschließen und mit diesen Daten zu melden. Nach den amtlichen Informationen gehören außerdem der Beschluss sowie Name und Funktion der unterzeichnenden Organwalter dazu. Wer diese Angaben schon in der Versammlung erhebt, erspart sich spätere Rückfragen.
Wurde ein Abwickler bestellt, ist es mit der ersten Meldung nicht getan. Er hat der Vereinsbehörde die Beendigung der Abwicklung unverzüglich mitzuteilen (§ 30 Abs 5 VerG). Eine feste Wochenzahl nennt das Gesetz für diese Meldung nicht. Erst wenn die Beendigung im Register eingetragen ist, verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit (§ 27 VerG). Ein Verein, dessen Abwickler die Schlussmeldung vergisst, besteht daher rechtlich weiter, auch wenn das Konto längst leer ist.
Die Behörde trägt die freiwillige Auflösung ein, bei einer Abwicklung auch den Abwickler samt Beginn seiner Vertretungsbefugnis und später die Beendigung der Abwicklung (§ 16 VerG). Ist keine Abwicklung erforderlich, endet die Rechtspersönlichkeit schon mit der Eintragung der Auflösung. In beiden Fällen bleiben die Eintragungen und die damals aktuellen Registerdaten bis ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar. Umgekehrt gilt: Was nicht gemeldet wird, kann nicht eingetragen werden. Ein Verein, der sich nur im Vereinslokal verabschiedet, bleibt im Register quicklebendig – samt den dort eingetragenen Vertretern.
Für die Auflösung sind drei Tatbestände des § 31 VerG einschlägig: Ein zur Vertretung berufener Organwalter zeigt die freiwillige Auflösung nicht gemäß § 28 Abs 2 VerG an (Z 4 lit c) oder unterlässt die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung (Z 4 lit d), oder der Abwickler unterlässt diese Mitteilung (Z 5). Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 726 Euro, sofern die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist. Zuständig für das Strafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion diese. Adressat ist nicht der Verein, sondern die handelnde Person; das entspricht dem Grundsatz des § 9 Abs 1 VStG, wonach für eine juristische Person verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Sind die Bedeutung des geschützten Rechtsguts, die Beeinträchtigung und das Verschulden gering, sieht § 33a VStG vor, dass die Behörde zunächst berät und zur Nachholung auffordert; das gilt nicht für Übertretungen, die Vorsatz voraussetzen, und nicht, wenn in den letzten drei Jahren schon beraten oder einschlägig gestraft wurde. Mit einer Strafe ist die Sache übrigens nicht erledigt, denn bis zur Eintragung bleibt der alte Registerstand bestehen.
Das Datum der freiwilligen Auflösung ist der Vereinsbehörde in jedem Fall binnen vier Wochen mitzuteilen; nur die Angaben zur Abwicklung und zum Abwickler entfallen, wenn kein Vermögen vorhanden ist. Gerade beim vermögenslosen Verein ist die Meldung der entscheidende Schritt, denn seine Rechtspersönlichkeit endet mit der Eintragung der Auflösung im Vereinsregister. Bleibt die Meldung aus, besteht der Verein formal weiter.
Unterschreiben müssen die Organwalter, die nach den Statuten zur Vertretung des Vereins berufen sind. Sieht die Vertretungsregelung vor, dass zwei Personen gemeinsam zeichnen, genügt eine einzelne Unterschrift grundsätzlich nicht. Bereits ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind nicht mehr vertretungsbefugt; ihre Unterschrift ersetzt die der aktuellen Vertreter nicht.
Nein, eine solche Pflicht besteht nicht (mehr). Das Vereinsgesetz sah die Veröffentlichung in einer Zeitung für amtliche Verlautbarungen bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters vor. Seither übernimmt das Register diese Aufgabe: Die Auflösung wird ausschließlich dort eingetragen und ist für jedermann abfragbar.
Eine verspätete oder unterlassene Meldung der Vereinsauflösung stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Den vertretungsbefugten Organwaltern droht eine Geldstrafe beträgt bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 726 Euro.
Die Eintragung der Auflösung und die zuletzt aktuellen Registerdaten bleiben ein Jahr lang allgemein abfragbar. Danach erhält Auskunft über diese historischen Daten grundsätzlich nur der, derein berechtigtes Interesse daran glaubhaft zu machen vermag (§ 17 Abs 2 VerG).