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Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Rechnungsprüfer

Kurz erklärt

Das Amt des Rechnungsprüfers im Verein schließt jede Nähe zum Leitungsorgan aus, die Unabhängigkeit oder Unbefangenheit in Frage stellt, typischerweise ein Dienstverhältnis zum Verein, eine Ehe oder Lebensgemeinschaft mit einem Vorstandsmitglied, die eigene Verantwortung für die zu prüfenden Zahlen oder eine spürbare wirtschaftliche Bindung an die Kontrollierten. Beide Voraussetzungen verlangt § 5 Abs 5 VerG, wenngleich sie Unterschiedliches ansprechen: Unabhängig ist, wer keinem Einfluss der Kontrollierten unterliegt. Unbefangen ist, bei wem kein Anlass besteht, an einer unparteiischen Beurteilung zu zweifeln. Welche Nähe das Amt im Einzelfall ausschließt, hängt von Art und Gewicht der Beziehung ab.

Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 20.9.2026

Was Unabhängigkeit und Unbefangenheit beim Rechnungsprüfer bedeuten

Das Gesetz nennt beide Anforderungen nebeneinander, ohne sie zu definieren. Unabhängig ist der Prüfer, wenn niemand auf seine Prüfung Einfluss nehmen kann; von den Organwaltern, die er überwacht, darf er weder persönlich noch wirtschaftlich abhängig sein. Unbefangenheit betrifft die innere Haltung. Für das Aufsichtsorgan, für das dieselben Worte gelten, wird sie im Sinn der Richterablehnung nach § 19 Z 2 JN gelesen: Es genügt ein zureichender Grund, die Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob jemand tatsächlich parteiisch prüft, ist also nicht entscheidend.

Angehörige und Lebensgefährten von Vorstandsmitgliedern

Diese Fallgruppe ist häufig und wird oft unterschätzt. Wer mit dem Obmann verheiratet ist, mit der Kassierin zusammenlebt oder ihr Bruder ist, sitzt in keinem Organ und hängt nicht vom Verein ab. Daraus wird gern geschlossen, gegen die Wahl sei nichts einzuwenden. Das greift zu kurz: Der Ehepartner eines Vorstandsmitglieds gilt in der Fachliteratur zwar als unabhängig, aber wohl nicht als unbefangen, und auch Lebensgefährten und Geschwister werden als heikles Naheverhältnis genannt. Kaum jemand prüft die Kassa des eigenen Partners mit Abstand, und selbst wenn doch, glaubt es ihm niemand.

Ein Beispiel: Im Tennisverein soll Martina Rechnungsprüferin werden, weil sie beruflich mit Zahlen zu tun hat. Ihr Lebensgefährte Georg ist Kassier. Fachlich wäre sie geeignet, gerade bei seiner Kassa bestehen aber begründete Zweifel an ihrer Unbefangenheit. Bei entfernterer Verwandtschaft kommt es auf die Enge der Beziehung an.

Angestellte des Vereins und frühere Vorstandsmitglieder

Dienstnehmer des Vereins scheiden als Rechnungsprüfer aus. Sie mögen unbefangen sein, unabhängig sind sie nicht, denn ihr Arbeitsplatz hängt an jenem Leitungsorgan, dessen Gebarung sie beurteilen sollen.

Schwieriger ist der Wechsel vom Vorstand in die Prüfung. Das Gesetz untersagt nur die gleichzeitige Zugehörigkeit zum kontrollierten Organ. Für die Rechnungsjahre, in denen ein früherer Kassier selbst Verantwortung trug, fehlt ihm aber der Abstand, er würde die eigene Arbeit prüfen. Für Abschlussprüfer schließt § 271 UGB aus, wer in den 24 Monaten vor Beginn des geprüften Geschäftsjahres gesetzlicher Vertreter war. Unmittelbar gilt das für Vereine nicht, der Gesetzgeber hat auf eine Übernahme bewusst verzichtet; als Orientierung taugt die Regel.

Aufsichtsorgan, Sektionen und Zweigvereine

Mitglieder eines Aufsichtsorgans scheiden in aller Regel aus. Die Prüfer berichten nach § 21 Abs 4 VerG dem Leitungsorgan und einem allenfalls bestehenden Aufsichtsorgan; in Doppelfunktion berichtete man sich selbst.

Bei Sektionen und Zweigvereinen kommt es auf die Rechtsform an. Eine Sektion ist Teil des Vereins, ihre Gebarung wird mitgeprüft; ein Sektionskassier stünde als Prüfer des Gesamtvereins wieder vor der eigenen Kassa. Ein Zweigverein ist dagegen ein eigener Verein, der die Ziele des Hauptvereins mitträgt (§ 1 Abs 4 VerG). Seine Funktionäre sind im Hauptverein nicht automatisch ausgeschlossen. Erhält der Zweigverein aber Zuwendungen, würde sein Obmann als Prüfer Zahlungen an die eigene Organisation beurteilen.

