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Sechs-Monats-Frist nach Anrufung der Schlichtungsstelle im Verein

Kurz erklärt

Diese Sechs-Monats-Frist des § 8 Abs 1 VerG beginnt mit der statutengemäßen Anrufung der Schlichtungsstelle im Verein; nach ihrem Ablauf steht der Klageweg grundsätzlich offen, auch wenn das vereinsinterne Verfahren noch läuft. Endet das Verfahren schon vorher, muss niemand die sechs Monate absitzen. 

Zum Autor: Von Mag. Dorian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht // Stand: 25.9.2026

Wann beginnt die Sechs-Monats-Frist zu laufen?

Die Frist beginnt nicht mit dem Streit, sondern mit der Anrufung der Schlichtungsstelle, und zwar mit dem ersten Schritt, den die Statuten dafür vorsehen. Warum ein unvollständiger Antrag die Frist nicht auslöst, behandelt der Beitrag Verpflichtende Anrufung der Schlichtungseinrichtung. Weniger bekannt ist ein zweiter Punkt: Schalten die Statuten der eigentlichen Schlichtungsstelle ein weiteres Gremium vor, etwa für eine Aussprache, beginnt die Frist nach der Literatur bereits mit dessen Anrufung. Sonst könnte ein vorgelagertes Organ den Weg zu Gericht beliebig hinausschieben. Sehen die Statuten eine Mediation vor, zählt nach dieser Ansicht der Zeitpunkt, zu dem eine Seite statutengemäß erklärt, den Konflikt auf diesem Weg lösen zu wollen.

Was die Anrufung belegen sollte

Im späteren Prozess muss die klagende Partei schon in der Klage konkret darlegen, dass der Rechtsweg offensteht. Der Schlichtungsantrag sollte deshalb schriftlich an das Organ gehen, das die Statuten nennen, und den Streitpunkt genau bezeichnen. Verlangen die Statuten die Benennung von Schlichtern, gehören die Namen in denselben Antrag; ein kurzes Gespräch mit den vorgesehenen Personen vorab erspart Überraschungen. Halten Sie fest, wann der Antrag beim zuständigen Organ eingelangt ist, und bewahren Sie die damals geltenden Statuten auf. Das Vereinsgesetz regelt die Berechnung nicht eigens; Orientierung bietet die allgemeine Fristenregel des § 902 Abs 2 ABGB. Danach endet eine Monatsfrist an jenem Tag des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem Anfangstag entspricht. Ein am 31. August eingelangter Antrag führt so zum Fristende am letzten Februartag.

Wann das Verfahren schon vor Ablauf der sechs Monate endet

Die sechs Monate sind eine Obergrenze, keine Mindestdauer. Als frühere Beendigung kommen vor allem in Betracht:

  • ein Schlichtungsvorschlag oder eine „Entscheidung“ der Schlichtungsstelle, sofern die Statuten keine weitere vereinsinterne Instanz vorsehen; gibt es eine solche, ist auch sie anzurufen,

  • die Zurückweisung des Antrags, etwa weil sich die Schlichtungsstelle für unzuständig hält; ein weiteres Abwarten wäre sinnlos (OGH 16.5.2023, 2 Ob 25/23z),

  • das Ende ohne Einigung, wenn nach einem redlichen Schlichtungsversuch feststeht, dass eine Schlichtung nicht möglich ist,

  • Weigerung der Gegenseite, am Schlichtungsverfahren mitzuwirken, obwohl die anrufende Partei alles getan hat, was die Statuten verlangen; das muss sie belegen können.

Kommt umgekehrt eine Einigung zustande, sind beide Seiten an die ausdrücklich angenommene Lösung wie an einen Vertrag gebunden.

Sechs-Monats-Frist und Anfechtungsfrist des § 7 VerG

Geht es um einen Beschluss eines Vereinsorgans, läuft neben der Schlichtung eine zweite Uhr. Nach § 7 VerG bleiben gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse gültig, wenn sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden; nur nichtige Beschlüsse sind an keine Frist gebunden. Die Schlichtungspflicht gilt für beide Fälle. Verbreitet ist die Annahme, mit der Anrufung der Schlichtungsstelle sei die Jahresfrist gewahrt oder zumindest angehalten. Ganz so bequem ist es nicht: Gewahrt wird die Frist nach dem Wortlaut nur durch die gerichtliche Anfechtung. Ein Oberlandesgericht hat eine Hemmung während eines statutengemäßen Schlichtungsverfahrens angenommen, ein Teil der Lehre widerspricht, und eine gefestigte Rechtsprechung fehlt. Wer sichergehen will, rechnet beide Fristen getrennt und richtet sich nach jener, die früher endet.

