Beendet ein Mitglied seine Mitgliedschaft zu einem Verein durch seinen Austritt, liegt eine einseitige Erklärung an den Verein vor, die keiner Zustimmung des Erklärungsempfängers bedarf und unter Einhaltung der statutarischen Austrittsfrist zum vorgesehenen Termin wirkt. Bis dahin bleibt es Mitglied mit allen Rechten und Pflichten; Beiträge, die bis zum Ausscheiden fällig geworden sind, schuldet es auch danach noch.
Zu unterscheiden ist der ordentliche Austritt, für den die statutarischen Fristen gelten, vom sofortigen Austritt aus wichtigem Grund, den Statuten nicht ausschließen können. Welche Variante greift, wann die Erklärung den Verein erreicht hat und was die Statuten zu Form und Beiträgen sagen, bestimmt das Ergebnis im Einzelfall.
Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 29.9.2026
Die Vereinsfreiheit hat auch eine negative Seite: Niemand soll gezwungen sein, einem privaten Verein anzugehören. Folgerichtig kann einem Mitglied das Recht, seine Mitgliedschaft zu beenden, nicht genommen werden. Anders als der Beitritt, der eine Einigung mit dem Verein voraussetzt, ist der Austritt eine einseitige Erklärung. Der Verein muss ihn weder annehmen noch genehmigen, und eine Begründung darf er nicht verlangen.
Wie der Austritt im Einzelnen abläuft, regeln die Statuten. Nach § 3 Abs 2 Z 5 VerG müssen sie Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft enthalten. Wer austreten will, findet die maßgeblichen Regeln daher meist in einem eigenen Punkt der Statuten, der oft „Beendigung der Mitgliedschaft“ heißt.
Statuten dürfen den Austritt an Termine und Austrittsfristen binden, etwa nur zum Ende des Vereinsjahres und nur nach vorheriger Mitteilung. Das Vereinsgesetz nennt dafür keine Obergrenze. Die Grenze ziehen die guten Sitten: Eine übermäßig lange Bindung an eine Vereinsmitgliedschaft ist nach § 879 ABGB sittenwidrig und insoweit unwirksam (OGH 25.8.1998, 1 Ob 176/98h). In diesem Fall eines Ferienclubs hielt der OGH eine Bindung von 25 Jahren für zu lang; was angemessen ist, hängt aber von der Art des Vereins und der Mitgliedschaft ab.
Strenger ist der Maßstab, wenn die Mitgliedschaft unter das Konsumentenschutzgesetz fällt. Das ist nach § 1 Abs 5 KSchG der Fall, wenn der Verein Beiträge verlangt, nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumt und die Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken dient. Dann ist eine unangemessen lange Bindung zusätzlich nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG für das Mitglied nicht verbindlich.
Die Austrittserklärung richtet sich an den Verein, genauer an die Personen, die ihn vertreten, sofern die Statuten keinen anderen Adressaten nennen. Sie gilt als zugegangen, sobald sie in deren Machtbereich gelangt; ob der Vorstand sie tatsächlich liest, spielt keine Rolle. Statuten können eine bestimmte Form, insbesondere die Schriftform, vorschreiben.
Wer austritt, sollte vorher in den Statuten nachsehen, an wen, in welcher Form und bis wann die Erklärung zu richten ist, und den Zugang beweisen können. Das bloße Absenden einer E-Mail beweist noch nicht, dass sie angekommen ist. Eine Eingangsbestätigung oder ein Weg mit Zustellnachweis erspart später viel Streit.
Ein Beispiel: Sabine will aus ihrem Chorverein austreten. Die Statuten erlauben den Austritt zum Jahresende, wenn er dem Vorstand einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt wird. Sie schickt Ende November eine E-Mail an die allgemeine Adresse des Chors. Ob diese Nachricht die verlangte Form erfüllt und den Vorstand rechtzeitig erreicht hat, entscheidet darüber, ob Sabine auch für das folgende Jahr noch einen Beitrag schuldet.
Neben dem ordentlichen Austritt steht der Austritt aus wichtigem Grund. Er wirkt sofort, unabhängig von statutarischen Fristen und Terminen, und kann durch die Statuten weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Mitglied das Festhalten an der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist.
Die Schwelle ist allerdings nicht niedrig. Im Fall des Ferienclubs genügte ein Herzinfarkt des Mitglieds für sich allein nicht; anders könnte es nach dem OGH bei einem dauerhaften Gesundheitsschaden liegen, der die Nutzung unzumutbar macht. Wer sich auf einen wichtigen Grund beruft, muss diesen im Streitfall konkret darlegen und beweisen.