Wirtschaftliche Abhängigkeit und Geschäftsbeziehungen

Wer im Unternehmen des Obmanns angestellt ist, hängt von einem der Kontrollierten ab. Ebenso heikel sind Geschäfte mit dem Verein selbst: Wer liefert, beurteilt seine eigenen Rechnungen. Für Abschlussprüfer nennt § 271 UGB geschäftliche, finanzielle und persönliche Beziehungen als mögliche Befangenheitsgründe. Entscheidend ist das Gewicht: Ein einmaliger Kleinauftrag wiegt anders als eine laufende Geschäftsbeziehung, von der ein spürbarer Teil des eigenen Einkommens abhängt. Ob die Steuerberaterin oder der Buchhalter des Vereins prüfen darf, ist eine eigene Frage, die hier ausgeklammert bleibt.

Was eine befangene Bestellung auslöst

Die Wahl eines befangenen Prüfers ist nicht von selbst unwirksam. Nach § 7 VerG, der auch Wahlen erfasst, sind Beschlüsse nur nichtig, wenn Inhalt und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten das gebieten; sonst bleiben sie gültig, wenn sie nicht binnen eines Jahres gerichtlich angefochten werden. Vorher ist die Schlichtungseinrichtung zu befassen (§ 8 VerG); ob das die Jahresfrist hemmt, ist nicht gefestigt geklärt.

Hält die Wahl, verliert dennoch der Bericht an Wert, auf den sich die Entlastung stützt. Der Prüfer haftet dem Verein nach § 24 VerG, unentgeltlich Tätige grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungshöchstgrenzen übernimmt das Gesetz sinngemäß aus § 275 UGB; dort entfallen sie für einen Prüfer, der seine Befangenheit kannte oder grob fahrlässig übersah. Der saubere Ausweg ist meist die Neuwahl, für die ein entsprechender Tagesordnungspunkt angekündigt sein sollte. Wer bis dahin Prüfer auswählen darf, erklärt der Beitrag zur Bestellung der Rechnungsprüfer.

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Häufige Fragen zur Unabhängigkeit der Rechnungsprüfer

Darf ein Angestellter des Vereins zum Rechnungsprüfer gewählt werden?

Nein. Dienstnehmer hängen vom Leitungsorgan ab, das über ihr Arbeitsverhältnis entscheidet, und erfüllen damit die gesetzlich verlangte Unabhängigkeit nicht. Bei freien Mitarbeitern und laufend bezahlten Auftragnehmern kommt es darauf an, wie stark sie wirtschaftlich vom Verein oder vom Vorstand abhängen.

Darf die Ehefrau des Obmanns Rechnungsprüferin im Verein sein?

In aller Regel nicht. Sie ist zwar vom Verein nicht abhängig, an ihrer Unbefangenheit bestehen aber begründete Zweifel, weil sie die Amtsführung ihres Mannes beurteilen müsste. Dasselbe gilt für Lebensgefährten und Geschwister von Vorstandsmitgliedern. 

Darf ein Rechnungsprüfer mit dem Obmann befreundet sein?

Eine gewöhnliche Bekanntschaft oder gemeinsame Vereinsjahre schaden nicht; in einem Verein kennt man einander und arbeitet zusammen. Anders kann es bei einer engen persönlichen Freundschaft sein. Für Vereinsschiedsrichter wird in solchen Fällen Befangenheit angenommen, und derselbe Maßstab liegt für Rechnungsprüfer nahe.

Kann ein ehemaliger Kassier im nächsten Jahr Rechnungsprüfer werden?

Für die Rechnungsjahre, in denen er selbst die Kassa geführt hat, ist er nicht der richtige Prüfer, weil er seine eigene Arbeit kontrollieren würde. Das Vereinsgesetz regelt den Fall zwar nicht ausdrücklich, für Abschlussprüfer sieht das Unternehmensrecht aber eine Abkühlungsphase vor; für spätere Jahre ist eine Wahl grundsätzlich möglich.

Muss ein Rechnungsprüfer eine mögliche Befangenheit von sich aus offenlegen?

Eine ausdrückliche gesetzliche Meldepflicht gibt es nicht, Offenheit liegt aber im eigenen Interesse. Empfehlenswert ist, Beziehungen zum Vorstand und Geschäfte mit dem Verein schon vor der Wahl zu nennen, spätestens aber dann, wenn eine drohende Interessenkollision erstmals erkennbar wird. Wer in Kenntnis seiner Befangenheit prüft, riskiert, sich im Haftungsfall nicht auf die gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen berufen zu können.

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