Wenn die Schlichtungsstelle spät angerufen wird

Wie die beiden Fristen kollidieren können, zeigt ein Beispiel. Die Mitgliederversammlung beschließt am 20. April eine Beitragsregelung, die Petra für statutenwidrig hält. Sie wartet zunächst ab und ruft die Schlichtungsstelle erst am 10. Jänner des Folgejahres statutengemäß an. Die sechs Monate liefen damit bis 10. Juli, die Jahresfrist für die Anfechtung endet aber schon am 20. April. Wartet Petra die Schlichtung ab, ist ihr Anfechtungsrecht womöglich verloren; klagt sie rechtzeitig, ist die Klage verfrüht. Stimmen in der Literatur halten in dieser Lage eine rechtzeitige Klage für geboten; das Gericht habe dann das Ende der Schlichtung abzuwarten. Ob ein Gericht das im konkreten Fall ebenso sieht, lässt sich nicht vorhersagen. Abwarten ist im Vereinsrecht eben eine Tugend mit Ablaufdatum.

Was mit einer zu früh eingebrachten Klage geschieht

Eine Klage, die vor Ablauf der sechs Monate eingebracht wird, obwohl das Schlichtungsverfahren noch nicht beendet ist, stößt auf das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Das Gericht hat es von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen; im Leitfall wurde die Klage zurückgewiesen (OGH 4.9.2007, 4 Ob 146/07k). Nach einem Teil der Rechtsprechung kommt es für die Prüfung allerdings auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an, nicht auf den Tag der Klagseinbringung. Enden die sechs Monate während des erstinstanzlichen Verfahrens, wird die Klage nachträglich zulässig. Darauf zu bauen, bleibt riskant, weil niemand weiß, wann die Verhandlung geschlossen wird.

Neuer Streit, neues Verfahren

Der Weg zu Gericht öffnet sich nur für den konkreten Streit, der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens war. Weitere Punkte lassen sich vor Gericht nicht einfach nachschieben. Martin etwa bekämpft vereinsintern seinen Ausschluss; Monate später will er zusätzlich eine spätere Vorstandswahl anfechten. Dafür braucht es grundsätzlich eine eigene Anrufung, und damit beginnt auch eine eigene Sechs-Monats-Frist. Anders liegt es, wenn ein Gericht einen Beschluss bereits aufgehoben hat und der Verein denselben Beschluss erneut fasst: Ein zweiter Durchlauf durch die Schlichtung in derselben Sache gilt dann als unzumutbar.

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Häufige Fragen zur Sechs-Monats-Frist

Können die Statuten die Sechs-Monats-Frist verlängern?

Nein, eine Verlängerung der gesetzlichen Frist durch die Statuten ist nicht möglich.

Muss ich nach Ablauf der sechs Monate sofort klagen?

Aus vereinsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich keine Frist, binnen der die Klage nach Ablauf der sechs Monate bei einem staatlichen Gericht eingebracht werden müsste. Es gelten aber allgemeine Verjährungsfristen; insbesondere bleiben gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse von Vereinsorganen gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. 

Kann ich einen Vereinsbeschluss noch bekämpfen, der über ein Jahr alt ist?

Bei bloß anfechtbaren Beschlüssen in der Regel nicht mehr: Wird ein gesetz- oder statutenwidriger Beschluss nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten, bleibt er gültig. Nach den Gesetzesmaterialien gilt das auch für einen bloß statutenwidrigen Ausschluss. Anders ist es bei (absolut) nichtigen Beschlüssen, die gegen Inhalt und Zweck eines Gesetzes oder gegen die guten Sitten verstoßen; ihre Nichtigkeit kann ohne Frist geltend gemacht werden, nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle.

Was muss ich in der Klage den Verlauf des Schlichtungsverfahrens darlegen?

Die Klage muss jene Tatsachen nennen, aus denen sich ergibt, dass der Rechtsweg bereits offensteht. Dazu gehören in der Regel der Tag der statutengemäßen Anrufung und gegebenenfalls das frühere Ende des Verfahrens. Fehlen diese Angaben, hat das Gericht zur Verbesserung aufzufordern. Darüber hinausgehendes Vorbringen zum Schlichtungsverfahren ist nicht unbedingt erforderlich.

Gilt die Sechs-Monats-Frist auch für die Anfechtung einer Vorstandswahl?

Auch Wahlen in der Mitgliederversammlung können nach § 7 VerG bekämpft werden, und auch dafür ist zuerst die Schlichtungsstelle anzurufen. Bei einer fehlerhaften Wahl laufen daher ebenfalls zwei Fristen nebeneinander: die Sechs-Monats-Frist ab Anrufung und die Jahresfrist ab dem Wahltag.

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