Mit dem Wirksamwerden des Austritts erlöschen die Mitgliedschaftsrechte, etwa Teilnahme- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung oder die Nutzung der Vereinseinrichtungen. Für die Zukunft enden auch die Pflichten aus der Mitgliedschaft. Nachwirken können nur einzelne Treuepflichten, etwa die Verschwiegenheit eines früheren Vorstandsmitglieds.
Einen Anteil am Vereinsvermögen nimmt das Mitglied nicht mit. Das Vereinsvermögen gehört dem Verein und nicht seinen Mitgliedern; ein ausscheidendes Mitglied hat daher auch keinen Anspruch auf einen Anteil an einem Sondervermögen, etwa an einem Rücklagenfonds (OGH 20.1.2004, 4 Ob 239/03f).
Beiträge, die bis zum Wirksamwerden des Austritts fällig geworden sind, bleiben geschuldet; der Verein kann sie auch vom ehemaligen Mitglied noch verlangen. Beiträge, die erst danach fällig würden, schuldet es nicht mehr. Bereits gezahlte Beiträge kann das Mitglied grundsätzlich nicht zurückfordern, weil sie aufgrund der Mitgliedschaft und der Statuten geleistet wurden. Manche Statuten regeln die Rückerstattung ausdrücklich, meist indem sie sie ausschließen.
Kommt es über offene Beiträge zum Streit, ist in der Regel auch nach dem Austritt zuerst die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung anzurufen (§ 8 VerG); Näheres dazu im Beitrag zur verpflichtenden Anrufung der Schlichtungseinrichtung.
Eine verbreitete Annahme lautet, man könne einen Verein einfach dadurch verlassen, dass man keine Beiträge mehr überweist. Das trifft in der Regel nicht zu. Die bloße Nichtzahlung ist keine Austrittserklärung; die Mitgliedschaft und mit ihr die Beitragspflicht laufen weiter. Die Rückstände wachsen dabei still mit, was die Freude am vermeintlich eleganten Abgang meist trübt.
Davon zu unterscheiden ist die Streichung. Viele Statuten erlauben es dem Verein, ein Mitglied, das trotz Mahnung länger säumig ist, von der Mitgliederliste zu streichen. Die Streichung geht vom Verein aus und ist in der Sache eine Form des Ausschlusses, kein Austritt. Offene Forderungen des Vereins bleiben davon unberührt.
Sofern die Statuten keine strengere Form verlangen, ist auch ein Rücktritt unter Verwendung elektronischer Medien möglich; im Zweifel ist ein unterschriebenes Schreiben der sicherere Weg. Wichtig ist außerdem der Nachweis, dass die Rücktrittserklärung beim Verein angekommen ist.
Für den ordentlichen Austritt ist keine Begründung nötig. Statuten dürfen den Austritt auch nicht davon abhängig machen, dass das Mitglied Gründe nennt. Anders liegt es, wenn jemand aus wichtigem Grund sofort und ohne Einhaltung der Frist austreten will. Dann trägt erst der wichtige Grund die sofortige Wirkung, und das Mitglied muss ihn im Streitfall behaupten und beweisen.
Ein ordentlicher Austritt bedarf keiner Zustimmung des Vereins. Er wird wirksam, wenn die Erklärung dem Verein zugegangen und die statutarische Frist abgelaufen ist, auch wenn der Vorstand nicht reagiert. Der Verein kann allerdings auf formaler Ebene einwenden, die Erklärung sei verspätet, an den falschen Adressaten gerichtet oder nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben worden.
Beiträge, die aufgrund der Mitgliedschaft und der Statuten geleistet wurden, gelten als rechtmäßig erbracht und können nach dem ordentlichen Austritt grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Etwas anderes gilt, wenn die Statuten oder eine besondere Vereinbarung eine Rückzahlung vorsehen, etwa für eine Beitrittsgebühr. Ob bei einem sofortigen Austritt aus wichtigem Grund ein anteiliger Betrag zurückverlangt werden kann, wurde bisher nicht geklärt.
Setzen die Statuten für das Vorstandsamt die Mitgliedschaft voraus, endet mit Ihrem Austritt als Vereinsmitglied grundsätzlich auch die Funktion im Leitungsorgan. Ehrenamtliche Organwalter können ihr Amt zwar ohne Angabe von Gründen niederlegen, sollten das aber nicht zur Unzeit tun, weil daraus Ersatzansprüche des Vereins entstehen können. Unterlagen, Zugangsdaten und Kontovollmachten sind außerdem geordnet an Ihre Nachfolger zu übergeben.